200 20 150 IV 200 20 151 IV LOU/TOZ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ gesetzlich vertreten durch A.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin 2 gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 24. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte 1 bzw. Beschwerdeführerin 1) meldete sich im April 2008 unter Hinweis auf ein psychisches Defizit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der Invalidenversicherung [AB] 1). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 14. Juni 2011 (AB 50) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Oktober 2017 meldete sich die Versicherte 1 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 52). Nach Durchführung verschiedener Eingliederungsmassnahmen (Belastbarkeitstraining [AB 74], Aufbautraining [AB 80], Referenzerarbeitung mit Coaching [AB 88], Arbeitsversuch mit Coaching [AB 101, 110]) und erfolgten Abklärungen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich (insb. eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 19. Februar 2019 [AB 114], ein Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 15. Juli 2019 [AB 122]) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 9. August 2019 (AB 123) der Versicherten 1 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 50 %; Haushalt: 50 %) ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 47 % eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2019 in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 6. September 2019 (ergänzt am 7. Oktober 2019; AB 126, 131) fest und sprach der Versicherten 1 - nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. November 2019 (AB 133) - mit (zwei) Verfügungen vom 24. Januar 2020 (AB 135 f.) ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente und eine Kinderrente für ihre am 29. September 2015 geborene Tochter D.________ (Versicherte 2 bzw. Beschwerdeführerin 2; AB 52 S. 3 Ziff. 3) zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 3 B. Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Versicherte 1, gesetzlich vertreten durch die Beiständin B.________, und die Versicherte 2, gesetzlich vertreten durch die Versicherte 1, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 21. Februar 2020 Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei der Abklärungsbericht Haushalt durch eine Fachperson aus dem Bereich der psychosozialen Spitex neu und korrekt zu verfassen und daraus ableitend die Invaliditätsbemessung im Haushalt neu vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerinnen sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 24. Januar 2020 (AB 135 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Höhe der Rente und Kinderrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 5 gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der IV-Grad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des IV-Grades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 2.3.3 Bei Anwendbarkeit der gemischten Methode werden für die Bestimmung des IV-Grades der IV-Grad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 6 der IV-Grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des IV-Grades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Verlaufsbericht des Zentrums E.________ vom 18. Dezember 2017 (AB 70) wurde ein sich seit August 2017 verschlechternder Gesundheitszustand vermerkt (AB 70 S. 2 Ziff. 1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine akute polymorphe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 7 psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit katatonen und mutistischen Anteilen (ICD-10 F23.1; Differenzialdiagnose: paranoide Schizophrenie [ICD-10 F20]) sowie ein schädlicher Gebrauch von THC vor dem Klinikeintritt am 3. August 2017 (ICD-10 F12.1) genannt (AB 70 S. 2 Ziff. 3). Unter fachlicher Begleitung des Mutterkind-Hauses sowie unter neuroleptischer Medikation und psychiatrischer Nachbehandlung sollte eine weitere Stabilisierung mit Rückfallschutz stattfinden (AB 70). 3.1.2 Dem Bericht vom 14. Mai 2018 (AB 85) über das in der Abklärungsstelle F.________ vom 29. Januar bis 29. April 2018 durchgeführte Belastbarkeitstraining lässt sich entnehmen, dass neben der Stabilisierung des Pensums von 40 bis 50 % - bei Aufrechterhaltung der Kindesbetreuung - das Eruieren von möglichen Tätigkeitsfeldern und die Organisation von internen, allenfalls externen Einsätzen im Fokus stünden (AB 85 S. 4). 3.1.3 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt am 8. August 2018 fest, dass die Beschwerdeführerin 1 an einem schweren Gesundheitsschaden leide. Es sei von einem Pensum von ca. 50 % auszugehen, jedoch vorerst nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (AB 90 S. 3). 3.1.4 Im Bericht des Ambulatoriums H.________ vom 29. November 2018 (AB 107) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20) ohne aktuell florierende Symptomatik leide (AB 107 S. 3 Ziff. 2.2). