200 20 132 EL ACT/SHE/MAJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1943 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente in unterschiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10, 14, 17, 20, 23, 26 f., 32, 41, 46 ff., 57, 60 ff., 77 ff.). Anlässlich eines im März 2019 stattfindenden Umzugs reichte die Versicherte der AKB eine Veränderungsanzeige ein (AB 83), gestützt worauf Letztere mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 85) den EL-Anspruch ab 1. Juni 2019 neu festsetzte. Hierbei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Mietkosten (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jährlich Fr. 9'360.-- (AB 85/6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 86 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Eingang am 14. Februar 2020) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2020 seien ihr ab 1. Juni 2019 EL zuzusprechen, bei deren Berechnung sämtliche Mietkosten gemäss Mietvertrag von insgesamt Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [vgl. E. 3.1 hiernach]) sowie Nebenkosten von Fr. 1'080.-- pro Jahr als Mietzinsausgaben angerechnet werden. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang Mietzinse bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch ab dem 1. Juni 2019 und damit für sieben Monate zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von Fr. 8'280.-- (AB 90/2 E. 2.2) angerechnet, während die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [Beschwerde S. 1; vgl. AB 84/3]) in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 4 Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten EL maximal Fr. 2'800.-- ([Fr. 13'080.-- - Fr. 8'280.--] / 12 Monate x 7 Monate). Angesichts dessen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaare Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom 21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 5 beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Bei den Mietzinsausgaben von alleinstehenden Personen wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bewohnte bis Ende Februar 2019 (vgl. AB 84/2 Ziff. 3.1) eine Dreizimmerwohnung mit Keller und Estrich (AB 50/1); dabei zahlte sie zuletzt einen Mietzins von jährlich Fr. 11'148.-resp. 13'908.-- inkl. Nebenkosten (vgl. AB 81). Im März 2019 zog sie in eine neue Liegenschaft und mietete dort ein ..., ein Lager sowie eine Einzimmerwohnung (AB 84/1 f.); der Mietzins ist für jeden dieser drei räumlich voneinander getrennten Räume separat ausgewiesen und beträgt gesamthaft Fr. 13'080.-- resp. 14'160.-- inkl. Nebenkosten pro Jahr (AB 84/3 Ziff. 4.1). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt im angefochtenen Entscheid – nebst den vollständigen Heiz- und Nebenkosten – nicht die gesamten Mietkosten resp. nicht den gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zulässigen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr, sondern allein die Kosten der Einzimmerwohnung (jährlich Fr. 8'280.-- [AB 84/3 Ziff. 4.1, 90/2 E. 2.2; vgl. E. 1.3 hiervor). 3.2 Die EL dienen unter anderem der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.3 hiervor) und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen; die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2). Der Mietzins einer zweiten Wohnung kann innerhalb des in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG vorgesehenen Höchstbetrages nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Zweit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 6 wohnung für den EL-Bezüger aus beruflichen bzw. gesundheitlichen Gründen unentbehrlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2013, 9C_388/2013, E. 4.1 [in BGE 139 V 574 nicht publiziert]). Dasselbe hat auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher gewohnt wird, zu gelten (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). Sowohl das ... wie auch der Lagerraum dienen nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin, sondern sind ihr „Arbeitszimmer“ sowie ihr Lager („...“; Einsprache vom 19. Juni 2019 [AB 86/2 Mitte]). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin bis zum Umzug mehr Platz zur Verfügung stand (vgl. Beschwerde S 1 f. Ziff. 1), denn sie macht nicht geltend, sie brauche für das existenzielle Leben mehr Platz, was denn auch nicht einsichtig wäre. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Situation denn auch von derjenigen, die dem in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2) erwähnten, nicht publizierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) vom 19. September 1995, P 10/95 (zitiert in Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6), zugrunde lag, da es dort um ein einziges Zimmer – nicht um eine Einzimmerwohnung – ging, das existenziellen Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Hier geht es vielmehr darum, dass die Beschwerdeführerin arbeiten resp. sich betätigen (ohne dabei ein Einkommen zu generieren, weshalb die Kosten auch nicht als Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG gelten) und ... lagern will. Dabei handelt es sich jedoch nicht um existenzielle Wohnbedürfnisse gemäss Rechtsprechung, die von der Allgemeinheit über die EL zu bezahlen sind (vgl. auch JÖHL/URSINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1753 N. 64). So verneinte das EVG insbesondere auch einen Mietzinsabzug für die Kosten der Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (vgl. Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). Der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ist im Übrigen kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse von vornherein zu berücksichtigen ist, sondern es handelt sich um den Maximalwert, das heisst es werden die effektiven Kosten angerechnet, wobei diese plafoniert sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Höhe der berücksichtigen Mietkosten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.