200 20 195 IV WIS/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 1. September 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhob die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020, mit welcher die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Rentenleistungen im Betrag von Fr. 3'744.-- für die Zeit von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 zurückforderte, nachdem sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 die bisherige Dreiviertelsrente per sofort bzw. per 31. Oktober 2019 eingestellt hatte. Nachdem die Instruktionsrichterin das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 sistiert hatte, hob sie die Sistierung mit prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 auf und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. August 2021 die Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2020, nachdem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VGE IV/2020/621) einen Anspruch auf Rentenleistungen in der bisherigen Höhe für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis mindestens Juni 2020 bejaht habe. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen, hat das Verwaltungsgericht doch mit VGE IV/2020/621 entschieden, dass die bisher bezogene Dreiviertelsrente auch über den 31. Oktober 2019 hinaus auszurichten ist und dass frühestens per Anfang Juli 2020 ein Revisionsgrund gegeben wäre (E. 3). Mithin liegt für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 kein Rückerstattungsgrund vor, weshalb die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 3 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. August 2021 auf Fr. 2'611.75 (Honorar von Fr. 2'375.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- und MWST von Fr. 186.75) festzusetzen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien übereinstimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2020 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 4 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'611.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.