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Bern Verwaltungsgericht 07.05.2019 200 2019 90

7. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,831 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Dezember 2018

Volltext

200 19 90 IV SCJ/SHE/RUL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2000 eine halbe und ab November 2000 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (seit November 2000 Erwerb 85 % / Haushalt 15 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB], 26 S. 2 ff.). 2002 (AB 37), 2003 (AB 42), 2006 (AB 46) und 2012 (AB 55) bestätigte die IVB jeweils revisionsweise diesen Anspruch. Anlässlich einer im Oktober 2016 (AB 57) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision klärte die IVB den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem liess sie durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung vor Ort (AB 68) durchführen. Mit Verfügung vom 9. März 2017 (AB 69) sistierte sie die Invalidenrente per Ende März 2017. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. April 2018 (AB 109) stellte die IVB am 11. Juni 2018 (AB 115) in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (Erwerb 50 % / Haushalt 50 %) errechneten Invaliditätsgrad von unter 40 % die Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2013 aufzuheben. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2018 (AB 118) Einwand. Die IVB holte eine Stellungnahme durch den Bereich Abklärungen ein (AB 122) und verfügte am 9. August 2018 (AB 123) dem Vorbescheid entsprechend. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Am 20. September 2018 (AB 125) verfügte die IVB die Rückerstattung der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2017 zu viel ausbezahlten Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 89'337.--. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 22. November 2018 (AB 126) stellte die Versi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 3 cherte ein Erlassgesuch, welches durch die IVB mit Erlassentscheid vom 18. Dezember 2018 (AB 131/5) abgewiesen wurde. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, am 31. Januar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, es sei in Feststellung, dass vorliegend nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege und damit die Voraussetzungen des guten Glaubens erfüllt seien, der Erlassentscheid der IVB vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und ihr der Erlass der Rückforderung zu gewähren. Am 11. Februar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Erlassentscheid vom 18. Dezember 2018 (AB 131/5). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 5 sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Verfügung vom 9. August 2018 (AB 123), mit welcher die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend ab Januar 2013 angeordnet wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Gleiches gilt für die Rückerstattungsverfügung vom 20. September 2018 (AB 125), mit welcher die seit Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrage von Fr. 89'337.-- zurückgefordert worden sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 6 3.2 Zu prüfen ist, ob der gute Glaube der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2017 bejaht werden kann. Dabei ist zu untersuchen, ob die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grob- oder eine bloss leichtfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 (AB 55) hat die Beschwerdegegnerin zuletzt die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 88 % bestätigt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin, welche zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätig war (AB 50 S. 2 Ziff. 2), ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, hingewiesen. Kurz darauf hat die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2013 eine Erwerbstätigkeit bei der Firma C.________ AG aufgenommen (AB 66 S. 2 Ziff. 2 und AB 68 S. 3 Ziff. 3.2). Der Lohn betrug im Jahr 2013 Fr. 12'270.-- (AB 59). Das Pensum beläuft sich seit 1. September 2014 auf 30 % (AB 66 S. 3 Ziff. 3.1), wobei der Verdienst kontinuierlich zugenommen hat (vgl. AB 59). Die Beschwerdeführerin hat die Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich gemeldet, sondern erstmals im Revisionsfragebogen vom 1. Dezember 2016 (AB 62) darauf hingewiesen (S. 3 Ziff. 2.3). Damit ist eine Verletzung der Meldepflicht erstellt. 3.3 Die Gründe, welche die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2 und Beschwerdeergänzung S. 2) für die fehlende Meldung ihrer Erwerbstätigkeit anführt, lassen nicht auf eine bloss leichtfahrlässige Verletzung der Meldepflicht schliessen. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort vom 1. Februar 2017 (AB 68) ausgeführt hat, sie sei der Meinung gewesen, das Einkommen werde von der Gemeinde oder der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (S. 3 Ziff. 3.2), ist dies nicht entscheidend. Sie musste die Meldepflicht gegenüber der IV- Stelle gemäss Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfüllen, worauf in der Verfügung vom 15. Februar 2012 (AB 55) ausdrücklich hingewiesen wurde. Es nützt der Beschwerdeführerin deshalb auch nichts, dass sie das Einkommen bei der C.________ AG am 23. Mai 2014 (AB 88/8) im Rahmen der Anmeldung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 7 zum Bezug von Ergänzungsleistungen gegenüber der AHV-Zweigstelle gemeldet hat (S. 10). 3.4 In der Beschwerde (vgl. S. 2 Ziff. 2 und Beschwerdeergänzung S. 2) vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, sie habe sich auf das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdegegnerin verlassen und sei davon ausgegangen, sie dürfe bzw. müsse mit einem Pensum von 50 % bzw. 30 % arbeiten. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Nuklearmedizin und Praktischer Arzt, hat jedoch erst in seiner Beurteilung vom 24. April 2018 (AB 109) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend seit Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (S. 3). Für die vorangegangene Zeit galt noch die Einschätzung gemäss der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Mai 2001 (AB 26), wonach im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 100 % bestehe (S. 6). Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, sie habe zu Beginn der Erwerbstätigkeit bei der C.________ AG davon ausgehen können, im Rahmen von 30 % resp. 50 % erwerbstätig sein zu dürfen bzw. zu müssen. Zudem war sie verpflichtet, Änderungen in den Einkommensverhältnissen mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin generell zu melden. 3.5 Unter diesen Umständen ist der gute Glaube zu verneinen, weshalb das zusätzliche Vorliegen einer grossen Härte nicht zu prüfen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 31. Januar 2019 abzuweisen und der Erlassentscheid vom 18. Dezember 2018 (AB 131/5) zu bestätigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2019/90, Seite 8 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung und nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung einer Invalidenversicherungsleistung im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Verfahren ist deshalb nicht kostenpflichtig. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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