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Bern Verwaltungsgericht 16.07.2020 200 2020 164

16. Juli 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,181 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2020

Volltext

200 20 164 IV WIS/RUM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 verneint hatte (AB 46, 52), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2004 gut und sprach der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis 30. September 2002 eine ganze Rente zu. Weiter wurde die IVB angewiesen, die Ansprüche der Versicherten während der am 1. Oktober 2002 begonnenen beruflichen Ausbildung zu prüfen (VGE IV 64249; AB 67). In der Folge sprach die IVB der Versicherten gestützt auf ein Gutachten der MEDAS C.________ vom 17. April 2008 (AB 102) mit Verfügung vom 27. Januar 2009 für die Zeit ab 1. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente zu (AB 108). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem die Versicherte im März 2010 einen Autounfall erlitten hatte (AB 116, 119), sprach ihr die IVB mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 rückwirkend ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente, ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 bis auf weiteres wiederum eine Dreiviertelsrente zu (AB 169). Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten. In der Folge machte die Versicherte am 1. Juni 2015 eine gesundheitliche Verschlechterung ab Januar 2015 geltend (AB 170). Mit Verfügung vom 1. März 2016 wies die IVB das Revisionsgesuch bei einem Invaliditätsgrad von 69 % ab (AB 193). Am 2. Mai 2016 meldete die Versicherte erneut eine gesundheitliche Verschlechterung (AB 197), worauf die IVB sie polydisziplinär begutachten liess. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS D.________ AG vom 31. März 2017 (AB 225.1) nahm die IVB eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes an und hob mit Verfügung vom 21. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 3 ber 2017 – mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Gesundheitsschadens – die bisherige Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (AB 243). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. März 2019 gut und hob die Verfügung vom 21. November 2017 auf (VGE IV/2018/19; AB 252). Entgegen der IVB war für das Verwaltungsgericht eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht erstellt, weshalb die Beschwerdeführerin unverändert Anspruch auf die Dreiviertelsrente habe. Hingegen hielt das Verwaltungsgericht auf der Basis des Gutachtens, wonach das zumutbare Pensum mit Hilfe von geeigneten Massnahmen bei entsprechender Fachbehandlung innerhalb eines Jahres um 20 % auf 70 % erhöht werden könne, forcierte Eingliederungsbemühungen für angezeigt und wies dazu die Sache an die IVB zurück (VGE a.a.O., E. 3.2.4 u. E. 3.3; AB 252/16 f.). B. In der Folge führte die IVB am 13. Mai 2019 ein Erstgespräch durch, anlässlich dessen die Versicherte festhielt, mit dem aktuellen Pensum von 48 % aus gesundheitlichen Gründen an der Grenze des Möglichen zu sein (AB 263). Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 hielt die IVB fest, gemäss VGE IV/2018/19 habe die Versicherte zur Ausschöpfung des Eingliederungspotentials an allen zumutbaren Massnahmen teilzunehmen, wobei von einem möglichen Pensum von 70 % ausgegangen werde. Sie forderte die Versicherte mit Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und die Säumnisfolgen auf, sich bis 13. Juni 2019 für die Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu melden (AB 264). Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 bestätigte die Versicherte im Wesentlichen, dass sie aktuell die ihr verbliebene Resterwerbsfähigkeit als ... optimal ausschöpfe und eine Steigerung gesundheitsbedingt nicht möglich sei (AB 266). Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (AB 267, 269, 271) lehnte die IVB mit Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (AB 270) und stellte zudem mit Verfügung vom 1. Ok-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 4 tober 2019 – mit Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht und das erfolglos durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren – die bisherigen Rentenleistungen per sofort bzw. 31. Oktober 2019 ein (AB 273 f.) C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 teilte die Versicherte der IVB mit, sie habe sich entschieden, die vorgesehenen Eingliederungsbemühungen zu akzeptieren und dabei mitzuwirken. Die per 31. Oktober 2019 sanktionsweise