200 20 148 IV WIS/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Brunner A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2006 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde von ihrer Mutter im September 2016 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 23). Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die IVB mit Verfügung vom 26. April 2017 (AB 47) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 50) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. August 2017, IV/2017/520 (AB 53), die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessend erneuter Verfügung an die Verwaltung zurück. In der Folge liess die IVB die Versicherte am 13. Dezember 2017 (AB 67) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen und führte am 16. Januar 2018 (AB 66) eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 68, 72, 74) und diesbezüglicher Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 12. April 2018 (AB 76) wies die IVB das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) wiederum ab. Die dagegen am 4. Juni 2018 erhobene Beschwerde (AB 88 S. 3 ff.) wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Oktober 2018, IV/2018/420 (AB 94), abgewiesen. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Im Januar 2019 wurde die Versicherte von ihrer Mutter erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (AB 95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 99, 102) trat die IVB mit Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) mangels glaubhaft gemachter Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das erneute Leistungsgesuch nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 3 Die dagegen gerichtete Beschwerde (AB 113 S. 3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. September 2019, IV/2019/544 (AB 116), insoweit gut, als es die Verfügung vom 5. Juni 2019 (AB 112) aufhob und die IVB anwies, auf die Neuanmeldung einzutreten, den Leistungsanspruch abzuklären sowie anschliessend über diesen materiell zu entscheiden. Daraufhin liess die IVB insbesondere eine weitere Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (AB 123). Mit Vorbescheid vom 12. November 2019 (AB 129) stellte sie erneut die Ablehnung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 135) und diesbezüglicher Stellungnahme durch den Bereich Abklärungen (AB 138) verfügte die IVB am 17. Januar 2020 (AB 140) wie angekündigt. C. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, mit Eingabe vom 15. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung gestützt auf eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter sei eine Entschädigung gestützt auf eine mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. 4. Es soll der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt werden. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gut.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 4 Am 27. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht zu den Akten. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Diese ging am 2. Juli 2020 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2020 (AB 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 6 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 7 der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 2.5 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV) nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). 2.6 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. 2.7 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht analog zu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird, ohne dass dabei die Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG zur Anwendung gelangen würde (BGE 144 V 361, 137 V 351 E. 5.1 S. 361). 2.8 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist das gesamte Rentenrevisionsrecht nach Art. 17 ATSG, unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung (Art. 87 Abs. 3 - 4 IVV), auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 8 ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 139). 2.8.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.8.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Anspruch frei zu prüfen. Zu vergleichen sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der leistungsabweisenden Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79; bestätigt durch VGE IV/2018/420 [AB 94]) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2020 (AB 140). Dabei sind auch spätere Arztberichte, die Rückschluss auf die im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben, zu berücksichtigen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). 