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Bern Verwaltungsgericht 10.03.2020 200 2020 1

10. März 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,658 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019

Volltext

200 20 1 AHV KOJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. März 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1940 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), Bezüger einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), meldete sich am 8. Mai 2019 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 31). Die AKB liess durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern (IVB) einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV erstellen; gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 5. Juli 2019 (AB 35) wies die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Juli 2019 mit der Begründung ab, der Versicherte sei in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen (AB 36). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 9. September 2019 (AB 40) mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 ab (AB 41). B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer als „Einsprache“ bezeichneten Eingabe vom 18. Dezember 2019 bei der AKB Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache einer Hilflosenentschädigung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er in den alltäglichen Lebensverrichtungen „An-/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Körperpflege“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Eine Kopie der Beschwerde wurde am 27. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020, welcher das Original der Beschwerde beigelegt war, beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 2. Dezember 2019 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 4 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind (Art. 43bis Abs. 1 AHVG). 2.3 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den IV-Stellen. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 66bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a - d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar erklärt. Soweit der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) im Bereich der AHV unberücksichtigt lässt, entspricht diese Regelung dem Willen des Gesetzgebers und verstösst weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) noch gegen das Gesetz (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; BGE 133 V 569 E. 5.4 und 5.5 S. 573). 2.4 2.4.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 5 2.4.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.6 Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). 3. 3.1 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 In der Anmeldung vom 8. Mai 2019 (AB 31) gab der Beschwerdeführer an, beim An- und Auskleiden sei er täglich jeden Morgen und Abend auf Unterstützung durch eine Drittperson angewiesen, welche ihm helfe, Knöpfe und Reisverschlüsse zu öffnen und zu schliessen und Kleidungsstücke an- und auszuziehen. Beim Essen benötige er keine Hilfe. Beim Aufstehen und Abliegen benötige er je nach Tagesverfassung Hilfe; zudem sei regelmässig Hilfe beim Aufstehen aus einer liegenden Position nötig. Bei der Körperpflege benötige er zwei bis drei Mal Unterstützung durch eine Drittperson beim Duschen sowie tägliche Hilfe beim Waschen des Rückens bzw. der Beine. Zudem benötige er mehrmals pro Monat Hilfe bei der Nagelpflege (AB 31, S. 4). Beim Verrichten der Notdurft benötige er keine Hilfe. Bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er bei schwächerer Tagesverfassung wegen grosser Sturzgefahr auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen. Tagsüber benötige er dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe beim täglichen An- und Ausziehen von Stützstrümpfen sowie beim täglichen Eincremen und Massieren von schmerzenden Körperteilen. Tagsüber und nachts benötige er persönliche Überwachung durch seine Lebenspartnerin wegen grosser Sturzgefahr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 7 aufgrund eines Kräftemangels in den Beinen. Hilfsmittel (Duschbrett, Stützstrümpfe) seien vorhanden (AB 31, S. 6). Die Hausärztin, Dr. med. B.