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Bern Verwaltungsgericht 29.01.2020 200 2019 869

29. Januar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,683 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 18. Oktober 2019

Volltext

200 19 869 IV publiziert in BVR 2020 S. 354 SCI/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog ab Mai 1999 (zunächst im Rahmen eines Härtefalls) eine halbe bzw. ab September 2007 (bei einem Invaliditätsgrad von 64%) eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrenten für die im November 1997 bzw. im Juli 2000 geborenen Töchter C.________ und D.________ (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 3; 12 f.; 17; 29; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB], [act. IIA] 202). Am … 2008 verstarb die Ehefrau des Versicherten (act. IIA 165), worauf ihm die IVB mit Verfügung vom 4. Februar 2009 (act. II 30 S. 1 – 3) ab 1. Januar 2009 (bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 64%) eine ganze Invalidenrente in Form einer Witwerrente im Betrag von Fr. 2‘276.-- pro Monat sowie den beiden Töchtern C.________ und D.________ eine ganze Kinderrente im Betrag von je Fr. 638.-- pro Monat zur Rente des Vaters (act. II 30 S. 4 ff.) ausrichtete. Mit Mitteilung vom 10. Oktober 2011 (act. II 36) sowie mit Verfügung vom 27. April 2016 (act. II 47) wurden der Invaliditätsgrad von 64% und der bisherige Rentenanspruch jeweils revisionsweise bestätigt. Mit Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 (act. II 48) setzte die IVB die monatliche Invalidenrente des Versicherten ab 1. August 2018 auf Fr. 1‘760.-- bzw. ab 1. Januar 2019 auf Fr. 1‘775.-- pro Monat sowie die Kinderrenten für die beiden Töchter ab 1. August 2018 auf monatlich je Fr. 558.-- bzw. ab 1. Januar 2019 auf je Fr. 563.-- fest. Ferner forderte sie den Betrag von Fr. 11‘730.-- für zuviel ausgerichtete Invaliden- und Invalidenkinderrenten vom Versicherten zurück. In der Begründung hielt die IVB fest, die Witwerrente sei mit Ablauf des Monats, in welchem die jüngere Tochter D.________ das 18. Altersjahr vollendet habe, erloschen, weshalb ab August 2018 wiederum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (samt entsprechenden Kinderrenten) bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 3 B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. November 2019 Beschwerde erheben. Er stellt den folgenden Antrag: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2019 sei – soweit einen Rückforderungsbetrag von Fr. 6‘488.-- übersteigend – aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Entsprechend dem Ersuchen des Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom 19. Dezember 2019, reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 die den Beschwerdeführer betreffenden Akten der AKB ein (act. IIA). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung für zu viel bezogene Invaliden- und Invalidenkinderrenten. Der Rückforderungsbetrag wurde in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 11‘730.-- festgesetzt, wovon der Beschwerdeführer Fr. 6‘488.-- als rückerstattungspflichtig anerkennt. 1.3 Indem der geltend gemachte Rückforderungsbetrag und damit der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Ferner haben gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 5 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Nach Abs. 4 erlischt der Anspruch mit der Wiederverheiratung (lit. a) oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (lit. b). Zusätzlich zu diesen in Art. 23 Abs. 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 24 Abs. 2 AHVG). 2.1.2 Schliesslich haben nach Art. 35 Abs. 1 IVG Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG; BGE 140 V 299 E. 1.1 S. 300). Nach Art. 38 Abs. 1 IVG beträgt die Kinderrente 40% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60% der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Art. 35 AHVG sinngemäss anwendbar. Laut Abs. 2 gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die jeweilige Invalidenrente. 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 6 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3S. 10E. 3.1). 2.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432; SVR 2019 IV Nr. 12 S. 37 E. 8.2 und 8.3) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.3 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“, ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs, was – unter anderem – voraussetzt, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 7 Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 2.3.3 Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525, 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). 