3.2 3.2.1 Am 13. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin von der RAD-Ärztin, Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, untersucht. In ihrem Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 67) führte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 9 sie insbesondere aus, die Beschwerdeführerin leide an einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Aus diesem Grund benötige die Beschwerdeführerin Unterstützung in Form von Anweisungen in einfachen, einzelnen Sätzen und Wiederholungen. So könne die Beschwerdeführerin die Anweisungen verstehen und umsetzen (AB 67 S. 5 unten). Es sei klar, dass sie aufgrund ihrer Intelligenzminderung im Vergleich zu Gleichaltrigen in manchen Bereichen und zum Teil auf Dritthilfe angewiesen sei. Ihr müsse aber die Möglichkeit gegeben werden, eine eigene Selbstständigkeit zu erreichen. Die Beschwerdeführerin könne durch Wiederholungen/Übungen in der Lage sein, in den Bereichen Anziehen und Körperpflege selbstständig zu sein. Während der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie in der Lage sei, sich korrekt und in wenigen Minuten an- und auszuziehen, Wasser einzuschenken, Schokolade auszupacken, Mandarinen zu schälen und auch mit Gabel und Messer selber zu essen. Die Schwierigkeiten lägen beim Schneiden (Fleisch), wozu sie mit ihren 11 Jahren in der Lage sein müsste (AB 67 S. 6). 3.2.2 Die leistungsabweisende Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) basiert massgeblich auf dem „Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte" vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.). Bezüglich der Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ gebe die Mutter der Beschwerdeführerin insbesondere an, dass sich ihre Tochter selber an- und ausziehen könne. Sie lege ihr die Kleider jedoch jeweils in der richtigen Reihenfolge bereit. Zudem müsse sie ihr die Kleider auf die richtige Seite drehen und kontrollieren, ob sie korrekt angezogen seien. Insbesondere ziehe ihre Tochter den BH teils verkehrt herum an und die Socken nicht richtig hoch. Weiter könne sie sich nicht witterungsentsprechend anziehen (AB 66 S. 4 Ziff. 5.1). Zudem sei ihre Tochter beim Einstecken des T-Shirts täglich auf Hilfe angewiesen. Nach dem Turnen würden die Mitschülerinnen beim Auffinden und Umdrehen der Kleider helfen. Die Abklärungsfachperson verwies in diesem Lebensbereich im Wesentlichen auf den RAD-Bericht vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 67), wonach es der Beschwerdeführerin möglich sei, sich innert kurzer Zeit anzuziehen. Im Übrigen sei es im Sinne der Schadenminderung zumutbar, Schuhe mit vorgebundenen Bändeln und anderweitig angepasste Kleidung zu kaufen. Ebenso sei es zumutbar, die Auswahl an Kleidung im Kleiderschrank saisongerecht einzuteilen respekti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 10 ve im Winter die Sommerkleider gar nicht erst im Schrank zu haben, damit witterungsgerechte Kleider ausgewählt würden (AB 66 S. 5 Ziff. 5.1). Bezüglich der Lebensverrichtung "Essen" erwähnte die Abklärungsfachperson unter anderem, dass die Beschwerdeführerin bei Fleischstücken wie einem „Plätzli" Hilfe beim Zerkleinern benötige. Diese Hilfe sei nicht täglich nötig, da ein hartes Stück Fleisch nicht täglich auf dem Speiseplan stehe (AB 66 S. 6 Ziff. 5.3). Hinsichtlich des Bereichs "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" ist dem Bericht insbesondere zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin alleine mit dem Trottinett zur Schule fahre. Sie könne nicht wie die anderen Kinder mit dem Fahrrad gehen, da der Verkehr sie überfordere. Auch der neue längere Schulweg könne sie nun – nachdem dieser während den ganzen Sommerferien geübt worden sei – selber überwinden. Die Mutter habe zudem erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nicht selber einkaufen gehen könne. Sie könne auch weder das Rückgeld kontrollieren noch das Preis-Leistungs-Verhältnis abschätzen. Gemäss Ansicht der Abklärungsfachperson wäre es der Beschwerdeführerin jedoch möglich, in der nahe der Wohnung gelegenen D.