Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 30.03.2020 200 2019 950

30. März 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,273 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019

Volltext

200 19 950 ALV SCI/BRM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ meldete sich nach Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses am 24. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Bern West (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung, Dossier RAV [act. IIA] 202-203) und stellte am 9. Februar 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. März 2018 (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 188-191). B. Am 24. Mai 2019 wurde die Versicherte vom RAV aufgefordert, sich bis am 4. Juni 2019 auf elektronischem Weg um eine Stelle bei der B.________ AG, ..., zu bewerben (act. IIA 66). In ihrer Rückmeldung vom 29. Mai 2019 (Eingang beim RAV 4. Juni 2019) teilte die Versicherte mit, dass sie nicht bereit sei, sich auf diese Stelle zu bewerben, weil sie derzeit bei der C.________ AG arbeite (Zwischenverdienst) und hoffe, in diesem genau passenden Job eine feste Anstellung zu bekommen (act. IIA 60 f.). Am 30. Juni 2019 teilte sie ihrem RAV-Berater – im Rahmen der ihr am 17. Juni 2019 gebotenen Möglichkeit, zur Stellenablehnung Stellung zu nehmen (act. IIA 57) – schriftlich mit, dass sie sich am 27. Juni 2019 bei der B.________ AG beworben habe (act. IIA 56). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 stellte das RAV die Versicherte wegen Ablehnung der zugewiesenen zumutbaren Stelle bei der B.________ AG für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 30 f.). Die hiergegen am 29. Oktober 2019 erhobene Einsprache (act. IIA 28) hiess das Amt für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 insoweit teilweise gut, als die Einstellungsdauer von 38 auf 27 Tage reduziert wurde (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2-4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 3 C. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 18. Dezember 2019 gibt die Beschwerdeführerin ihrem Bedauern über ihr Versäumnis hinsichtlich der Stellenbewerbung Ausdruck und führt aus, dass sie die damit verbundenen Folgen zu wenig verstanden habe. Sie habe dann später noch an der Infostunde der B.________ AG teilgenommen, aber trotzdem keine Stelle erhalten. Sie hoffe auf einen positiven Bescheid. In seiner Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 (act. II 2-4). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von 27 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 27 Tagen und einem Taggeld von Fr. 76.70 (act. IIB 46) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19 E. 2). 2.2 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 5 unter anderem eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a); nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b); dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c); die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d) oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst [lit. i]). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des RAV vom 24. Mai 2019 aufgefordert, sich bei der B.________ AG, ..., um eine Stelle mit Arbeitsmöglichkeit auch im Raum … zu bewerben (act. IIA 66). Dies hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht getan bzw. eine Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 6 bung ausgeschlossen, wie sie in ihrer Rückmeldung Bewerbungsaufforderung vom 29. Mai 2019 ausdrücklich zugestanden hat; vielmehr führte sie in der am 4. Juni 2019 – und damit am letzten Tag der vom RAV angesetzten Bewerbungsfrist – zusammen mit den persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Mai 2019 eingegangenen Stellungnahme aus, dass sie nicht bereit sei, sich um diese Stelle zu bewerben, weil sei am derzeitigen Arbeitsplatz (Zwischenverdienst) auf eine Festanstellung hoffe (act. IIA 61). Konkrete Anzeichen, dass sie eine solche Festanstellung tatsächlich in Aussicht hatte, sind den Akten nicht zu entnehmen und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht benannt. Nachdem sie am 17. Juni 2019 zur Stellungnahme bezüglich Stellenablehnung mit Frist bis 27. Juni 2019 aufgefordert worden war (act. IIA 57), teilte sie ihrem RAV- Berater am 30. Juni 2019 (Eingang beim RAV 1. Juli 2019 samt persönlichen Arbeitsbemühungen pro Juni 2019) mit, dass sie sich am 27. Juni 2019 bei der B.________ AG beworben habe (act. IIA 56). Insoweit hat die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid – wenn auch verspätet und nur sinngemäss – zur Sache Stellung genommen. Ob sie sich tatsächlich beworben hat, hat der Beschwerdegegner nicht abgeklärt, obwohl im eingereichten Nachweisblatt (act. IIA 53), wie in der Aufforderung verlangt, eine schriftliche/elektronische Bewerbung aufgeführt war. Erstellt ist dagegen, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens im Herbst 2019 bei der B.