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit sei zu ca. zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (AB 107 S. 6 Ziff. 4.1 f.). Aktuell sei eine Steigerung des Pensums nicht möglich, diese würde ein hohes Risiko für eine Dekompensation darstellen (AB 107 S. 6 Ziff. 4.3). Die reduzierte Belastbarkeit durch die psychische Erkrankung sowie wahrscheinliche Zustandsverschlechterungen könnten sich hindernd und verlangsamend auf eine Eingliederung auswirken (AB 107 S. 6 Ziff. 4.4). Allerdings zeige die erfolgreiche Kindesbetreuung, dass die Beschwerdeführerin 1 fähig sei, Verantwortung zu übernehmen (AB 107 S. 5 Ziff. 3.5). 3.1.5 Im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 18. Februar 2019 über den vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 durchgeführten Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 8 beitsversuch mit Coaching (AB 115) wurde - mit Bezug auf die derzeitige Tätigkeit im … der I.________ AG (AB 115 S. 3 Ziff. 1) - darauf hingewiesen, dass sich das Pensum von drei bis fünfeinhalb Stunden an drei Tagen in der Woche infolge des Wechsels in die Zwischensaison im November 2018 auf einen Arbeitstag von drei bis fünfeinhalb Stunden in der Woche reduziert habe. Die Beschwerdeführerin 1 habe in diesem Arbeitsumfang bei einem sehr sozialen und wohlwollenden Arbeitgeber sowie in einem stressreduzierten Arbeitsumfeld - eine durchschnittliche Leistung von 80 % bei guter Qualität und vermehrter Selbständigkeit erbracht (AB 115 S. 5 Ziff. 3). 3.1.6 Der RAD-Psychiater Dr. med. G.________ schätzte im Bericht vom 19. Februar 2019 (AB 114) die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % bei einem zumutbaren Pensum von 40 % (AB 114 S. 4). Die Beschwerdeführerin 1 benötige noch für einige Zeit eine engmaschige Begleitung (AB 114 S. 3). 3.1.7 Im Bericht der Abklärungsstelle F.________ vom 10. Juli 2019 (Coaching vom 1. Februar bis 30. Juni 2019; AB 121) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 habe in einem sehr sozialen Umfeld, nach Möglichkeit in einer stressreduzierten Umgebung als Küchenhilfe sowie im Hausdienst (primär Reinigungsarbeiten) gearbeitet (AB 121 S. 4 Ziff. 2.1). Sie habe gute Selbst- und Sozialkompetenz gezeigt und zur Zufriedenheit aller Beteiligten differenzierter in den vorgesehenen Tätigkeitsbereichen eingearbeitet werden können (AB 121 S. 4 Ziff. 2.2). In einer angepassten Tätigkeit (stressreduziertes Arbeitsumfeld) bei einem sozialen und wohlwollenden Arbeitgeber bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einem maximalen Pensum von 40 %. Die Beschwerdeführerin 1 sei im ersten Arbeitsmarkt (Nischenarbeitsplatz) vermittelbar (AB 121 S. 4 Ziff. 5). Aufgrund des positiven Verlaufs in der derzeitigen Beschäftigung bei der I.________ AG werde das Coaching nicht mehr verlängert (AB 121 S. 5 Ziff. 7). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 9 Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2020 (AB 135 f.) massgeblich auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. med. G.________ vom 19. Februar 2019 (AB 114) gestützt, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig und zu 70% leistungsfähig sei (AB 114 S. 4). Diese Beurteilung lässt sich ohne Weiteres in das von sämtlichen übrigen Ärzten gezeichnete Gesamtbild des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einfügen und steht insbesondere - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2) - nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Eingliederungsmassnahmen in der Abklärungsstelle F.________ (Belastbarkeitstraining vom 29. Januar bis 29. April 2018 [AB 85 S. 4], Arbeitsversuch mit Coaching vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 [AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 10 115 S. 5 Ziff. 3], Coaching vom 1. Februar bis 30. Juni 2019 [AB 121 S. 4 Ziff. 5]) gezeigten Leistung. Im Gegenteil, attestierten doch die Eingliederungsfachleute eine leicht höhere Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % (AB 121 S. 4 Ziff. 5). Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die vom RAD- Psychiater geschätzte Arbeitsfähigkeit von 40 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % abgestellt hat, erweist sich demnach als wohlwollend. Was den Einwand der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Anforderungen an den Arbeitgeber/Arbeitsplatz resp. die fehlende Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt angeht (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Art. 2 und S. 7 Art. 4), so führt einzig der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Verwertung ihrer Arbeit- und Leistungsfähigkeit auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist (AB 121 S. 4 Ziff. 5), nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Angebotsfächer des hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarktes umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Dass entsprechende realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden sind, belegt der Umstand, dass mit Arbeitsvertrag vom 29. November 2019 das bis dahin jeweils befristete Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 1 mit der I.________ AG (vgl. AB 119 S. 3 f.) in eine unbefristete Anstellung umgewandelt wurde (Beschwerdebeilgagen [BB] 6). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die schlüssige und überzeugende, mithin beweiskräftige Beurteilung des RAD- Psychiaters Dr. med. G.