________ mit Hilfe eines Einkaufszettels etwas Kleines einkaufen zu gehen. Dies sei jedoch noch nie ausprobiert worden. Weiter wird im Bericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selber nach draussen gehe, um mit den Nachbarskindern zu spielen. Auch kenne sich die Beschwerdeführerin an den gewohnten Orten im Dorf einigermassen aus. Man könne sie jedoch nicht ohne Instruktion an einen neuen Ort schicken. Gemäss RAD-Bericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.) leide die Beschwerdeführerin an einer leichten Intelligenzminderung. Sie könne jedoch Anweisungen verstehen und umsetzen, wenn diese in einfachen, einzelnen Sätzen und wiederholt erfolgten. Dies sei wohl durch die Mutter entsprechend durchgeführt worden, sodass die Beschwerdeführerin hier nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Eine leichte Intelligenzminderung begründe keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, selbst wenn die Beschwerdeführerin nicht im gleichen Ausmass Kontakte pflege wie andere Kinder im gleichen Alter und nicht von sich aus mit Kolleginnen ins Dorf gehe oder abmache (AB 55 S. 9 f. Ziff. 5.6). Im Bereich „Körperpflege“ führte die Abklärungsfachperson aus, dass die Beschwerdeführerin auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 11 rin stelle ihr insbesondere die Wassertemperatur ein, leite sie beim Duschen an und wasche ihr die Haare. Auch müsse die Beschwerdeführerin beim Kämmen der Haare unterstützt und beim Putzen der Zähne kontrolliert werden (AB 66 S. 7 Ziff. 5.4). Zusammenfassend hielt die Abklärungsfachperson fest, es sei nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Lebensbereichen auf vermehrte Hilfe angewiesen sei (schulische Belange, lebenspraktische Bereiche wie Freizeitbeschäftigung, Meistern von neuen Alltagssituationen etc.). Hingegen sei sie lediglich in einer von sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung nicht erfüllt (AB 66 S. 10 Ziff. 7). 3.3 Für die Zeit zwischen der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2020 (AB 140) präsentiert sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht vom 30. April 2019 (AB 106 S. 2 f.) hielt die Ergotherapeutin E.________ fest, die räumliche Wahrnehmung der Beschwerdeführerin sei stark erschwert. Zur sicheren Orientierung brauche sie klare visuelle Hinweise und müsse einen unbekannten Weg mehrmals ablaufen. Im Sitzen und Stehen werde sichtbar, dass sie einen stark hypotonen Rumpf habe. Bei feinmotorischen Tätigkeiten würden zudem einseitige Bewegungsmuster sichtbar, welche sie spontan kaum variieren/anpassen könne. Um Abläufe und die Umsetzung einer neuen Handlung zu festigen, brauche die Beschwerdeführerin viele Wiederholungen und Unterstützung beim Lösen von auftauchenden Problemen (AB 106 S. 2). In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten habe sie gelernt, die Schuhe selber zu binden (AB 106 S. 3). 3.3.2 Im „Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte“ vom 23. Oktober 2019 (AB 123 S. 2 ff.) verwies die Abklärungsfachperson bezüglich „An-/Auskleiden“ insbesondere auf die RAD- Untersuchung vom 13. Dezember 2017 (Bericht vom 16. Januar 2018; vgl. AB 67), wonach sich die Beschwerdeführerin sowohl selbstständig an- und ausziehen als auch die Kleider umdrehen könne, und wiederholte weitgehend die Schlussfolgerungen aus dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 66 S. 4 f. Ziff. 5.1). Zusätzlich hielt sie fest, es sei der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 12 schwerdeführerin zwischenzeitlich mit ergotherapeutischer Unterstützung möglich gewesen, das Binden von Schuhen zu erlernen. Wenn sie im Übrigen zwischendurch einen Hinweis benötige, dass sie ein zu schweres Kleidungsstück ausziehen oder einen Reissverschluss zumachen solle, sei dies weder regelmässig noch in erheblichem Umfang notwendig. Beim Anund Ausziehen sei die Beschwerdeführerin selbstständig. Es entspreche ausserdem der Tatsache, dass andere Jugendliche sich in der Eile morgens auch nicht immer ganz korrekt die Socken oder sonstige Kleidungsstücke anziehen würden und ab und an einen Hinweis benötigten (AB 123 S. 3 Ziff. 2.1.1). Bezüglich der Lebensverrichtung „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ bestehe eine Selbstständigkeit (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.2). Hinsichtlich des Bereichs „Essen“ führte die Abklärungsfachperson sodann aus, dass der Beschwerdeführerin nur zähe Fleischstücke zerkleinert werden müssten. Ansonsten sei keine Dritthilfe erforderlich. Da zähe Fleischstücke nicht täglich gegessen würden, handle es sich nicht um eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.3). In Bezug auf die „Körperpflege“ wies die Abklärungsfachperson darauf hin, dass gemäss dem RAD-Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 67) die Beschwerdeführerin durch gezielte Wiederholung/Übung innert nützlicher Frist in der Lage sein sollte, sich selbstständig zu pflegen. Die Mutter habe ihr jedoch mitgeteilt, die Selbstständigkeit in diesem Bereich sei