Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 09.06.2020 200 2019 870

9. Juni 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,453 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Volltext

200 19 870 UV ACT/SCM/MAJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juni 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Schadenmeldung am 8. Juni 2017 über eine Holzpalette stolperte und sich dabei am linken Ellenbogen verletzte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge erbrachte die Suva Heilbehandlung und Taggeld (AB 2 ff., 23) und klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 27. März 2019 (AB 144) sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu und mit Schreiben vom 29. Mai 2019 (AB 167) stellte sie die Taggeldleistungen per 30. August 2019 ein. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. August 2019 (AB 189) verneinte die Suva einen Rentenanspruch infolge Fehlens einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, was sie auf dagegen erhobene Einsprache hin (AB 192) mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 196) bei einem nunmehr ermittelten Invaliditätsgrad von 0,44 % (AB 196/6 E. 3d) bestätigte. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. November 2019 Beschwerde. Sie liess die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer (Teil-)Invalidenrente beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 liess die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 196). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Juni 2017 und dabei im Rahmen der Invaliditätsbemessung insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Art. 2 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 4 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 8. Juni 2017 (AB 1) die kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (AB 2 ff., 23). Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass sie vom medizinischen Endzustand ausgegangen ist und per 30. August 2019 die bis dahin erbrachten Taggeldleistungen eingestellt und den Rentenanspruch geprüft hat (AB 167, 189).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 6 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 196) massgeblich auf dem Bericht des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 25. Februar 2019 (AB 133). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (AB 133/5): • Entwicklung einer humeroradialen Arthrose • Radiusköpfchenteilnekrose • Radiusköpfchenmehrfragmentfraktur nach Unfall vom 8. Juni 2017 Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2017 eine schwere Verletzung im Bereich des linken Ellenbogengelenkes erlitten. Die Radiusköpfchenfraktur habe zu einer Teilnekrose der Gelenkfläche geführt und sei in Fehlstellung verheilt. Bedingt durch diese Veränderung habe sich eine erhebliche Arthrose der radiohumeralen Gelenkfläche entwickelt. Die zwischenzeitlich beschriebenen Veränderungen der Bandstrukturen seien jetzt stabil. Bezüglich der Beweglichkeit und der Belastbarkeit des linken Ellenbogengelenkes sei ein Endzustand erreicht. Im Bereich des Arbeitsplatzes zeige sich eine erhebliche Problematik, da die bisherige Arbeit laut Jobprofil so nicht mehr ausgeführt werden könne. Der Beschwerdeführerin seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen oder Gehen zumutbar. Arbeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen in Vorhalte könnten nicht ausgeführt werden. Dasselbe gelte für repetitiv belastende Tätigkeiten, insbesondere das Heben und Tragen von Gegenständen körperfern über Brustniveau. Die maximale Belastung bei beidarmigem Heben liege bei 6 kg bis Schulterniveau. Arbeiten mit Stauchung und Rotation des Ellenbogens müssten vermieden werden. Bei Einhaltung der genannten Kriterien sei eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Einsetzbarkeit gegeben (AB 133/5). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 7 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Der Bericht von Dr. med. D.________ erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an ärztliche Berichte (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Er beruht auf einer persönlichen Untersuchung mit Anamnese- und Befund-erhebung (AB 133/1 ff.). Weiter sind die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und überzeugend begründet, sodass darauf abzustellen ist. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Juni 2019 (AB 178/4 f.) spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzungen des Kreisarztes, da der Hausarzt offensichtlich auf den effektiven (vgl. AB 178/4 unten) und nicht auf den für die Unfallversicherung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG abstellt (vgl. zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Auch sonst enthält der Bericht keine Elemente, die Dr. med. D.________ nicht bereits berücksichtigt hätte (vgl. SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). So wird die Einschätzung der 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit samt Zumutbarkeitsprofil (AB 133/5) von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. In der Folge ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erstellt (vgl. AB 133/5 unten). Gestützt auf das Dargelegte ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 8 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 9 schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.2). 4.5 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ war der unfallbedingte Endzustand bei der Erstellung des Untersuchungsberichts vom 25. Februar 2019 erreicht (AB 133/5; vgl. E. 3.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 10 hiervor) und die Beschwerdegegnerin stellte ihre Taggeldleistungen denn auch per 30. August 2019 ein (AB 167; vgl. E. 3.1 hiervor). Damit konnte der Rentenanspruch frühestens per 31. August bzw. 1. September 2019 entstehen, womit der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist. 4.6 Das seit Juli 2011 bestehende Arbeitsverhältnis (AB 1) wurde aufgrund des Unfalls vom 8. Juni 2017 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 22. Mai 2019 [AB 180]) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterbestehen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen deshalb richtigerweise anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin (AB 163) ermittelt und auf Fr. 47'255.