eingestellte Invalidenrente sei wieder aufleben zu lassen und sie sei zu einem neuen Gespräch betreffend die berufliche Eingliederung einzuladen (AB 275). Mit Schreiben vom 7. November 2019 verwies die IVB auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 1. Oktober 2019 und hielt fest, die Rente werde nicht wieder ausgerichtet (AB 277). In der Folge verlangte die Versicherte mit Schreiben vom 12. und 26. November 2019 (AB 278, 280) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Frage, ob sie aufgrund der Erklärung vom 29. Oktober 2019 einen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiederausrichtung ihrer Rente habe. Die IVB lehnte jedoch beide Mal einen Verfügungserlass ab (AB 279, 281). Am 17. Dezember 2019 hielt die Versicherte fest, mit der Erklärung vom 29. Oktober 2019 liege im Vergleich zum Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2019 insoweit eine geänderte Situation vor, als keine Verweigerung der Mitwirkung an beruflichen Massnahmen mehr vorliege. Entsprechend sei dieses Schreiben auch als Revisionsgesuch zu behandeln mit dem Rechtsbegehren, die Ausrichtung der vormaligen IV-Rente sei wiederaufzunehmen (AB 282). Am 15. Januar 2020 führte die IVB zur Prüfung allfälliger beruflicher Eingliederungsmassnahmen ein Gespräch durch (AB 283 f.). Zudem forderte sie die Versicherte am 20. Januar 2020 mit Bezug auf die Eingabe vom 17. Dezember 2019 auf, die (geltend gemachte) Veränderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 5 in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen, ansonsten auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (AB 287). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 hielt die Versicherte fest, der einzige Grund für die Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2019 sei nun weggefallen, entsprechend liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor und sei die Zahlung der Rentenleistungen wiederaufzunehmen. Es werde gebeten, hierzu das Notwendige einzuleiten (AB 289). Nachdem die IVB darauf keine Antwort gab, verlangte die Versicherte am 10. März 2020 erneut, dass sich die IVB zum Revisionsgrund äussere (AB 293). D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zur Frage des Wiederauflebens des Rentenanspruchs bzw. der Weiterausrichtung der vormaligen Invalidenrente nach Mitteilung der Mitwirkung an den beruflichen Massnahmen, eine anfechtbare Verfügung nach Art. 49 ATSG zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichentags stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid in Aussicht, auf das Revisionsgesuch vom 18. (richtig: 17. [AB 282]) Dezember 2019 nicht einzutreten (AB 296). Im Rahmen der Replik vom 5. Mai 2020 und der Duplik vom 22. Mai 2020 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin (unaufgefordert) Ausführungen zur Duplik ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2020 auf eine weitere Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt nach Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188 E. 4.1 S. 190). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der (materiellen und deshalb vorliegend nicht zu prüfenden [vgl. E. 1.2 hiernach]) Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Weiter- bzw. Wiederausrichtung der zuvor mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 (AB 273) eingestellten Rentenzahlungen mehrfach und unmissverständlich um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 12. und 26. November 2019 [AB 278, 280]). Dies lehnte die Beschwerdegegnerin jedoch explizit ab, was aktenkundig und unbestritten ist (AB 279, 281). Erst nachdem die Beschwerdeführerin versucht hatte, am 17. Dezember 2019 unter dem Titel „Revisionsgesuch“ die Wiederausrichtung der Rente zu beantragen (AB 282), hat die Beschwerdegegnerin die Sache wieder an die Hand genommen, das Revisionsgesuch geprüft und der Beschwerdeführerin mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 7 Vorbescheid vom 16. April 2020 (AB 296) – also erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – in Aussicht gestellt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Damit lag jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 27. Februar 2020 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Ort der IV-Stelle; Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. aber E. 1.2 [am Schluss] hiernach). 1.2 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. März 2017, 8C_738/2016, E. 3.1.1). Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren somit einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte und Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27 f., 40). In diesem Rahmen ist nachfolgend (E. 2) vorab die Frage zu prüfen, ob mit dem Erlass des Vorbescheids vom 16. April 2020 (AB 296) das schutzwürdige Interesse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde allenfalls (nachträglich) dahingefallen ist, was deren Abschreibung zur Folge hätte. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter grundsätzlich Beschwerden, die gegenstandslos werden (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen es jedoch, die Streitsache einer Kammer zur Beurteilung zu überweisen (Art. 57 Abs. 6 GSOG). 2. 2.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 die laufenden Rentenzahlungen mit Hinweis auf eine Verletzung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 8 Schadenminderungspflicht eingestellt hatte (AB 273), erklärte die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019, die vorgesehenen Eingliederungsbemühungen zu akzeptieren und mitzuwirken. Es sei eine versuchsweise leichte Erhöhung des Arbeitspensums allenfalls möglich, doch sei dabei ausgesprochen langsam und progressiv vorzugehen, um eine Überforderung und somit potenzielle Beschwerdeverschlechterung zu vermeiden. Die sanktionsweise eingestellte Rente sei daher wieder aufleben zu lassen (AB 275). Die Beschwerdegegnerin verweigerte daraufhin mit einfachem Schreiben vom 7. November 2019 eine Weiter- bzw. Wiederausrichtung der Rente mit Hinweis auf die materielle Rechtskraft der Verfügung vom 1. Oktober 2019 (AB 277). Sie führte aus, dass, wäre die Beschwerdeführerin der Schadenminderungspflicht nachgekommen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehen würde. Die Bereitschaft für berufliche Massnahmen werde zur Kenntnis genommen. Sie halte sich nach wie vor an das von der MEDAS festgehaltene Zumutbarkeitsprofil. Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin am 12. November 2019 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Dies, damit gerichtlich überprüft werden könne, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Rente wieder auszuzahlen, rechtens sei, oder ob die mitgeteilte Bereitschaft zur Mitwirkung zwingend zum Wiederaufleben der Rente und Beginn der beruflichen Massnahmen führen müsste (AB 278). Mit Schreiben vom 15. November 2019 weigerte sich die Beschwerdegegnerin unter einlässlicher Begründung, die verlangte Verfügung zu erlassen. Daraufhin wiederholte die Beschwerdeführerin am 26. November 2019 die Aufforderung, es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen zur Klärung der Frage, ob mit der innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist mitgeteilten Zustimmung zur Mitwirkung die Sanktion (Renteneinstellung zufolge Verletzung der Schadenminderungspflicht) hätte hinfällig werden müssen, zumal das Bundesgericht mit BGE 145 V 2 E. 5.3.3 S. 17 diese Frage offengelassen habe (AB 280). Erneut weigerte sich die Beschwerdegegnerin, nun mit Schreiben vom 17. Dezember 2019, die gewünschte Verfügung zu erlassen (AB 279), worauf die Beschwerdeführerin ein „Revisionsgesuch“ mit dem Antrag, die Ausrichtung der vormaligen IV-Rente sei wiederaufzunehmen, einreichte. Dies, weil mit der Erklärung vom 29. Oktober 2019 im Vergleich zum Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2019 inso-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 9 fern ein geänderter Sachverhalt vorliege, als der Grund für die Renteneinstellung nicht mehr bestehe (AB 282). Die Beschwerdeführerin bezweckt mit diesem „Revisionsgesuch“ offensichtlich – und zu Recht – weiterhin die (letztlich gerichtlich überprüfbare) Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls ab wann aufgrund der Mitwirkungserklärung vom 29. Oktober 2019 wieder ein Rentenanspruch besteht bzw. die – zuvor mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (AB 273) – eingestellten Rentenzahlungen wiederaufzunehmen sind (vgl. dazu auch die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. Februar und 10. März 2020 [AB 289, 293]). 