schon länger mal ausprobiert worden, das Einstellen der Wassertemperatur und vor allem das Haarewaschen gelinge jedoch nicht. Die Abklärungsfachperson führte hierzu aus, aus ihrer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin das Deodorant nicht selber anbringen und – nach wiederholter Übung – sich nicht auch die Haare korrekt waschen könne. Da die Beschwerdeführerin die Temperatur für gut befinden könne, sei sodann nicht nachvollziehbar, weshalb sie warm/kalt nicht unterscheiden bzw. einordnen könne. Weiter sollte es ihr möglich sein, den Rücken mit einer Körperbürste selbstständig einzuseifen. Insgesamt sei – auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichts vom 16. Januar 2018 (vgl. AB 66 S. 4 f.) – nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in dieser Lebensverrichtung weiterhin eine regelmässige und er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 13 hebliche Dritthilfe im Sinne des Gesetzes benötigen sollte (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.4). Bezüglich „Verrichtung der Notdurft“ verwies die Abklärungsfachperson auf VGE IV/2017/520 (vgl. AB 53). Bereits damals sei unbestritten gewesen, dass die Beschwerdeführerin hier keine Hilfsbedürftigkeit aufweise. Auch das Hinzukommen der Menstruation ändere hieran nichts, da allfällige diesbezügliche Hilfeleistungen keinesfalls regelmässig und in erheblichem Ausmass bestünden (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.5). Hinsichtlich der Lebensverrichtung „Fortbewegung“ hielt die Abklärungsfachperson fest, es bestehe keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich der Abklärung ausgeführt, das Schlimmste sei, dass die Schere zu Gleichaltrigen enorm geworden sei. Die Kommunikation sei sehr schwierig geworden. Sie als Mutter habe jeden zweiten respektive jeden Tag ein Gespräch wegen eines Missverständnisses (AB 123 S. 2 Ziff. 2.1). Ihre Tochter hätte keinen Kontakt zu Gleichaltrigen. Sie werde in der Oberstufe akzeptiert, privat habe sie aber immer weniger Kontakt. Es gehe Richtung soziale Isolation. Andere Jugendliche würden sich beim „…“ treffen und seien auch abends noch unterwegs. Ihre Tochter könne nicht alleine an ein Konzert, an den See oder in die Badi gehen. Früher habe ihre Tochter mit jüngeren Kindern bei der Schule spielen können, dies entfalle nun aber, da sie meist erst um 17.00 Uhr von der Schule heimkomme (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.6). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (AB 138 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson an ihren Schlussfolgerungen fest. Bezüglich „Körperpflege“ ergänzte sie insbesondere, das Rasieren der Beine (2 x wöchentlich) und das Waschen der Haare (2-3 x wöchentlich) erfülle den Anspruch der Regelmässigkeit – auch wenn die Beschwerdeführerin bei diesen Tätigkeiten Hilfe benötigen würde – per se nicht, da dies nicht täglich notwendig sei. Die Pflege einer Zahnspange sei bei der „Körperpflege“ gemäss gesetzlichen Vorgaben nicht zu berücksichtigen. Diese Hilfe sei der Behandlungspflege untergeordnet (AB 138 S. 5 unten). In Bezug auf die „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ fügte die Abklärungsfachperson unter anderem bei, es könne keine regelmässige und erhebliche Unterstützung im Bereich der gesellschaftlichen Kontakte fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 14 gestellt werden. Eine soziale Isolation bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin wohne mit der Mutter zusammen und habe täglich Kontakt zu den Schulkollegen und Schulkolleginnen, den Lehrkräften sowie ihrem Vater und anderen Verwandten. Zudem könne sie sich sprachlich durchaus ausdrücken und ihre sprachlichen Fähigkeiten würden den gesellschaftlichen Kontakt nicht verhindern (AB 138 S. 6 Mitte). 3.3.4 Im Bericht vom 27. April 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 23) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, insbesondere fest, anstehendes Thema sei der geplante Wechsel von der integrierten Schulung in der Regelklasse (aktuell 7. Schuljahr) in die Heilpädagogische Schule G.