________ vom 19. Februar 2019 (AB 114) von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (an einem Nischenarbeitsplatz) auszugehen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 11 4. 4.1 Umstritten ist weiter der Status, d.h. die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin 1 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 15. Juli 2019 (AB 122) von einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt ausgeht (AB 135 S. 6), macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, dass sie im Gesundheitsfall einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3). 4.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 12 rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 8. Juli 2019 gab die Beschwerdeführerin 1 an, dass sie im Gesundheitsfall zwischen 40 und 60 % erwerbstätig wäre. Sie würde keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, da sie sich alleine um ihre Tochter (Jg. 2015; AB 122 S. 3 Ziff. 2.1) kümmern müsse; sporadisch werde die Betreuung der Tochter durch den Vater der Beschwerdeführerin 1 übernommen. Sodann würde sie die Haushaltsarbeiten jeweils abends oder an den Wochenenden erledigen (AB 122 S. 4 Ziff. 3.4). 4.3.1 Zum Zeitpunkt der Verfügungserlasse (24. Januar 2020; AB 135 f.) war die Tochter der Beschwerdeführerin 1 vier Jahre alt (AB 122 S. 3 Ziff. 2.1) und damit noch in einem Alter, welches eine ständige Betreuung seitens eines Elternteils erfordert. Laut eigenen Angaben steht für die Beschwerdeführerin 1 die Betreuung der Tochter im Vordergrund. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Tochter an den drei Arbeitstagen der Beschwerdeführerin 1 in der Kita fremdbetreut wird; weder der Kindsvater noch der Vater der Beschwerdeführerin 1 können regelmässig die Betreuung übernehmen (AB 122 S. 4 Ziff. 3.4, AB 133 S. 4). Seit Mitte Februar 2019 lebt die alleinerziehende Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Tochter in einer Vierzimmerwohnung ("begleitetes Wohnen", davor in einer Zweieinhalbzimmerwohnung im … der Stiftung J.________), deren Pflege einen gewissen Aufwand erfordert (AB 122 S. 6 Ziff. 6). Des Weiteren erscheint es aus finanziellen Gründen (knappen finanziellen Mittel/Notwendigkeit der Unterstützung durch den Sozialdienst) plausibel, dass die Beschwerdeführerin 1 (weiterhin) einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgeht. Gegen ein hohes Erwerbspensum bzw. Vollzeitpensum im Gesundheitsfall spricht aber die gesamte Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin 1. Insbesondere ist - unter Berücksichtigung der im IK- Auszug angeführten Löhne (AB 61) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 zu keiner Zeit in einem hohen Pensum tätig war, dies selbst dann nicht, als sie noch kinderlos war (AB 133 S. 4). Im Übrigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 13 hat die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Erhebung vom 8. Juli 2019 selbst angegeben, dass sie keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde (AB 122 S. 4 Ziff. 3.4). Nach dem Ausgeführten erweist sich der von der Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 15. Juli 2019 (AB 122) geschätzte hypothetische Umfang der Erwerbstätigkeit mit Blick auf die genannten Umstände - namentlich die Betreuung der Tochter, deren Betreuung durch Dritte und die gesamte Erwerbsbiografie - ohne weiteres als plausibel und nachvollziehbar. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall kein höheres Pensum als überwiegend wahrscheinlich erstellt erachtete, sondern davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % (Durchschnitt von 40 - 60 %) nachgehen würde. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 wendet im Wesentlichen ein, sie habe die Bedeutung der Statusfrage nicht verstanden. Sie habe demnach nicht verstanden, dass sie bei guter Gesundheit eine Vollzeitstelle annehmen müsste, um möglichst nicht von der öffentlichen Hand unterstützt werden zu müssen; sie wäre auch vom Sozialdienst dazu verpflichtet worden (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3). Vorab ist festzuhalten, dass die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2019 (AB 122) darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin 1 den Bedeutungsgehalt der Statusfrage nicht verstanden habe. Was die Beantwortung der Statusfrage angeht, so erfordert diese zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 S. 31 E. 2.4). Vorliegend hat die Abklärungsfachperson den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit mit häuslichem Aufgabenbereich anhand der bereits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 14 objektiv nachgewiesenen Sachverhaltselemente (Erwerbsbiografie) und der gelebten Verhältnisse ermittelt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Kompetenz der zuständigen Abklärungsfachperson zweifeln liessen. Was den Einwand bezüglich der finanziellen Notwendigkeit betrifft, so war diese - wie bereits dargelegt - bislang nie Grund für die Ausübung einer Vollzeiterwerbstätigkeit (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Betreffend die erwähnte Weisung des Sozialdienstes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist festzuhalten, dass es gemeinsam mit der unterstützten Person - immer mit dem Kindswohl im Blick - die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten abzuwägen gilt (vgl. Kapitel C.1.