-- festgesetzt (AB 189/2 resp. 196/6 E. 3d). Dies wird denn auch nicht bestritten. 4.7 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen, verwertet die Beschwerdeführerin doch ihre Restarbeitsfähigkeit nicht (vgl. E. 4.3 hiervor). Dieses ist anhand der LSE 2016 per 1. September 2019 auf Fr. 55'343.80 (Fr. 4'363.-- [LSE 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1] x 12 Monate / 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2016, Total] / 100.8 x 101.7 [BFS, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2016 bzw. 2018] + 0.5 % [BFS, Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, 3. Quartal 2019]) festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 Art. 2) ist ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Invaliden- höher als das Valideneinkommen ist; andernfalls läge in jedem solchen Fall von vornherein ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen vor. Vielmehr ist Vergleichsgrösse das branchenübliche Einkommen, welches den massgebenden Durchschnittswert abbildet. Dabei ist der Vergleich mit dem Mindestverdienst gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zur Beurteilung des Parallelisierungsbedarfs nach der Rechtsprechung zulässig, weil dieser das Einkommen in der Regel präziser abbildet als der entsprechende Lohn gemäss Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des BFS (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Februar 2020, 8C_662/2019, E. 3.3). Da der Mindestverdienst nach GAV als solcher die Vergleichsgrösse bildet, ist – anders als in der Beschwerde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 11 (S. 4) angenommen – nicht massgebend, ob der Betrieb, in dem die Beschwerdeführerin früher arbeitete, dem GAV unterstand oder nicht; entscheidend ist allein, ob es sich um einen Branchenbetrieb handelt, was hier klarerweise der Fall ist. Damit ist der von der Suva vorgenommene Vergleich mit den Löhnen gemäss GAV für die grafische Industrie (2016-2018) nicht zu beanstanden (AB 196/5 f. E. 3c). Der Mindestlohn gemäss GAV beträgt für Ungelernte in der hier massgebenden industriellen Weiterverarbeitung Fr. 3'500.-- pro Monat bzw. Fr. 45'500.-- pro Jahr (vgl. Art. 220 Ziff. 1e i.V.m Art. 222 Abs. 1 des GAV für die grafische Industrie [2016- 2018]) und liegt somit unter dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 47'255.-- (vgl. E. 4.6 hiervor), weshalb keine Parallelisierung vorzunehmen ist. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass ihr unterdurchschnittliches Einkommen darauf zurückzuführen sei, dass sie über keinen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss verfügt (Beschwerde S. 4 Art. 2), wurde als branchenübliches Einkommen doch ausdrücklich der Mindestlohn für Ungelernte (industrielle Weiterverarbeitung) herangezogen (vgl. AB 196/5 f. E. 3c). Weiter spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – trotz gleichbleibendem Mindestlohn gemäss GAV (vgl. Art. 221 Ziff. 1d des GAV für die grafische Industrie [2009-2012]) – seit ihrer Anstellung im Jahr 2011 Lohnerhöhungen erhielt (vgl. AB 191/2) gegen die Annahme, dass sie aufgrund invaliditätsfremder Faktoren stets einen tiefen Lohn bezogen habe (vgl. Beschwerde S. 5 Art. 2). Sogar wenn ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen vorläge (was vorliegend nicht der Fall ist), wäre hier keine Parallelisierung durchzuführen, da die Beschwerdeführerin seit Juli 2011, d.h. im Unfallzeitpunkt fast sechs Jahre (AB 1), im Betrieb angestellt gewesen ist und sie keine Anstalten gemacht hat, eine besser bezahlte Stelle zu finden, so dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. E. 4.4 hiervor). Zu prüfen bleibt, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 15 % aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils gewährt (AB 196/6 E. 3c), was angemessen ist. Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug von mindes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 12 tens 20 % geltend macht (Beschwerde S. 6 Art. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere rechtfertigt sich vorliegend keine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Verdienstes aufgrund des Alters (die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt 49 Jahre alt [vgl. AB 1 Ziff. 2]), denn Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Juni 2018, 9C_862/2017, E. 3.3.3). Ebenso wenig lässt sich im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin im Bereich des Kompetenzniveaus 1 zumutbaren Verrichtungen ein Abzug vom Tabellenlohn infolge sprachlicher Schwierigkeiten rechtfertigen (Entscheid des BGer vom 2. September 2019, 9C_323/2019, E. 4.2). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 6) nicht als faktisch Einarmige zu qualifizieren, da sich dies dem Zumutbarkeitsprofil so nicht entnehmen lässt (AB 133/5 unten; vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb auch insoweit kein höherer Abzug gerechtfertigt ist. Infolgedessen ist für die Invaliditätsbemessung ein hypothetisches Einkommen mit Gesundheitsschaden von mindestens Fr. 47'042.25 (Fr. 55'343.80 ./. 15 %) zu berücksichtigen. Zu ergänzen ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin gefolgt würde und zu ihren Gunsten von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen wäre, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte ([Fr. 47'255.-- ./. {Fr. 55'343.80 ./. 20 %}] x 100 / 47'255.-- = 6.31 %). 4.8 Zusammenfassend resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'255.-- (E. 4.6 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 47'042.25 (E. 4.7 hiervor) eine invaliditätsbedinge Erwerbseinbusse von Fr. 212.75, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. E. 2.4 hiervor) von abgerundet 0 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) entspricht. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 196) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, UV/19/870, Seite 13 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2019 870 — Bern Verwaltungsgericht 09.06.2020 200 2019 870 — Swissrulings