________ ab August 2020 mit darauffolgender IV- Berufsberatung. Er habe verschiedene Tests durchgeführt, welche in verschiedenen alltäglichen Belangen einen grossen Bedarf an Unterstützung durch die Angehörigen aufzeigten. Aus den durchgeführten Tests zeige sich, dass die Patientin visuelle und auch auditive Anweisungen, Skizzen und mündliche kurze Befehle nicht genügend wahrnehme, im Kurzzeitgedächtnis abspeichere und dann umsetzen könne. Typische Beispiele seien das Einstellen des Warmwassers beim Duschen (Gefahr von Hautverbrühung), Umgang mit alltäglichen Geräten (kann an der Herdplatte und dem Mikrowellenofen die Tastatur nicht richtig lesen und interpretieren), sowie die Orientierung ums Haus herum (könne weder selbstständig längere Strecken noch einkaufen gehen). Ohne die Unterstützung laufe die Patientin sogar Gefahr, sich zu verletzen oder andere zu gefährden. Zufällig seien die schulischen Angebote und Therapien relativ nahe am Wohnort. Weitere Strecken könnte sie trotz ihren 14 Jahren nicht ohne Begleitung absolvieren. Mit dem ÖV kenne sie sich überhaupt nicht aus. Eine Verlaufskontrolle sei für Februar 2021 vereinbart worden (BB 23 S. 1 f.). 3.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 15 schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.5 Gestützt auf die hiervor wiedergegebene Aktenlage ist im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) in Bezug auf die Lebensverrichtung „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ eine Änderung eingetreten, welche geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen (vgl. E. 2.8.1 hiervor). Laut Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin ist die „Schere zu Gleichaltrigen enorm“ und damit einhergehend die Kommunikation schwieriger geworden (AB 123 S. 2 Ziff. 2.1). Jeden bzw. jeden zweiten Tag müsse sie ein Klärungsgespräch führen. So könne die Beschwerdeführerin wegen eines Missverständnisses beispielsweise nicht mehr an den Mittagstisch gehen, sondern müsse – als Notlösung – bei der Urgrossmutter essen. Im Übrigen habe sie keinen Kontakt mehr zu Gleichaltrigen (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.6). Diese Aussagen der Mutter werden durch die übrigen Akten gestützt. Während im Lernbericht von Dezember 2017 (AB 64 S. 2) noch erwähnt wurde, die Beschwerdeführerin sei fröhlich sowie offen, interessiere sich am Kontakt zu anderen Kindern und organisiere eigenständig Begegnungen in der grossen Pause mit Kindern, die sie kenne, führte die IF-Lehrperson bereits in ihrem Bericht vom 23. Juni 2019 (AB 113 S. 26 f.) – und somit vor der Abklärung von Oktober 2019 (AB 123 S. 2 ff.) – aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Kommunikation immer mehr auf Unterstützung angewiesen. Die zunehmende Diskrepanz zwischen körperlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 16 und geistiger Entwicklung habe zu neuen grossen Herausforderungen und zeitintensivem Aufklärungsbedarf geführt (AB 113 S. 26 f.). Weiter hielt die IF-Lehrperson im Protokoll „schulisches Standortgespräch“ vom 17. Oktober 2019 (AB 124 S. 11 f.) fest, die Beschwerdeführerin sei in der Klasse akzeptiert, habe jedoch eine sehr passive Rolle. Zudem sei sie in der Kontaktaufnahme (Grüssen, mit Erwachsenen reden) an der Oberstufe zurückhaltender. Zu den anderen Kindern fehlten sowohl gemeinsame Themen und Interessen wie auch die gemeinsame Sprache (AB 124 S. 11 „Umgang mit Menschen“). Am Standortgespräch vom 16. Januar 2020 wies die Klassenlehrerin ausserdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht integriert sei und absolut keine Interaktion zwischen ihr und den anderen Kindern der Klasse bestehe. Die IF-Lehrperson ergänzte, in der Oberstufe sei der Entwicklungsabstand so gross, dass es um eine Inklusion gehe. Da keine jüngeren Kinder im Schulhaus seien (im ehemaligen Schulhaus habe die Beschwerdeführerin noch zu den Kindern aus der ersten Klasse Kontakt gehabt), sei sie in den Pausen immer alleine. Zusammenfassend hielten die Lehrkräfte fest, es finde kein soziales Lernen statt, da der entwicklungsmässige Abstand und die kognitiven Möglichkeiten einen Austausch verunmöglichten (AB 141 S. 20). Demnach ist ausgewiesen, dass seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) der Entwicklungsrückstand zunahm und die Interaktion mit Gleichaltrigen kaum vorhanden ist. Durch den Übertritt in die Oberstufe im Sommer 2019 wurde zudem der Austausch mit jüngeren Kindern weitgehend eingeschränkt. Die zunehmende Diskrepanz zwischen der körperlichen und geistigen Entwicklung führten zu neuen – zeitintensiven – Herausforderungen. Dieser Mehraufwand fällt umso mehr ins Gewicht, als gesunde Jugendliche mit zunehmendem Alter im Kontakt zu den Mitmenschen immer selbstständiger werden und im Alter der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung [AB 140] knapp 14-jährig [AB 95 S. 1 Ziff. 1.1]) erfahrungsgemäss regen Kontakt zu Freunden pflegen und ihre Freizeit weitgehend eigenständig gestalten. Mit anderen Worten vergrösserte sich der Unterschied zwischen der sozialen Interaktion der Beschwerdeführerin und jener gesunder Gleichaltriger und der damit einhergehende Mehrbedarf an Hilfeleistung (vgl. hierzu E. 2.6 hiervor) seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) deutlich.