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien, Fassung 2020; abrufbar unter: www.skos.ch]). Vorliegend wäre die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin 1 mit dem Kindswohl - wie in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. November 2019 zutreffend ausgeführt wird (AB 133 S. 4) - nicht vereinbar. 4.3.3 Schliesslich ist der geltend gemachte Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin 1 im Sommer 2020 in den Kindergarten (mit Mittagstisch) eintreten werde, was der Beschwerdeführerin 1 bei guter Gesundheit eine zusätzliche Steigerung des Erwerbspensums ermöglichen würde (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 3), in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, da er sich nicht auf den für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der Verfügungserlasse (24. Januar 2020; AB 135 f.) bezieht (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 4.4 Zusammenfassend ist der Invaliditätsgradermittlung mithin ein Status als Teilerwerbstätige von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt zugrunde zu legen. Der IV-Grad ist im Folgenden nach der gemischten Methode zu bemessen (vgl. E. 2.3 hiervor). 5. http://www.skos.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 15 5.1 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich. Ausgehend von der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % und einer Leistungsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.4 hiervor) ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu bestimmen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 16 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG entsteht der Rentenanspruch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Die Beschwerdeführerin 1 absolvierte vom 29. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 verschiedene Eingliederungsmassnahmen (AB 74, 80, 88, 101), für deren Dauer ihr Taggelder ausgerichtet wurden. Angesichts dessen und der Anmeldung von Oktober 2017 (AB 52) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) ist der frühest mögliche Rentenbeginn der 1. Februar 2019. Der Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre letzte Anstellung beim K.________ aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat (vgl. AB 64 S. 2 Ziff. 2.2). Das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) lässt sich daher nicht auf der Basis des zuletzt erzielten Verdienstes bestimmen, sondern ist gestützt auf den Tabellenwert der LSE zu ermitteln. Da es sich bei der letzten Tätigkeit um eine Arbeit ohne besondere Berufskenntnisse gehandelt hat (vgl. AB 64 S. 3 Ziff. 2.7), ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Frauen bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Tabelle TA1 der LSE, Kompetenzniveau 1, Total) auszugehen; damit wird ein breites Spektrum möglicher Stellen im Gesundheitsfall abgebildet. Das Invalideneinkommen ist mit Blick auf das ärztlich attestierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.3 f. hiervor) und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Restarbeitsfähigkeit im Rahmen der aktuellen Tätigkeit für die I.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 17 AG - mit einem Pensum von 10 bis 40 % (BB 6) - nicht voll ausschöpfen kann, aufgrund desselben Tabellenlohns zu ermitteln, zumal - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor) - keine Beschränkung der Restarbeitsfähigkeit auf geschützte Arbeitsplätze besteht. Damit stösst auch der Einwand in der Beschwerde, es sei auf das Jahreseinkommen, welches die Beschwerdeführerin 1 bei der I.________ AG erzielen würde, abzustellen (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 4), ins Leere. Sind Validen- und Invalideneinkommen - wie vorliegend - ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der IV-Grad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 30. Juli 2012, 8C_365/2012, E. 7 mit Hinweis). Da die invaliditätsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeitsfähigkeit von 40 % und der um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3 f. hiervor) berücksichtigt wurden und keine weiteren Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten, ersichtlich sind (vgl. E. 5.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug rechtfertigt sich zudem bereits deshalb nicht, weil hier sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen aufgrund der LSE festzusetzen sind und invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Demnach könnte die Beschwerdeführerin 1 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % und einer Leistungsfähigkeit von 70 % noch 28 % des hypothetischen Valideneinkommens (bzw. des LSE-Tabellenlohnes) erzielen, womit ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 72 % resultiert. Bei einem Erwerbsanteil von 50 % im Validitätsfall (vgl. E. 4.4 hiervor) ergibt dies einen gewichteten IV-Grad von 36 %. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 18 6.1 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen. Diese wurden von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2019 (AB 122) festgehaltenen - und in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. November 2019 (AB 133) zum Einwand der Beschwerdeführerin 1 vom 7. Oktober 2019 (AB 131) bestätigten - Ergebnisse der Haushaltabklärung vom 8. Juli 2019 auf 21.7 % veranschlagt (AB 122 S. 11). 6.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.3 Die Haushaltsabklärung erfolgte durch eine hierzu qualifizierte Person. Diese konnte sich ein Bild von den räumlichen Verhältnissen vor Ort machen (begleitetes Wohnen; AB 122 S. 7 Ziff. 7.2) und hatte Kenntnis von der medizinischen Situation bzw. der damit in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung (AB 122 S. 5 Ziff. 5.1). Die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 wurden ausführlich dokumentiert und fanden im Rahmen der detaillierten Beurteilung der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt Berücksichtigung; dabei wurden die einzelnen Haushaltsbereiche und deren prozentuale Gewichtung sowie die zu verrichtenden Tätigkeiten umfassend beschrieben. Die Einschränkungen wurden zudem nachvollziehbar begründet, weshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 19 der Abklärungsbericht vom 15. Juli 2019 (AB 122) die rechtsprechungsgemässen Vorgaben an den Beweiswert solcher Berichte (vgl. E. 6.2 hiervor) vollumfänglich erfüllt. Die gestützt darauf festgestellte Einschränkung im Haushalt von 21.7 % bzw. gewichtet von 10.85 % (Anteil der Haushaltstätigkeit von 50 %; AB 122 S. 11) ist daher nicht zu beanstanden. Feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch - wie sich nachfolgend ergibt - überzeugend dargetan. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, dass die Einschränkung im Teilbereich Pflege und Betreuung der Tochter mit 60 % zu tief ausgefallen und der Umstand eines geschützten Wohn- und Lebensumfeldes nicht berücksichtigt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Abklärungsfachperson hat in diesem Bereich das Familiensystem mit 24h-Betreuung der Stiftung J.________ berücksichtigt (AB 122 S. 10) und die Art und den Umfang der Betreuung der Tochter durch Drittpersonen, namentlich durch die Kita, die Pflegefamilie und die Betreuenden der Stiftung J.________, ausführlich sowie nachvollziehbar dargelegt. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung ist nicht erkennbar. 6.3.2 Als nicht stichhaltig erweist sich sodann auch die Rüge, die von der Abklärungsfachperson angenommene Einschränkung im Teilbereich Wohnungspflege von 10 % (ausser bei der Verrichtung Planung) sei mit Blick auf die notwendige Kontrolle durch die Betreuenden der Stiftung J.________ unrealistisch (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 3). Die Abklärungsfachperson hat im Abklärungsbericht auf die regelmässige notwendige Kontrolle durch die Betreuenden der Stiftung J.________ (alle zwei Wochen) hingewiesen und ausführlich erläutert, dass die Verrichtungen Wohnungsreinigung/Ordnunghalten im Zimmer/Kümmern um die Betten "ein Stolperstein" seien und bei Überforderung schnell vernachlässigt würden, weshalb die erwähnte Kontrolle erforderlich sei. Die diesbezügliche Einschätzung der Einschränkung von pauschal 10 % (AB 122 S. 8 f.) ist mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in der Lage ist, die übrigen anfallenden Tätigkeiten im Teilbereich Wohnungspflege selbständig auszuführen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 20 (teilweise unter Anleitung der Stiftung J.________), nicht zu beanstanden. Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist nicht auszumachen. 6.4 Zusammenfassend besteht für das Gericht kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, weshalb von einer Einschränkung im Haushalt von 21.7 % bzw. gewichtet von 10.85 % (AB 122 S. 11) auszugehen ist. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur beantragten Abklärung durch eine Fachperson aus dem Bereich der psychosozialen Spitex (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2). 6.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor), bei einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Aufgabenbereich (vgl. E. 4.4 hiervor), unter Berücksichtigung einer erwerblichen Einschränkung von 36 % (vgl. E. 5.3 hiervor) und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 10.85 % (vgl. E. 6.4 hiervor) ein IV- Grad von rund 47 % (zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Damit besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente ab dem 1. Februar 2019 (vgl. E. 5.2 hiervor). Die angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2020 (AB 135 f.) sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die therapeutischen Anordnungen der Ärzte weiterhin zu befolgen, die verordnete Medikation einzuhalten und den Drogenkonsum zu unterlassen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 21 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerinnen - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/150, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.