________ AG beworben hat und von dieser mittels Schreiben vom 15. Oktober 2019 zu einer Infostunde eingeladen wurde (act. IIA 29). Auf entsprechende Anfrage per E-Mail sowie per Telefon durch das RAV bei der B.________ AG vom November 2019 ergaben sich keine Hinweise für eine frühere Bewerbung (act. IIA 14-17). Wie es sich mit dieser angeblich früheren Bewerbung tatsächlich verhält, kann indessen letztlich offen bleiben. Denn fest steht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der ihr hierfür angesetzten Frist auf die zugewiesene Stelle beworben und ausdrücklich ausgeführt hat, sich darauf auch nicht bewerben zu wollen. Damit ist die Sanktion vom Grundsatz her zu Recht erfolgt. 3.2 Das Verhalten der Beschwerdeführerin – namentlich das erstmalige Ablehnen einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle – gilt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 7 gemäss Einstellungsraster, AVIG-Praxis, D-79 Ziff. 2B 1, grundsätzlich als schweres Verschulden und wird mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert. Die ursprünglich verfügte Einstellung von 38 Tagen wurde auf Einsprache hin auf 27 Tage reduziert, das Verschulden mithin von einem schweren auf ein mittelschweres zurückgestuft. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. E. 2.3 hiervor) erscheint indessen eine Einstufung des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin auch im mittelschweren Bereich als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat die Wahl des Verschuldensgrades nicht zuletzt damit begründet, dass das Zuwarten mit der dann tatsächlich – und erstelltermassen – erfolgten Bewerbung im Oktober 2019 zu einem höheren potentiellen Schadensausmass beigetragen habe. Das ist an sich zutreffend, zu beachten ist dabei aber auch, dass das RAV auf die – zwar nicht massgebliche, aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin aber immerhin nachvollziehbar begründete – am letzten Tag der Bewerbungsfrist abgegebene Mitteilung vom 29. Mai 2019 (act. IIA 61), sich nicht um die zugewiesene Stelle bewerben zu wollen, nicht reagiert hat, sondern trotz vorliegender Stellungnahme am 17. Juni 2019 lediglich das Standardschreiben mit Aufforderung zur Stellungnahme versandt hat. Sodann ist das RAV auch auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin von Ende Juni 2019, sie habe sich zwischenzeitlich auf die seinerzeit zugewiesene Stelle beworben (act. IIA 56), in keiner Weise eingegangen. Erst am 25. Oktober 2019 hat es dann die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Unklar ist dabei, wie und wann es zur Bewerbung bei der B.________ AG im Herbst 2019 gekommen ist. Nach einer Telefonnotiz anlässlich eines Gesprächs zwischen einer Mitarbeiterin der B.________ AG und einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners vom 25. November 2019 (act. IIA 14) soll dies anfangs Oktober 2019 der Fall gewesen sein. Unter diesen Umständen trägt auch der Beschwerdegegner eine Mitverantwortung dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre – subjektiv nachvollziehbare, objektiv jedoch nicht zu rechtfertigende – Verweigerungshaltung erst in diesem Zeitpunkt aufgegeben hat, und zwar dies umso mehr, als die angegebene frühere Bewerbung seitens des Beschwerdegegners offensichtlich nicht wahrgenommen und diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 8 Unter Berücksichtigung der gesamten hier zu würdigenden Umstände ist das Verschulden im leichten Bereich einzuordnen. Innerhalb dieses Bereichs liegt es an dessen oberem Rand, sodass das Einstellungsmass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf 14 Tage festzulegen ist. 3.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie in Zukunft alles im Hinblick auf den Antritt einer Stelle vorzukehren und jede zumutbare Stelle anzunehmen haben wird. Im Rahmen der Erfüllung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht wird sie sich insbesondere auch um Stellen bemühen müssen, die ihr zufolge des Arbeitsweges oder der konkreten Tätigkeit weniger zusagen bzw. ihre Freiheiten für Reisen in die Heimat einschränken. Sodann erstaunt es und scheint Ausdruck mangelnden Interesses zu sein, wenn die Beschwerdeführerin unter dem Aspekt ihrer beruflichen Erfahrung im Bereich auch der ... die anlässlich der Kurztestung bei der B.________ AG gestellten Fragen selbst für Laien des ...sgewerbes offensichtlich unbedarft beantwortet hat; namentlich hat sie auf die Frage, was es brauche, um Fenster zu reinigen, lapidar „Lumpen“ und auf diejenige, was bei Marmor zu beachten sei „ mit Putzmittel putzen“ angegeben (vgl. act. IIA 14). 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2020, ALV/19/950, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 3. Dezember 2019 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 27 auf 14 Tage herabgesetzt wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

200 2019 950 — Bern Verwaltungsgericht 30.03.2020 200 2019 950 — Swissrulings