________, Praktische Ärztin, hielt unter „Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin“ fest, die Angaben zur Hilfsbedürftigkeit deckten sich mit den von ihr erhobenen Befunden. Der Beschwerdeführer leide an einem reduzierten Allgemeinzustand, Schwäche, Gangunsicherheit mit erheblicher Sturzgefahr und einer Multimorbidität. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sich verschlechternd. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten (AB 31, S. 8 f.). 3.1.2 Im Bericht zu Handen der AKB vom 28. März 2019 diagnostizierte Dr. med. B.________ einen Status nach Dekompression via Laminektomie C4 und C5 und Spondylodese C3 - C6 im Juli 2016, eine koronare Zweiasterkrankung, eine Re-Koronarographie am 28. August 2018, einen Status nach Schrittmacherimplantation, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie/Hyperlipidämie, ein myeloproliferatives Syndrom/Polyzythämia vera, ein chronisches LWS-Syndrom mit Ischialgie, eine Periarthropathie humeroscapularis beidseits und eine Gonarthrose links. Wegen diesen stark invalidisierenden und einschränkenden Diagnosen sei der Beschwerdeführer dauerhaft nicht in der Lage seinen Haushalt zu führen und benötige deshalb regelmässige Einsätze für Haushaltshilfe durch eine Drittperson/Familienangehörige (AB 33). 3.1.3 Am 20. Juni 2019 klärte der Abklärungsdienst der IVB die Hilfsbedürftigkeit zu Hause beim Beschwerdeführer ab. Zudem wurde ein Telefongespräch mit dem behandelnden Physiotherapeuten vom Zentrum C.________ geführt. Im entsprechenden Abklärungsbericht Hilfslosenentschädigung vom 5. Juli 2019 (AB 35) wurde Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer bedürfe tagsüber einer dauernden Pflege (Tagesdispenser vorbereiten, zweimal wöchentlich Physiotherapie, einmal täglich Stützstrümpfe an- und ausziehen, einmal täglich eincremen und massieren der schmerzenden Körperstellen) durch seine Lebenspartnerin. Einer dauernden persönlichen Überwachung bedürfe er nicht (AB 35, S. 3 Ziff. 3 und 4). Als Hilfsmittel seien ein Duschbrett und Stützstrümpfe vorhanden. Die Hilflosigkeit könne durch Hilfsmittel vermindert werden (AB 35, S. 4 Ziff. 5). Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen wurde Folgendes festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 8 halten: Gemäss dem Beschwerdeführer ziehe er die Kleider auf dem Bett an und aus. Die Kleider nehme er nicht selbstständig aus dem Schrank, weil sie zu weit oben seien und er die Arme nicht so weit nach oben strecken könne. Beim Hosen anziehen benötige er die Hilfe beim „ine schlüüfe“ und es fehle ihm die Kraft, die Hosen heraufzuziehen. Die Hosen ausziehen könne er selbstständig. Die Unterhosen könne er selbstständig an- und ausziehen. Das T-Shirt anziehen gehe, wenn es nicht zu eng sei. Beim Pullover anziehen helfe er mit, indem er in die Arme reinschlüpfe. Beim Ausziehen fehle ihm die Kraft, den Pullover selbstständig raufzuziehen, da er nicht nur Schmerzen in den Armen, sondern auch immer wieder einen Krampf habe. Da er sich nicht so weit runterbücken könne, würden ihm die Socken und Schuhe von der Lebenspartnerin angezogen. Der Physiotherapeut gab an, der Beschwerdeführer könne vor und nach der Physiotherapie Schuhe, Socken und Oberbekleidung selbstständig an- und ausziehen. Er sei eingeschränkt in der Beweglichkeit und habe Mühe, sich zu bücken, aber es gehe. Das An- und Ausziehen gehe langsam und etwas umständlich vonstatten. Die Arme könne er aktiv, ohne Hilfe max. in einem 90 Grad Winkel anheben (AB 35, S. 5 Ziff. 6.1). Das Absitzen, Aufstehen und an den Tisch sitzen sei für den Beschwerdeführer mühsam und geschehe langsam. Der Beschwerdeführer könne selbstständig vom Bett aufstehen und auch abliegen (das Bett sei nicht erhöht). Er könne nicht lange an einem Ort stehen, nur drei bis vier Minuten, dann müsse er wieder absitzen (AB 35, S. 5 Ziff. 6.2). Beim Essen sei keine Hilfe notwendig (AB 35, S. 6 Ziff. 6.3). Die Wäsche am Brünneli mache der Beschwerdeführer selbstständig (Gesicht waschen, rasieren, Zähne putzen, kämmen). Circa jeden zweiten Tag dusche der Beschwerdeführer in der Badewanne auf dem Sitzbrett. Beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne müsse die Lebenspartnerin helfen, weil er sich unsicher fühle und die Beine nicht mehr so gut heben könne. Beim Duschen wasche er sich vorne am Oberkörper und die Arme