200 20 209 ALV FUE/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Spiez zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region Oberland [act. IIA] 159-160) und stellte am 27. September 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. September 2018 (Akten der Arbeitslosenkasse Thun [act. IIB] 115-118). Mit Verfügung vom 8. November 2018 (act. IIA 165-167) stellte das beco Berner Wirtschaft die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für vier Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIA 36) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) die Versicherte mit Verfügung vom 4. November 2019 (act IIA 30-32) wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode von 1. bis 17. September 2019 ab dem 20. September 2019 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 26) wies das AVA mit Entscheid vom 10. Februar 2020 (act. IIB 7-9) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (act. IIB 7-9). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 20. September 2019 im Umfang von fünf Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen. 1.3 Der Streitwert liegt bei fünf Einstelltagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und wird denn auch nicht bestritten, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontroll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 5 periode vom 1. bis zum 17. September 2019 am 16. Oktober 2019 beim RAV Spiez eingegangen ist (act. IIA 33-35) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist, gemäss welcher der Nachweis spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kontrollperiode (vgl. E. 2.2 hiervor) zu erbringen ist. Die somit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, im September 2019 seien aussergewöhnliche Faktoren zusammengekommen, so dass sie es versäumt habe, den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im September 2019 termingerecht einzureichen. Einerseits sei sie darüber informiert worden, per 19. September 2019 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert zu werden, weshalb sie die Bewerbungen ab diesem Datum nicht mehr im Formular «Nachweis der Arbeitsbemühungen» erfasst habe. Andererseits habe sie nebst der Stellensuche sehr intensiv an ihren schriftlichen Studien für die Prüfungsanmeldung zur ... gearbeitet. Sie sei so vertieft darin gewesen, dass sie das erwähnte Formular und die damit verbundene Verpflichtung gegenüber dem RAV und der Arbeitslosenkasse völlig vergessen habe. Gedanklich habe sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem RAV, sondern mit der auf sie zukommenden finanziellen Notlage, der Anmeldung beim Sozialdienst ... und mit der Suche und Nachbearbeitung von möglichen Stellen beschäftigt (Beschwerde S. 1). 3.3. Auf die Massgeblichkeit der fünftägigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV wurde die Beschwerdeführerin bereits auf sämtlichen durch sie ausgefüllten und eingereichten Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 170-173, 157-158, 152-153, 146-147, 133-134, 117-118, 80-81, 72-73, 59-60, 49-50) aufmerksam gemacht. Ebenso wurde sie auf diesen Formularen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte, d.h. nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereichte, Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr berücksichtigt würden. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 6 oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, I 774/04, mit Hinweis auf BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 8 f.). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.2.5 S. 95). Die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (Ausbildung zur ..., finanzielle Sorgen hinsichtlich der Aussteuerung, Anmeldung beim Sozialdienst; vgl. E. 3.2 hiervor), aufgrund welcher sie das Einreichen des Nachweises der Arbeitsbemühungen «total vergessen habe» (vgl. act. IIA 35), stellen keine entschuldbaren Gründe im Sinne der Rechtsprechung dar, handelt es sich dabei doch nicht um Umstände, die der Beschwerdeführerin ein rechtzeitiges Handeln zum Einreichen des Formulars betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen verunmöglicht haben. Damit ist der von der Beschwerdeführerin erst am 16. Oktober 2019 eingereichte und mithin verspätete Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode vom 1. bis zum 17. September 2019 nicht zu berücksichtigen, d.h. die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV so zu stellen, wie wenn sie die Bemühungen nicht getätigt hätte (vgl. E. 2.3 hiervor). Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den massgebenden Zeitraum im September 2019 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 7 son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.3 Die Verwaltung hat fünf Einstelltage verfügt. Gemäss Einstellraster des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis; D79 Ziff. 1E/1) liegt die Anzahl Einstelltage für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei fünf bis neun Tagen, wobei die Einstelldauer angemessen zu verlängern ist, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss (D63). Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin hat die Verwaltung berücksichtigt, dass diese bereits am 8. November 2018 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung mit vier Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert worden war (vgl. act. IIA 165-167). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kontrollperiode September 2019 aufgrund der Aussteuerung lediglich bis zum 17. September 2019 (vgl. act. IIA 40-41) dauerte (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 6). Unter Berücksichtigung dieser die Einstelldauer verlängernden bzw. verkürzenden Umständen liegen die verfügten fünf Einstelltage innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Mithin besteht keine Veranlassung, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 8 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (act. IIB 7-9) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, ALV/20/209, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.