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Bern Verwaltungsgericht 11.06.2020 200 2019 873

11. Juni 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,748 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 14. Oktober 2019

Volltext

200 19 873 IV FUE/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde nach erstmaliger Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) im Juni 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) mit Verfügung vom 22. März 2006 (AB 38) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 bzw. eine halbe Rente ab dem 1. Februar 2005 zugesprochen. Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (AB 56) holte die IVB ein Gutachten der MEDAS C.________ GmbH (MEDAS C.________; Expertise vom 8. September 2009 [AB 64]) ein und hob gestützt darauf mit Verfügung vom 12. November 2009 (AB 68) die halbe Rente per 31. Dezember 2009 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 24. November 2010 (VGE IV/2009/1319 [AB 78]) ab. Im Oktober 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV an (AB 83). Gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten der ME- DAS D.________ GmbH (orthopädisch-psychiatrische Expertise vom 27. Oktober 2015 [AB 148.1]) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (AB 169) einen Anspruch auf Leistungen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2017 (VGE IV/2017/549 [AB 178]) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. B. Die Versicherte meldete sich am 22. Oktober 2018 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie diverse Tumorerkrankungen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 182). Die IVB tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen, insbesondere veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS E.________ GmbH (MEDAS E.________; psychiatrisch-orthopädische Expertise vom 17. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 3 2019 [AB 204.1]). Mit Vorbescheid vom 16. August 2019 (AB 205) stellte sie in Aussicht, den Anspruch auf Leistungen der IV zu verneinen, da sich zwar eine leichte, jedoch keine namhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber 2015 erhärten lasse, womit sich aus objektiv medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergebe. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 207) verfügte sie am 14. Oktober 2019 (AB 209) dem Vorbescheid entsprechend. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei rückwirkend seit wann rechtens eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe nebst gesetzlichem Verzugszins zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die IV- Stelle zurückzuweisen. 2. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 209). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 6 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 2.4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 7 obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 22. Oktober 2018 (AB 182) eingetreten ist und den Leistungsanspruch materiell geprüft hat. Folglich ist die Eintretensfrage durch das Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Vielmehr ist zu prüfen, ob zwischen der anspruchsverneinenden Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 8 vom 9. Mai 2017 (AB 169), welche mit VGE IV/2017/549 (AB 178) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 209) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 9. Mai 2017 (AB 169), in welcher die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, der Gesundheitszustand habe sich aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verändert und die Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der somatischen Einschränkungen seien vorübergehend gewesen, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des MGSG vom 27. Oktober 2015 (AB 148.1) samt Ergänzungsschreiben vom 7. Juli 2016 (AB 160 S. 4 f.). Im Gutachten des MGSG (AB 148.1) stellten die Dres. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 41 Ziff. 11.1): • Cervicovertebralsyndrom bei Osteochondrose C5/6 mit Discushernie und Kontakt zur Nervenwurzel C6 rechts sowie Osteochondrose C6/7 mit Discushernie und Kontakt zur Nervenwurzel C7 links; • nicht näher bezeichnete rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9); • andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F63.0, F43.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende Diagnosen (S. 41 f. Ziff. 11.2): • Lumbovertebralsyndrom bei leichter Facettengelenksarthrose speziell L5/S1; • Bewegungseinschränkung der rechten Schulter; • Präadipositas; • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD- 10 F68.0); • nicht näher bezeichnete dissoziative Störungen (ICD-10 F44.9); • kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 9 Aufgrund der nicht näher bezeichneten rezidivierenden depressiven Störung, der Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit deutlicher Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs, der Motivation, der Interessen, der Anpassungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit und der Dauerbelastbarkeit betrage die Arbeitsfähigkeit als ... und damit in der angestammten Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2014 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %; S. 42 Ziff. 12.1). Leidensadaptierte Tätigkeiten, d.h. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sowie körperlich leichte Arbeiten, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Kopfhaltungen, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2014 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden (Ziff. 12.2). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt (Ziff. 12.5). 3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 209) liegen insbesondere folgende Berichte zugrunde: 3.3.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2017 (AB 187 S. 15) eine hartnäckige Lumbago mit ischialgiformer Ausstrahlung beidseits, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 bei beginnender degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose, Schulter- / Armschmerzen rechts, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts, einen Status nach idiopathischer Frozen Shoulder rechts 2014, eine Cervicobrachialgie C6 rechts bei Discopathie C5/6 und C6/7 sowie einen Zustand nach Halswirbelsäulen- (HWS-) Kontusion 2003. Die Patientin leide unter multiplen Arthrosen im Bereich Schultergürtel, Arme, Handgelenke beidseits, Wirbelsäule und zum Teil an den Fussgelenken. Die Abklärung der Wirbelsäule (Brustwirbelsäule [BWS] / Lendenwirbelsäule [LWS]) gebe keine Hinweise auf Metastasen bei einem Zustand nach Nebennierenrindentumor. Der Spinalkanal sei allseits frei. Auffallend seien entzündliche Enthesiopathien im Sinne von Osteochondrosen auf den Segmenten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 10 TH 7/8, TH 9/10, TH 10/11 und L2/3. Diesbezüglich werde lediglich eine Physiotherapie empfohlen. Im Bericht vom 17. Juli 2018 (AB 187 S. 10 f.) diagnostizierte Dr. med. H.________ eine Myalgie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts sowie eine schmerzhafte Schulter links. Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom und stelle sich aktuell mit einer Myalgie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts ausgeprägt und links im Frühstadium vor. Aktuell habe sie zusätzlich eine Schmerzhaftigkeit der Schulter links, im Bereich der Schulter rechts sei sie bereits voroperiert. 3.3.2 Dr. med. I.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, diagnostizierte im Bericht vom 20. September 2018 (AB 185) perimenopausale Blutungsstörungen, ein polyzystisches Ovar rechts, einen Uterus myomatosus (kleines Hinterwandmyom), eine Hypothyreose, eine Osteochondrose, Rheuma, einen Nikotinabusus und eine Exzision eines Nebennieren-Tumors 2013. 3.3.3 J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin lic. phil. K.________ führten im Bericht vom 7. November 2018 (AB 187 S. 2 ff.) als psychiatrische Diagnose eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (häusliche Gewalt, Krieg, chronische Schmerzen; ICD-10 F62.0, F62.80) auf (S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit mindestens August 2014 in der bisherigen Tätigkeit als … bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4). 3.3.4 Im Bericht vom 27. November 2018 (AB 189) diagnostizierte Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Verdacht auf eine beginnende Frozen Shoulder links adominant, eine massive Tendinopathie der Supraspinatus- und kranialen Subscapularissehne bei Verdacht auf eine Partialruptur der intraartikulären Portion der langen Bizepssehne links, einen Status nach idiopathischer Frozen Shoulder rechts 2014, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne rechts, eine Zervikobrachialgie C6 rechts bei Discopathie C5 bis C7 bei Status nach HWS-Kontusion 2003 sowie eine Spondylarthrose L4 bis S1 bei beginnender degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose. Als Befund hielt er eine langsam geprüfte, noch freie Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 11 weglichkeit bei massiver Schmerzangabe sowie eine effektiv leichte Schwellung der Langfinger bei vollständigem Faustschluss fest. Im Bericht vom 15. Januar 2019 (AB 196) führte derselbe Arzt aus, die glenohumerale Infiltration habe für drei bis vier Wochen praktisch Schmerzfreiheit gebracht. Jetzt bestünden wieder Schmerzen wie vorher mit massiven Schulter- bzw. Armschmerzen mit subjektiver Anschwellung der Hand tagsüber bei allen Bewegungen und nachts. Als Befund hielt er eine langsam geprüfte, freie Beweglichkeit der Schulter sowie einen kompletten Faustschluss fest. 3.3.5 Im psychiatrisch-orthopädischen Gutachten der MEDAS E.________ vom 17. Juni 2019 (AB 204.1) stellten die Dres. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und N.