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Bern Verwaltungsgericht 10.12.2020 200 2020 124

10. Dezember 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,556 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 7. Januar 2020

Volltext

200 20 124 IV WIS/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet unter einer Muskeldystrophie Typ Duchenne, aufgrund welcher er eine Hilflosenentschädigung und eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 1 S. 102, 159, 339, 365, 559, 570, 597 f.). Darüber hinaus erteilte die IV im Verlauf der Jahre Kostengutsprachen für diverse Hilfsmittel, so namentlich für Unterschenkelorthesen beidseits (Verfügung vom 19. März 1998 [AB 1 S. 18] und Mitteilung vom 7. Juli 2008 [AB 305]). Im Rahmen einer ordentlichen Revision klärte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) die medizinischen Verhältnisse mit Blick auf die Weitergewährung der Kostengutsprache für dieses Hilfsmittel ab (AB 664). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 (AB 665) stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen in Aussicht. Nach dagegen erhobenem – auch nach entsprechender Aufforderung (AB 673) innert Frist nicht begründetem – Einwand (AB 671) verfügte die IVB am 7. Januar 2020 (AB 678) mit Wirkung per 1. März 2020 wie angekündigt. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 23. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beilage zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Februar 2020) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2020 Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2020 gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin bei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote sowie eine abschliessende Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Januar 2020 (AB 678). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Unterschenkelorthesen beidseits zu Recht verneint hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 5 (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.3 In Anwendung von Ziff. 2.01 Anhang HVI werden Beinorthesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie- Techniker vergütet. Ziff. 2.01 Anhang ist nicht mit * bezeichnet. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den jeweiligen Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Die Grundsätze zur Rentenrevision sind für die Revision von Eingliederungsmassnahmen sinngemäss anwendbar (BGE 135 I 161 E. 4.2 S. 165, 113 V 22 E. 3b S. 27; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 80 und N. 87; THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 6 FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 90); Hilfsmittel (wie hier die Orthesen) gelten denn auch als Dauerleistungen (KIESER, a.a.O., Art. 17 N 80). 3. 3.1 Es ist zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Veränderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen zu beeinflussen. Zu vergleichen ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen Kostengutsprache für Unterschenkelorthesen mittels Verfügung vom 19. März 1998 (AB 1 S. 18) mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2020 (AB 678). Revisionsrechtlich unbeachtlich ist die Mitteilung vom 7. Juli 2008 (AB 305), mit welcher die Kostengutsprache verlängert worden war, da dieser keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 3.2 Das Spital C.________ bestätigte im "Antragsformular für Rollstuhl- & Orthoreha-Versorgung" vom 13. Januar 1997 (AB 1 S. 64) und im Bericht vom 24. Februar 1997 (AB 1 S. 60 f.) eine reduzierte bzw. knappe Gehfähigkeit über kurze Strecken des an einer Muskeldystrophie Typ Duchenne leidenden Patienten. Dem Bericht der Praxis D.________ vom 28. Oktober 2019 (AB 664 S. 1) ist demgegenüber zu entnehmen, dass der Patient sich mit den Unterschenkelorthesen nicht selbstständig ein paar Meter fortbewegen und mit ihnen nicht selbstständig stehen könne. Zudem könne er mit ihnen auch nicht selbstständig Transfers vornehmen. Der Patient profitiere insofern von den Orthesen, als er seine Füsse in auf Dauer nicht schmerzhafter Position lagern könne (vgl. auch Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 7 Damit ist erstellt, dass sich der der ursprünglichen Hilfsmittelzusprache zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Anspruch auf das im Streit liegende Hilfsmittel ist damit frei zu prüfen. 3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG wird, damit ein Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht, ein Bedürfnis vorausgesetzt. Das Hilfsmittel muss demnach für die invalide Person zur Erfüllung des gesetzlich geschützten Zweckes notwendig sein. Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2; EVGE 1968 S. 208 E. 3d S. 212). 3.3.1 Nach dem hiervor Dargelegten ermöglichen die beantragten Unterschenkelorthesen es dem Beschwerdeführer nicht, sich selbstständig fortzubewegen (vgl. AB 664 S. 1), was unbestritten geblieben ist. 3.3.2 Der Kontakt mit der Umwelt sowie die Fortbewegung werden dem Beschwerdeführer mittels anderweitiger Hilfsmittel ermöglicht, für welche die Beschwerdegegnerin denn auch Kostengutsprache erteilt hat (Umweltkontrollgerät [AB 658]; Elektrorollstuhl [AB 589, 605], Handrollstuhl inkl. Sitzorthetik [AB 667]). 3.3.3 Damit werden beim Beschwerdeführer mit den streitigen Unterschenkelorthesen weder eine eigentliche Selbstsorge, noch eine selbstständige Fortbewegung, noch im engeren Sinn die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt direkt gewährleistet. Sie erfüllen damit keinen gesetzlich geschützten Zweck. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer darauf keinen Anspruch (mehr). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht von den Unterschenkelorthesen profitieren würde (AB 664 S. 1). Da der Rollstuhl des Beschwerdeführers bereits umgebaut ist und dabei auch behinderungsbedingte Anpassungen vorgenommen worden sind (elektronisch verstellbare Beinstützen; Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 15),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 8 besteht auch kein Anspruch auf die hier streitigen Unterschenkelorthesen im Rahmen einer allfälligen Austauschbefugnis (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. 2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Orthesen würden die Tätigkeit als … des E.________, welche Tätigkeit einen Aufgabenbereich darstelle, um 10 % erleichtern (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3), ändert dies am fehlenden Anspruch nichts. Die erwähnte Tätigkeit stellt zweifellos keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV (in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) dar, weshalb offenbleiben kann, inwiefern ihm die Unterschenkelorthesen diese Tätigkeit erleichtern würden. Darüber hinaus ist diese Argumentation von vornherein nicht zielführend, da die im Streit stehenden Orthesen in Ziff. 2.01 Anhang HVI nicht mit einem * bezeichnet sind und damit nicht den erhöhten Anforderungen an die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI unterliegen (vgl. E. 2.2 f.). Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus dem Umstand, dass ihm durch die Beschwerdegegnerin im Juli 2019 – letztmals (vgl. AB 655) – Unterschenkelorthesen finanziert wurden, hat die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren doch erst im Anschluss daran eingeleitet (vgl. AB 657); so bildet Juli 2019 denn auch nicht den massgebenden Vergleichszeitpunkt. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Unterschenkelorthesen beidseits zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 (AB 678) erhobene Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. März 2020) ist er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 29. Mai 2020 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 7.35 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'837.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.10 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 145.60, total Fr. 2'036.20, geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 2'036.20 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'470.-- (7.35 h x Fr. 200.--) zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 10 Auslagen von Fr. 53.10 und Mehrwertsteuer von 7.7 % im Betrag von Fr. 117.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'640.40, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'036.20 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'640.40 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2020, IV/20/124, Seite 11 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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