2.2 In der Zwischenzeit, d.h. seit der Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde, hat die Beschwerdegegnerin nun zwar einen Vorbescheid zum „Revisionsgesuch“ vom 17. Dezember 2019 erlassen. Darin stellt sie jedoch allein ein Nichteintreten auf das Gesuch mit der Begründung in Aussicht, die Versicherte habe keine relevante Sachverhaltsänderung seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht (AB 296). Zur seit der im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7b IVG erfolgten Leistungseinstellung vom 1. Oktober 2019 bestehenden Frage, wie die nachträgliche Mitwirkungserklärung der Beschwerdeführerin rechtlich zu würdigen ist bzw. inwiefern sich diese auf den Rentenanspruch auswirkt, ist dem besagten Vorbescheid – anders als noch den vorangehenden Schreiben – nichts zu entnehmen. Gerade diese Rechtsfrage will die Beschwerdeführerin jedoch zufolge der ablehnenden Haltung der Beschwerdegegnerin betreffend das Wiederaufleben der Rente, durch eine anfechtbare Verfügung, welche sie in der Folge gerichtlich prüfen lassen kann, geklärt haben. Eben diese Frage ist von der Beschwerdegegnerin deshalb im Rahmen einer Verfügung zu beantworten, zumal das „Revisionsgesuch“ (nachdem sich die Beschwerdegegnerin zuvor geweigert hatte, die Frage im Rahmen einer [Feststellungs-]Verfügung zu beantworten) explizit deshalb eingereicht wurde. Ob die Beschwerdegegnerin inzwischen diese Auffassung teilt, hält sie doch in der Beschwerdeantwort fest, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit offen gestanden sei, eine Neuanmeldung (hierzu vgl. BGE 139 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 10 585; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Mai 2019, 8C_59/2019, E. 5.2; ANDREAS BRUNNER/DORIS VOLLENWEIDER, in Basler Kommentar ATSG, Art. 21, Rz. 94 f.) einzureichen, und dass in diesem neuen Verfahren darüber zu entscheiden sei, ob mit der Zustimmung, an den beruflichen Massnahmen mitzuwirken, eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei, bzw. ob die eingestellte Rente infolge nachträglicher Mitwirkung wieder auszurichten sei (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 13), ist fraglich und kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, wurde doch das Vorbescheidverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführerin ist jedenfalls zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die ihrer Meinung nach wesentlichen Rechtsfragen bisher nicht im Rahmen einer Verfügung geprüft wurden. Nach dem Dargelegten hat sie im Rahmen des mit dem Vorbescheid vom 16. April 2020 nun eingeleiteten Verfahrens auf Erlass einer Verfügung die Möglichkeit, die Prüfung dieser Fragen durchzusetzen, indem sie im Vorbescheidverfahren und später in einem allfälligen Beschwerdeverfahren die entsprechenden Rügen vorbringt. Angesichts des vorstehend zum bisherigen Verfahrensverlauf Dargelegten wird im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens gegen die von der Beschwerdegegnerin auf den Vorbescheid vom 16. April 2020 (AB 296) hin zu erlassende Verfügung diese Prüfung auch gerichtlich vorzunehmen sein. Des Weiteren gibt es zurzeit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin das bei ihr zurzeit nun anhängige Verfahren auf Erlass einer Verfügung verzögert. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. 2.3 Unter diesen Umständen ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des Gerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben (vgl. E. 1.1 hiervor). 3. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 11 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da jedoch die vorliegende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar, und es sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben. 3.2 In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesgericht den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115; SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6 E. 2). In Anbetracht der Aktenlage (vgl. dazu E. 1.1 und E. 2.1 f. hiervor), wonach die Beschwerdegegnerin den Erlass einer Verfügung zur Beantwortung der Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung vom 29. Oktober 2019 und einer allfälligen Weiter- bzw. Wiederausrichtung der Rente wiederholt abgelehnt hatte und erst auf die Einreichung eines „Revisionsgesuchs“ die Sache wieder an die Hand genommen und – nach Einreichung der Rechtsverweigerungsbeschwerde – einen Vorbescheid erlassen hat (allerdings wiederum ohne Beantwortung der relevanten Rechtsfragen), erscheint die Festlegung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juli 2020, IV/20/164, Seite 12 Der von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 5. Mai 2020 geltend gemachte Aufwand von Fr. 3'625.-- erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle hoch, ist aber gerade noch nicht zu beanstanden. Auf dieser Basis ist die Parteientschädigung auf total Fr. 4'079.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'079.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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