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6): • eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) / andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit / bei: o ausgehend von einer PTBS nach multiplen Gewalterfahrungen (sexuelle Gewalt, körperliche Gewalt in der Ehe); o anamnestisch dissoziativen Symptomen bei vordiagnostizierter, nicht näher bezeichneter dissoziativer Störung; o chronischer depressiver Entwicklung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung; o vielgestaltiger psychosomatischer / somatoformer Begleitsymptomatik; o psychotisch anmutenden Elementen ohne paranoide Verarbeitung; • nicht näher bezeichnete rezidivierende depressive Störung bei chronischer depressiver Entwicklung mit gegenwärtig mittelgradig ausgeprägter depressiver Störung (ICD-10 F33.9); • chronische, bewegungs- und belastungsassoziierte Schulterschmerzen links; o Verdacht auf beginnende retraktile Kapsulitis in Kombination mit einem subakromialen Impingement (ICD-10 M75.0 / M75.4); o bildgebend eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit wahrscheinlich kleiner transmuraler Läsion sowie ausgeprägte Tendinopathie der langen Bizepssehne (ICD-10 M79.61); o stark erschwerte klinische Beurteilbarkeit bei Symptomausweitung und Selbstlimitation; • eher thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.61); o moderate osteochondrotische Veränderungen von Brust- und Lendenwirbelsäule;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 12 • anamnestisch zervikovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.2); o osteochondrotische Veränderungen der unteren Halswirbelsäule. Ohne sichere Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden Diagnosen auf (S. 21 Ziff. 6): • Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD- 10 F68.0); • Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Differenzialdiagnose [DD] Persönlichkeitsstörung); • anamnestischer Verdacht auf Meralgia parasthetica beidseits; o aktuell kein dafür typisches Ausbreitungsmuster; • Status nach Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei anamnestisch Frozen Shoulder rechts, inzwischen ausgeheilt. Durch die pathologischen Befunde an der linken Schulter und an der Wirbelsäule könne in orthopädischer Hinsicht insgesamt eine leicht verminderte körperliche Belastungsfähigkeit begründet werden. Dies bringe mit sich, dass die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Aktivitäten in wechselnder Körperposition ausüben sollte, wo keine länger dauernden Zwangshaltungen von Rumpf und Kopf vorkämen und der linke Arm nur unterhalb der Horizontalen und vor der Körperebene bewegt werden müsse. Für berufliche Tätigkeiten, bei denen das erwähnte Belastungsprofil eingehalten werde, bestehe aus orthopädischer Sicht hingegen eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit, d.h. 100 % bezogen auf ein Vollpensum. Die von Dr. med. F.________ anlässlich der Beurteilung im Rahmen des Gutachtens vom 27. Oktober 2015 (vgl. AB 148.1) formulierte Leistungseinbusse von 20 % bei vollzeitlicher Präsenz könne dabei nicht eindeutig nachvollzogen werden. So gehe es auf Ebene des Bewegungsapparates vor allem um eine Anpassung des körperlichen Belastungsprofils, wie sie vorgenommen worden sei, und eine zusätzliche Verminderung des Rendements oder eine zeitliche Limitation liessen sich dann meist nicht mehr ausreichend begründen (S. 23 Ziff. 7.1). Psychiatrischerseits präsentiere sich der Gesundheitszustand aktuell vergleichbar mit der Situation bei der Vorbegutachtung 2015, abgesehen von der heutigen Angabe intermittierender, unregelmässig auftretender Antriebsstörungen mit totalem Rückzug in die eigenen vier Wände bis zu drei oder vier Tagen, was 2015 noch nicht der Fall gewesen sei. Daraus lasse sich eine gewisse Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes postulieren, was jedoch bei Vergleich des Funktionsniveaus im Alltag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 13 wieder zu relativieren sei, werde doch der Tagesablauf in ganz ähnlicher Weise geschildert wie bei der Vorbegutachtung 2015. Die Beschwerdeführerin halte sich bei gutem Wetter tagsüber viel draussen auf, gehe spazieren und fahre auch Velo. Was sich allerdings verschlechtert habe, seien offenbar die Sozialkontakte, habe die Beschwerdeführerin 2015 doch angegeben, noch gewisse Kontakte mit Bekannten zu haben, was aktuell nicht mehr der Fall sei. Ihre Sozialkontakte beschränkten sich aktuell auf telefonische Kontakte zum älteren Sohn und dessen Kinder am Wochenende. Insgesamt lasse sich somit unter Berücksichtigung des Funktionsniveaus im Alltag, des klinischen Eindrucks und der Beschwerdeangaben eine leichte, jedoch keine namhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber 2015 feststellen (S. 29 Ziff. 7.1). Leistungsrelevante funktionelle Einschränkungen psychischer Funktionen seien aufgrund der komplexen PTBS und der mittelgradig depressiven Symptomatik anzunehmen, so eine Einschränkung der emotionalen Belastbarkeit und der Stressbelastbarkeit aufgrund der emotionalen Instabilität mit schwankenden Stimmungen und Befindlichkeiten, eine erhöhte Ermüdbarkeit und Einschränkung des Durchhaltevermögens bzw. der Dauerbelastbarkeit, eine Verminderung der geistigen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit. Trotz der komplexen psychischen Störungen liessen sich bei der Beschwerdeführerin nach wie vor auch Ressourcen erkennen, indem sie ihre Therapietermine zuverlässig wahrnehme und im Alltag noch Aktivitäten wie Aufenthalte in der Natur, spazieren, Fahrrad fahren, lesen und selbständige Erledigung des Haushaltes zeige. Auch aufgrund des klinischen Eindrucks sei der Beschwerdeführerin eine gewisse Willensanstrengung zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit Verwertbarkeit der postulierten Teilarbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar und wäre auch in therapeutischer Hinsicht zu begrüssen. Eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu begründen. Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei Dr. med. G.