selbstständig. Die Partnerin mache die Intimpflege und wasche die Beine, Füsse und den Rücken. Der Beschwerdeführer könne die Arme nicht weiter als auf Schulterhöhe anheben, der rechte Arm sei in schlechterer Verfassung als der linke. Zudem sei er Rechtshänder und könne nicht gut mit der linken Hand die Haare waschen, weshalb die Lebenspartnerin seine Haare wasche. Nach dem Duschen helfe sie beim abtrocknen. Gemäss Physiotherapeut könne der Beschwerdeführer ohne Hil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 9 fe auf die Physiotherapie-Liege liegen und brauche keine Hilfe um die Beine hochzuheben. Die Arme könne er aktiv, ohne Hilfe max. zu einem 90 Grad Winkel anheben (AB 35, S. 6 Ziff. 6.4). Der Beschwerdeführer gehe Tag und Nacht selbstständig aufs WC. Es habe keine WC-Sitz-Erhöhung. Es sei keine Hilfe notwendig (AB 35, S. 7 Ziff. 6.5). Der Beschwerdeführer bewege sich in der Wohnung wie ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Um Treppen steigen zu können, benötige er einen Handlauf, sonst fühle er sich nicht sicher. Er gehe die 300m bis zur Bushaltestelle und fahre manchmal mit dem Bus in die Stadt, manchmal werde er von der Lebenspartnerin mit dem Auto geführt. Der Beschwerdeführer habe den Führerschein und fahre auch Auto (AB 35, S. 7 Ziff. 6.6). Zusammenfassend hielt der Abklärungsdienst fest, der Beschwerdeführer sei in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in regelmässiger und erheblicher Weise im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auf Dritthilfe angewiesen (AB 35, S. 4 ff. Ziff. 6 f.). In der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 9. September 2019 wurde der Abklärungsbericht bestätigt (AB 40, S. 3 f.). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 10 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 3.3 Der Abklärungsbericht vom 5. Juli 2019 (AB 35) – samt Stellungnahme vom 9. September 2019 (AB 40) – erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (E. 3.2.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Hausbesuch vom 20. Juni 2019 durch eine Abklärungsfachperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie des behandelnden Physiotherapeuten und auch die medizinische Situation (vgl. AB 33), ist nachvollziehbar begründet und überzeugt. Damit ist er voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. 3.3.1 In den alltäglichen Lebensverrichtungen „Essen“ und „Verrichten der Notdurft“ ist der Beschwerdeführer nicht in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist (AB 31, S. 4 f.; 35, S. 6 Ziff. 6.3 und S. 7 Ziff. 6.5). 3.3.2 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er täglich Unterstützung beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen sowie aktive Hilfe beim An- und Ausziehen von diversen Kleidungsstücken benötige, nicht nachvollziehbar sind, da der Beschwerdeführer gemäss dem behandelnden Physiotherapeuten nach der Physiotherapie die Schuhe, Socken und Oberbekleidung selbständig an- und ausziehen kann. Er ist zwar eingeschränkt in der Beweglichkeit und hat Mühe sich zu bücken – auch das Anund Ausziehen geht langsam und etwas umständlich vonstatten –, aber es geht (vgl. auch Protokoll per 4. Februar 2020, Eintrag vom 24. Juni 2019; in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 11 den Gerichtsakten). Die Arme kann der Beschwerdeführer aktiv, ohne Hilfe max. in einem 90 Grad Winkel anheben. Zudem merkte die Beschwerdegegnerin zu Recht an, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht bei Bedarf entsprechende Hilfsmittel eingesetzt werden können. Weiter ist es zumutbar, den Schrank so einzuräumen, dass die meisten Kleider in erreichbarer Höhe zugänglich sind (AB 35, S. 5 Ziff. 6.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Stützstrümpfe nicht selbstständig anziehen könne, da sich Schmerzen im Nacken über die Arme weiterziehen würden und er eine Art Taubheitsgefühl bzw. eine Verkrampfung in beiden Händen habe (Beschwerde, S. 1), ist festzuhalten, dass das Anziehen von Stützstrümpfen praxisgemäss nicht bei der Lebensverrichtung „An- /Auskleiden“, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8014.1 1/17, sowie E. 3.4 hiernach). 