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 17 Mithin ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung dementsprechend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4. 4.1 Während die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, sie sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme“ regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, stellt sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2019 (AB 123 S. 2 ff.) und die Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (AB 138 S. 2 ff.) auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in keiner der sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3 hiervor) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Mit Blick auf die Aktenlage ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ auf keine Hilfe angewiesen ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Bereich „Verrichtung der Notdurft“. Daran ändert das Einsetzen der Menstruation (AB 102 S. 2 Ziff. 5.5) nichts. Allfällige diesbezügliche Hilfeleistungen entstehen – wie die Abklärungsfachperson zu Recht erkannte (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.5) – nicht regelmässig (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin bedürfe dauernder persönlicher Überwachung oder besonders aufwändiger Pflege. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin in den Lebensbereichen „An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme“ im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (vgl. E. 2.6 hiervor) in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 18 4.1.1 Eine Hilflosigkeit liegt bei der Lebensverrichtung “An- und Auskleiden“ vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 8014). Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich selber an- und auszieht. Anlässlich der Abklärung vom 23. Oktober 2019 führte die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die Kleider am Vorabend parat gelegt würden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht witterungsentsprechend anziehen. Weitere Probleme seien, dass die Beschwerdeführerin die Socken nicht richtig hochziehe, der Reissverschluss an den Hosen offenbleibe, der Hosenbund regelmässig verdreht sei und die Schuhbändel über die Schuhe hinausschauten. Im Übrigen müssten die Kleider nach dem Ausziehen durch die Mutter umgedreht werden (AB 123 S. 3 Ziff. 2.1.1). Anlässlich der RAD-Untersuchung vom 13. Dezember 2017 konnte beobachtet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits damals in der Lage war, die Kleider in der richtigen Reihenfolge anzuziehen und auf die richtige Seite zu drehen (AB 67 S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass täglich kontrolliert werden muss, ob die Socken und die Kleider korrekt und der Witterung entsprechend angezogen sind. Verbale Hinweise und Erinnerungen alleine reichen nicht aus (die Beschwerdeführerin kann Anweisungen nicht genügend wahrnehmen [BB 23 S. 2]). Gemäss Anhang III KSIH braucht ein Kind ab 10 Jahren jedoch keine Kontrolle mehr und die Kleiderwahl ist meistens adäquat. Wie sich nachfolgend ergibt (vgl. E. 4.2 hiernach), ist nicht entscheidrelevant, ob die kurzen Kontrollblicke bei der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (AB 140) knapp 14-jährigen Beschwerdeführerin (AB 95 S. 1 Ziff. 1.1) als erhebliche Dritthilfe einzustufen sind respektive inwieweit vorliegend die Schadenminderungspflicht (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 42-42ter N. 8 ff.; vgl. AB 123 S. 3 Ziff. 2.1.1, 138 S. 4) greift, und kann daher offenbleiben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 19 4.1.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durchaus mit Messer und Gabel umzugehen weiss. Die Beschwerdeführerin sieht eine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung „Essen“ jedoch zunächst darin begründet, dass sie beim Zerkleinern von Speisen Hilfe benötigt (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2). Gemäss Anhang III KSIH isst ein Kind ab 8 Jahren selbstständig und kann härtere Speisen zerkleinern. Aufgrund der Akten steht fest, dass die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (AB 140) knapp 14-jährige Beschwerdeführerin (AB 95 S. 1 Ziff. 1.1) einzig beim Zerkleinern zäher Fleischstücke Hilfe benötigt (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.3). Solche Speisen werden nicht täglich gegessen, und es ist überdies voraussehbar, wann sie zu Tisch kommen. Damit begründet dies keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe (Entscheid des BGer vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 6.2; KSIH Rz. 8018). Soweit die Notwendigkeit einer vermehrten Kontrolle der Menge der Lebensmittel ins Feld geführt wird (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2), verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, dass bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) eine Adipositas bestand (AB 27 S. 2 Ziff. 1.1, 77 S. 1). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen (Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 17. März 2020 S. 5), dass die Auswahl der Lebensmittel und Zubereitung einer Mahlzeit keine Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen" sind, sondern zur allgemeinen Haushaltsführung gehören (Entscheid des BGer vom 25. Juli 2007, I 652/06, E. 8.3; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 7. Juni 2004, H 299/03, E. 3.4). Mithin stellen auch diesbezügliche allfällige Hilfestellungen aufgrund der Zahnspange (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2) per se keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung im Bereich „Essen“ dar. Auch das Öffnen von Verpackungen (Beschwerde S. 5 Ziff. IV/2) ist keine Teilfunktion der Lebensverrichtung „Essen“. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin in dieser Lebensverrichtung nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. 4.1.3 Bei Erlass der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) war unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der „Körperpflege“ beim Waschen, Kämmen, Zähneputzen, Baden und Duschen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen war (AB 66 S. 7 Ziff. 5.4). Auf den Abklärungsbericht vom Oktober 2019 (AB 123 S. 2 ff.), wonach die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 20 schwerdeführerin aufgrund der Prognose der RAD-Ärztin in diesem Lebensbereich nicht mehr auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.4), kann nicht abgestellt werden. Im Bericht vom 16. Januar 2018 (AB 67) ging die RAD-Ärztin zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Wiederholung und Übung in der Lage sein sollte, sich selbstständig zu pflegen (AB 67 S. 3). Die Abklärungsfachperson unterliess jedoch jegliche Abklärungen zur Frage, ob besagte Prognose tatsächlich eingetreten ist. Dies obwohl die Mutter der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 23. Oktober 2019 (AB 123 S. 2 ff.) – wohl mit Ausnahme des Zähneputzens – im Wesentlichen nach wie vor die gleichen Einschränkungen geltend machte (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.4). Ihre Schilderungen stimmen denn auch – insbesondere bezüglich des Duschens – mit der Beurteilung von Dr. med. F.________ (BB 23) überein, dessen Einschätzungen auf aktuellsten Tests basieren. Überdies ist auch den übrigen Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Körperpflege selbstständiger geworden ist oder eine solche Selbstständigkeit möglich wäre. Mithin stellt die Einschätzung der Abklärungsfachperson, wonach bei der Körperpflege keine regelmässige und erhebliche Hilfeleistung notwendig sei (AB 123 S. 4 Ziff. 2.1.4), eine unbeachtliche abweichende Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Entgegen der Prognose der RAD-Ärztin (AB 67 S. 3) ist bei der Körperpflege nach wie vor von einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe auszugehen. 4.1.4 Die Abklärungsfachperson führte zum Lebensbereich „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ aus, dass keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe vorliege (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.6). Auch darauf kann jedoch nicht abgestellt werden, denn die Abklärungsfachperson setzte sich nicht mit der seit dem letzten Abklärungsbericht vom 16. Januar 2018 (AB 66 S. 2 ff.) erfolgten Entwicklung der Beschwerdeführerin auseinander. Obwohl in VGE IV/2019/544 (AB 116) aufgezeigt wurde, dass seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) mögliche Einschränkungen im Bereich „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ glaubhaft gemacht worden sind (E. 3.2.3 in fine und E.3.3 [AB 116 S. 11 f.]), beliess es die Abklärungsfachperson zunächst dabei, die Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin wiederzugeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 21 Eine Begründung der Schlussfolgerung, wonach in diesem Lebensbereich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei, fehlt (AB 123 S. 5 Ziff. 2.1.6). Erst in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 (AB 138 S. 2 ff.) finden sich einige Angaben hierzu; eine Auseinandersetzung mit der entscheidrelevanten Frage, ob infolge des Heranwachsens im Vergleich zu den Altersgenossen zunehmende Einschränkungen bzw. eine zunehmende Diskrepanz vorhanden ist bzw. sind, fand jedoch weiterhin nicht statt. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.5 hiervor) hat im Bereich „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ die zunehmende Diskrepanz zwischen der körperlichen und geistigen Entwicklung bei der Beschwerdeführerin zu neuen – zeitintensiven – Herausforderungen für die Eltern geführt, während gesunde Jugendliche mit zunehmendem Alter in diesem Bereich immer weniger die Hilfe Dritter benötigen und mit knapp 14 Jahren erfahrungsgemäss weitgehend selbstständig den Kontakt zu Freunden pflegen und ihre Freizeit gestalten. Insbesondere bei der Klärung von Missverständnissen und damit in der hier zur Diskussion stehenden Teilfunktion „Kontaktaufnahme“ ist die Beschwerdeführerin regelmässig und in erheblichem Masse auf Dritthilfe angewiesen. Diese ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 17. März 2020 S. 5) – nicht mit Hilfeleistungen an Gleichaltrige zu vergleichen. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen (vgl. auch E. 3.5 hiervor) gilt es nochmals ausdrücklich festzuhalten, dass dies eine Momentaufnahme im bzw. bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 17. Januar 2020 (AB 140) darstellt, als die Beschwerdeführerin noch die Regelklasse in der Oberstufe besuchte. Es ist durchaus möglich, dass sich die Situation nach dem geplanten Wechsel in die Heilpädagogische Schule im August 2020 (vgl. BB 23 S. 1 f.), soweit dieser denn auch tatsächlich erfolgt ist, hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit den anderen dortigen Schülern nun ganz anders präsentiert. Wie es sich damit verhält und ob die Beschwerdeführerin beispielsweise auch das Mittagessen dort einnimmt sowie allenfalls Kontakte bzw. sogar Freundschaften pflegt, ist allerdings nicht in diesem Verfahren zu prüfen, sondern bildet gegebenenfalls Anlass für eine erneute Überprüfung durch die Invalidenversicherung und deren Abklärungsdienst. Nebst einer neuerlichen Abklärung vor Ort und der Einholung des Berichts über die Verlaufskontrolle bei Dr. med. F.________, welche dieser für Februar 2021 vorsah (BB 23 S. 2), könnte die Beschwerdegegnerin den Lehr-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 22 kräften und sonstigen Betreuungspersonen der Heilpädagogischen Schule konkrete Fragen stellen. 4.2 Mithin ist die Beschwerdeführerin im hier interessierenden Zeitraum neu neben der „Körperpflege“ auch im Bereich „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Demnach ist das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Hilflosigkeit leichten Grades erstellt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Die Voraussetzungen für eine mittelschwere Hilflosigkeit (vgl. E. 2.2.2 hiervor) wären dagegen selbst dann nicht gegeben, wenn man auch im Lebensbereich „An- und Ausziehen“ von einer Notwendigkeit der Dritthilfe ausgehen würde (vgl. E. 4.1.1 hiervor). 4.3 Die vermehrte Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Fortbewegung, Kontaktaufnahme“ hat sich seit der Verfügung vom 23. April 2018 (AB 79) schleichend eingestellt, ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) im Januar 2019 bereits in einem die Hilflosigkeit begründenden Mass vorhanden gewesen. So wies med. pract. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bereits Anfang Februar 2019 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Pflege sozialer Kontakte eingeschränkt sei und zunehmend eine soziale Isolation drohe (AB 102 S. 5), und die Mutter hielt ihre Beobachtung, wonach die Schere zu den Gleichaltrigen immer grösser werde und durch das fehlende Sprachverständnis oft Missverständnisse und Konflikte entstünden, bereits in den Einwänden vom 27. März 2019 (AB 102 S. 1 ff.) fest. 5. Folglich ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin – nach Ablauf des Wartejahres (vgl. E. 2.7 hiervor) – ab Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 23 6. 6.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang kommt die mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. 6.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Januar 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Januar 2020 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2021, IV/20/148, Seite 24 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.