________ im Gutachten von 2015 (AB 148.1) von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als ... ausgegangen, eine Einschätzung die im Rahmen der aktuellen Begutachtung nur bedingt geteilt werden könne, umfasse diese Tätigkeit doch auch Arbeitsbereiche, die eine gute psychische und körperliche Stabilität voraussetze, ein gutes Gespür im Umgang mit Menschen, eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 14 hohe Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit, einen flexiblen Umgang mit Menschen und eine gute psychische Belastbarkeit und Fähigkeit zu raschen Entscheidungen in ausserordentlichen Situationen. Zudem müssten häufig Nachtdienste geleistet werden, was bei bestehenden chronischen Schlafstörungen und depressiver Symptomatik ungünstig sei (S. 30 Ziff. 7.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … sei aus psychiatrischen Gründen nur in gewissen Arbeitsbereichen eine verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erwarten, so etwa im Bereich ..., bei … sowie bei …. In einem solchen Arbeitsbereich betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (S. 32 Ziff. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei eine optimal leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeit in wohlwollender, verständnisvoller Umgebung mit geringen Ansprüchen an die geistige Flexibilität, die emotionale Belastbarkeit, das Arbeiten unter Zeitdruck sowie an die sozialen Kompetenzen (keine ausgesprochene Teamarbeit, wenig Kundenkontakte). Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit, d.h. 100 % bezogen auf ein Vollpensum. Aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin eine in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht optimal angepasste Tätigkeit mit einem zeitlichen Pensum von etwa sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche, verteilt auf den Vor- und Nachmittag, ausüben, wobei das zeitliche Pensum im Rahmen beruflicher Massnahmen während drei bis sechs Monaten schrittweise an das medizinisch-theoretisch zumutbare zeitliche Pensum von sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche herangeführt werden sollte. Aus interdisziplinärer Sicht orientiere sich die Einschätzung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit an der psychiatrischen Beurteilung derselben. Aus orthopädischer Sicht bestehe während dieser Anwesenheitszeit keine Einschränkung der Leistung. Aus psychiatrischer Sicht sei bei optimal angepasster Tätigkeit von einer Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit (Rendement) von 25 % auszugehen (S. 32 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht sei die globale Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit aus psychiatrischen Gründen auf 50 % einzuschätzen. Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, wahrscheinlich aber bereits seit dem Zeitpunkt der erneuten Anmeldung bei der IV im Oktober 2018 (S. 33 Ziff. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 15 Zusammenfassend sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes auf orthopädischem und auf psychiatrischem Gebiet im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Mai 2017 (AB 169) eingetreten. Es lasse sich jedoch auf psychiatrischem Gebiet eine leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2017 feststellen. Auf orthopädischem Gebiet bestünden zwar neu Schulterschmerzen links bei Verdacht auf eine beginnende retraktile Kapsulitis in Kombination mit einem subakromialen Impingement, was anlässlich der orthopädischen Vorbegutachtung 2015 noch nicht festgestellt worden sei. Verbessert habe sich dagegen die Situation der rechten Schulter, wo 2015 eine vergleichbare Problematik bestanden habe und inzwischen ausgeheilt sei. Dies entspreche insofern eher sogar einer leichten Verbesserung, als es sich bei der rechten Schulter um die dominante handle, die nun wieder ohne relevante Einschränkungen eingesetzt werden könne. Insgesamt führe die noch persistierende Problematik links aber lediglich zu einer qualitativen Einschränkung des Zumutbarkeitsprofils und nicht zu einer Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Auf psychiatrischem Gebiet sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2017 in Bezug auf den Antrieb sowie in Bezug auf psychotisch anmutende Phänomene (Stimmenhören) festzustellen. Dies begründe auf psychiatrischem Gebiet eine leichte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegenüber der Vorbegutachtung 2015 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % statt 40 %; S. 33 f. Ziff. 8). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 16 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 3.5.1 Das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ GmbH vom 17. Juni 2019 (AB 204.1) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zur Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands führte Dr. med. M.