3.3.3 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers besteht auch beim „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ kein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf. So ist gemäss Abklärungsdienst das Absitzen, Aufstehen und an den Tisch Sitzen für den Beschwerdeführer zwar mühsam und es geschieht langsam. Er kann aber selbstständig vom Bett aufstehen und auch abliegen (AB 35, S. 5 Ziff. 6.2; vgl. auch Protokoll per 4. Februar 2020, in den Gerichtsakten). 3.3.4 Ferner ist auch mit Bezug auf die Lebensverrichtung „Körperpflege“ keine hinreichende Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen. Gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer die Wäsche am Brünneli (Gesicht waschen, rasieren, Zähne putzen) selbstständig machen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne, beim Duschen und beim täglichen Waschen des Rückens und der Beine benötige, ist dem entgegenzuhalten, dass er gemäss Angaben des Physiotherapeuten ohne Hilfe auf die Physiotherapie-Liege liegen kann und keine Hilfe benötigt, um die Beine hochzuheben. Die Arme kann der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – aktiv, ohne Hilfe maximal zu einem 90 Grad Winkel anheben. Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist es dem Beschwerdeführer darüber hinaus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 12 zumutbar, Handgriffe für das Betreten der Wanne sowie Hilfsmittel (Waschhilfe für das Waschen von Rücken, Beinen und Füssen) zu benützen (AB 35, S. 6 f. Ziff. 6.4). Die Nagelpflege kann aufgrund der nichttäglichen Angewiesenheit auf Dritthilfe für eine Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.3.5 Sodann ist auch eine Hilfsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ zu verneinen. Der Beschwerdeführer bewegt sich in der Wohnung wie auch ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Um Treppen steigen zu können benötigt er einen Handlauf. Im Rahmen der Abklärung gab der Beschwerdeführer weiter an, dass er die 300 Meter zur Bushaltestelle geht und manchmal mit dem Bus in die Stadt fährt. Zudem hat der Beschwerdeführer den Führerschein und fährt auch Auto (AB 35, S. 7 Ziff. 6.6). Dies widerspricht seinen Angaben in der Beschwerde, wonach er sich aufgrund seiner starken Schmerzen und der Sturzgefahr ausser Haus nur noch in Begleitung bewegen könne (Beschwerde, S. 2). Die Benötigung einer regelmässigen Hilfe (vgl. E. 2.6 hiervor) ist folglich nicht erstellt. 3.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter benötigt. Soweit im Abklärungsbericht eine dauernde Pflege durch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bejaht wird (AB 35, S. 3 Ziff. 3), ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV handelt. So hat die Lebenspartnerin lediglich den Medikamentendispenser vorzubereiten sowie dem Beschwerdeführer beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe und beim Eincremen und Massieren der schmerzenden Körperstellen zu helfen (vgl. dazu KSIH, Rz. 8057 sowie BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2017 IV Nr. 43 S. 129 E. 2.2.2; ZAK 1990 S. 46 E. 2c). Eine dauernde persönliche Überwachung wurde zu Recht verneint, war der Beschwerdeführer doch während dem Abklärungsgespräch alleine zu Hause (AB 35, S. 3 Ziff. 4). Der Bericht der Hausärztin Dr. med. B.________ vom 28. März 2019 vermag daran nichts zu ändern, da die angeblichen Einschränkungen nicht substantiiert beschrieben werden. Ein allfälliger Unterstützungsbedarf im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 13 Haushalt oder der Haushaltführung kann bei Personen im AHV-Alter nicht geltend gemacht werden, da sie keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung haben (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und b und Abs. 3 Bst. a - d IVV; Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. September 2019, S. 3; E. 2.3 hiervor). Auch der Beschwerdeführer reichte vor Gericht keine weiteren Unterlagen ein, welche seine Darstellungen stützen würden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist keine bzw. keine anspruchsbegründende (leichte) Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes ausgewiesen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 41) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2020, AHV/20/1, Seite 14 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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