________ schlüssig und einleuchtend aus, die Beschwerdeführerin leide in orthopädischer Hinsicht zwar neu an Schulterschmerzen links bei Verdacht auf eine beginnende Kapsulitis in Kombination mit einem subakromialen Impingement. Allerdings habe sich die Situation im Bereich der rechten Schulter, wo 2015 eine vergleichbare Problematik bestanden habe, die inzwischen ausgeheilt sei, verbessert. Insofern liege eine leichte Verbesserung vor, handle es sich doch bei der rechten Schulter um die dominante, welche nun wieder ohne relevante Einschränkungen einsetzbar sei (AB 204.1 S. 33 f.). Gestützt auf das Gutachten vom 17. Juni 2019 (AB 204.1) ist damit erstellt, dass aus orthopädischer Sicht bei einer bloss leichten Verbesserung der Schultersituation - keine relevante Veränderung seit der Verfügung vom 9. Mai 2017 (AB 169) eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 17 Nicht überzeugend ist hingegen die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin bezüglich einer wesentlichen Veränderung im massgebenden Zeitraum. Zunächst erscheint widersprüchlich, dass die diesbezügliche Frage zunächst verneint wurde (AB 204.1 S. 33 Ziff. 8), die Expertin trotzdem aufgrund einer „leichten Verschlechterung“ von einer immerhin um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausging (AB 204.1 S. 34 Ziff. 8). Soweit sie bei der Beantwortung der Fragen die leichte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit mit den nunmehr intermittierenden, unregelmässig auftretenden Antriebsstörungen mit totalem Rückzug in die eigenen vier Wände begründete (AB 204.1 S. 34 Ziff. 8), ist dies unvereinbar mit ihren zuvor gemachten Darlegungen, wonach dies keinen relevanten Einfluss auf das Funktionsniveau im Alltag habe, weil der Tagesablauf doch in ganz ähnlicher Weise geschildert werde wie bei der Vorbegutachtung 2015 (AB 204.1 S. 29). Weiter begründete Dr. med. N.________ die leichte Gesundheitsverschlechterung mit den weggefallenen Sozialkontakten mit Bekannten (AB 204.1 S. 29). Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weil die Gutachterin zwar die weggefallenen Sozialkontakte mit Bekannten berücksichtigte, hingegen den im Zeitpunkt der Vorbegutachtung nicht existenten (so habe die Beschwerdeführerin seit Jahren keinen Kontakt mit den Kindern; AB 148.1 S. 23 Ziff. 3.2.5), zwischenzeitlich aber wiederhergestellten Kontakt mit dem älteren Sohn sowie dessen Kindern, die sie am Wochenende treffe, in keiner Art und Weise gewürdigt hat. Wie die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) zutreffend darlegte, haben sich die sozialen Kontakte mithin lediglich verändert und nicht minimiert, wobei kaum davon auszugehen ist, dass die weggefallenen Kontakte mit Bekannten, die nicht besonders intensiv beschrieben wurden (sie habe lediglich „etwas soziale Kontakte mit Bekannten“ gehabt; vgl. AB 148.1 S. 23 f.), wichtiger waren als die neuen bzw. wiederhergestellten Sozialkontakte mit dem älteren Sohn und den Enkelkindern. Mithin kann der postulierten leichten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (AB 204.1 S. 29 Ziff. 7.1) nicht gefolgt werden bzw. ist von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand auszugehen. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht, nachdem die Expertise der MEDAS E.________ GmbH vom 17. Juni 2019 (AB 204.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 18 für sich allein zwar beweiskräftig ist, indes keine revisionsrechtlich relevante Veränderung aufzuzeigen vermag. 3.5.2 Ein anderweitiger Revisionsgrund wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit der gegenüber dem Vorgutachten um 10 % verminderten Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit liegt mithin lediglich eine im Revisionskontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands vor. Unter diesen Umständen, d.h. weil mangels eines Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrundes keine allseitige Prüfung des Leistungsanspruchs statthaft ist, erübrigen sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 Ziff. 4) die Durchführung der Indikatorenprüfung und eines Einkommensvergleichs sowie die Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 6). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht rügt (Beschwerde S. 7 Ziff. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 14. Oktober 2019 einen Revisionsgrund sinngemäss verneint, indem sie aus objektiv medizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen als nicht gegeben erachtete. Damit erübrigte sich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren. 3.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 19 gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5). Das Verfahren war nicht als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 20 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Die Kostennote vom 20. Dezember 2019, mit welcher Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3‘263.30 geltend macht, ist nicht zu beanstanden. Das amtliche Honorar ist auf Fr. 2‘617.10, ausgehend von einem Zeitaufwand von 12 Stunden à 200.-- (gemäss Art. 42 KAG i.V.m. Art. 1 EAV; ausmachend Fr. 2‘400.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.-- und MWSt. von Fr. 187.10 (7.7 % von Fr. 2‘430.--) festzusetzen und Rechtsanwalt B.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO - d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist - nachzubezahlen (Art. 113 VR- PG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO - jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2020, IV/19/873, Seite 21 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3‘263.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘617.10 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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