3. 3.1 3.1.1 Nach dem Hinschied seiner Ehefrau am ..2008 (act. IIA 165) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 (act. II 30 S. 1 – 3) anstelle der bisherigen Dreiviertelsrente (act. II 29 S. 2) eine ganze Invalidenrente in Form einer Witwerrente sowie für beide Töchter eine ganze Kinderrente (act. II 30 S. 4 – 9) ausgerichtet (vgl. E. 2.1.1 vorne). Weiter wurde in der Verfügung im hier interessierenden Kontext festgehalten, dass der „Anspruch auf eine ganze IV-Rente (verwitwet) bis 07.2018 (18. Jahr von D.________)“ bestehe und hernach wieder ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gegeben sei (act. II 30 S. 2; vgl. Rz.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 8 3024.1 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2018; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). Soweit deshalb die zum voraus befristete Witwerrente über den Juli 2018 hinaus ausgerichtet wurde, beruhte sie nicht (mehr) auf einer formell rechtskräftigen Verfügung. Die ab August 2018 ausbezahlten Witwerrenten sowie die – allein akzessorisch (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 471, Rz 1) – zur Stammrente des Beschwerdeführers ebenfalls weiter ausgerichteten ganzen Kinderrenten erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und sind folglich ohne weiteres als unrechtmässig und damit rückerstattungspflichtig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren, ohne dass die Pflicht zur Rückzahlung – wie bei der Wiedererwägung fehlerhafter formell rechtskräftiger Verwaltungsakte – einschränkenden Voraussetzungen im Sinne von E. 2.2 unterworfen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Juni 2007, 9C_233/2007, E. 2.3.2). Doch selbst, wenn in der ab August 2018 weiterhin erfolgten Ausrichtung von Witwerrenten (samt ganzen Kinderrenten) eine formlose Leistungszusprache zu erblicken wäre mit der Folge, dass es für deren Rückforderung eines Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG bedürfte (vgl. E. 2.2.1 vorne), änderte sich am Ergebnis nichts: Der Anspruch auf eine Witwerrente erlischt gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVG, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat (vgl. E. 2.1.1 vorne sowie Rz. 3407 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Stand 1. Januar 2018), was in Bezug auf die im Juli 2000 geborene Tochter D.________ (act. IIA 202) am 1. August 2018 der Fall war. Damit hätte eine irrtümlich formlose, unbefristete Leistungszusprache der Witwerrente gegen Art. 24 Abs. 2 AHVG verstossen (vgl. E. 2.1.1 vorne) und wäre damit als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren (vgl. E. 2.2.1 vorne). Dasselbe gälte in Bezug auf die (akzessorisch) weiter ausgerichteten ganzen Kinderrenten. Es steht demnach so oder anders fest, dass der Beschwerdeführer – was er im Übrigen ausdrücklich anerkennt (vgl. Beschwerde, Art. 2, S. 3) – ab August 2018 zu hohe Rentenleistungen bezogen hat, weil auf diesen Zeitpunkt die Kürzung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 9 Auszahlungen nach Massgabe der gesetzlichen Grundlagen unterblieben war. 3.1.2 Ungeachtet dessen, ob es für die Rückerstattung überhaupt eines Rückkommenstitels bedarf (vgl. E. 3.1.1 vorne), stellt der Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht in Frage und es steht in der Folge fest, dass die irrtümliche Weiterausrichtung der Witwerrente samt ganzen Kinderrenten ab August 2018 keine IV-spezifischen Gesichtspunkte (wie etwa den Invaliditätsbegriff oder die Invaliditätsbemessung) beschlägt, sondern einen ahv-analogen Aspekt betrifft (vgl. E. 2.2.2 vorne). Die vorzunehmende Leistungsanpassung hat daher – so oder anders – grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen, und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen sind zurückzufordern. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2019 (act. II 48) (teil-)verwirkt war. Dies hängt – nachdem die Verfügung unbestrittenermassen innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 vorne) ergangen ist – davon ab, wann die Verwaltung den Irrtum bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, sodass die einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst wurde (vgl. E. 2.3.2 vorne). Wo die Leistungszusprechung auf dem Zusammenwirken von IV-Stelle und zuständiger Ausgleichskasse beruht, wie dies auch vorliegend der Fall war (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG), genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, den Akten der Beschwerdegegnerin liessen sich ohne weiteres die Geburtsdaten der beiden Kinder des Beschwerdeführers entnehmen. Entsprechend wäre es der Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen, anhand der amtlichen Akten die Geburtsdaten der Kinder unmittelbar zu eruieren und nicht irrtümlicherweise entsprechende Witwerrenten zu entrichten. Damit sei dargetan, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab August 2018 Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Auszahlung einer Witwerrente gehabt habe mit der Folge, dass die Rückforderung für die Monate August bis Oktober 2018 verwirkt sei (Beschwerde, S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 10 3.3.1 Zunächst stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede, dass für die innerhalb eines Jahres der vor Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 (act. II 48) ausgerichteten Leistungen die Verwirkung nicht eingetreten ist. Davon erfasst sind jedoch auch die Leistungen für den Monat Oktober 2018, denn diese waren innerhalb des massgeblichen Jahres fällig und auszurichten (vgl. Art. 72 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Folglich stehen allein die Monate August und September 2018 für eine Kürzung der Rückerstattung zur Diskussion. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als fristauslösend sei bereits die Ausrichtung der Renten im August 2018 zu betrachten, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn entgegen seiner Auffassung löst nach der in E. 2.3.2 vorne dargelegten Rechtsprechung der ursprüngliche Irrtum – hier die auch nach dem 1. August 2018 weiterhin erfolgte (nun verfügungsund gesetzeswidrige) Ausrichtung einer Witwerrente samt ganzen Kinderrenten – die einjährige Verwirkungsfrist (noch) nicht aus. Anders zu entscheiden hiesse, dass fristauslösend die Fehlleistung selbst wäre, was der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspräche. Zu prüfen ist demnach, ob ein zweiter Anlass bestand, bei dem die Beschwerdegegnerin oder aber die Ausgleichskasse bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. 3.3.3 Die Zahlungsläufe der Ausgleichskassen, welchen das Inkasso der Beiträge und das Auszahlen der Versicherungsleistungen obliegt, sind automatisierte Vorgänge. Die entsprechende Ausrichtung wird nicht manuell pro Leistungsbezüger von Mitarbeitenden ausgelöst oder jeweils kontrolliert. Dergleichen wäre angesichts der Menge an Auszahlungen auch nicht möglich. Wenn nun seitens der Ausgleichskasse infolge der befristeten Zusprache einer Leistung fälschlicherweise kein oder ein falsches Enddatum im Zahlungssystem gesetzt wird oder ein solches Datum allenfalls aus technischen Gründen vom System missachtet wird, so wird die falsche Auszahlung weder unmittelbar erkannt noch müsste sie von der Verwaltung auch unmittelbar erkannt werden. Vielmehr erfolgt die entsprechende Kontrolle durch periodische Revisionen seitens der IV-Stellen, anlässlich wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 11 cher solche Fehler festgestellt werden müssten (vgl. JOHANNA DORMANN in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N 53 und 55 zu Art. 25). Die letzte IV-Revision den Beschwerdeführer betreffend wurde mit Verfügung vom 27. April 2016 (act. II 47) abgeschlossen, wobei der Invaliditätsgrad von 64% bestätigt und das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Dieser Rechtsakt erfolgte vor der hier zur Diskussion stehenden unrechtmässigen Ausrichtung von Rentenbetreffnissen. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 1. März 2016 (act. II 45 S. 2 f.), welcher der hiervor genannten Verfügung zugrunde lag (vgl. act. II 47 S. 1), wurde als Zeitpunkt für die nächste Revision von Amtes wegen der 1. März 2020 (d.h. vier Jahre später) vermerkt (act. II 45 S. 3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Fehler von der Beschwerdegegnerin (oder der AKB) erkannt werden müssen. Tatsächlich wurde der Fehler jedoch früher festgestellt. Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin (oder die AKB) bereits im August oder September 2018 Kenntnis vom Fehler gehabt haben. Dergleichen kann angesichts der in der Massenverwaltung angesiedelten Handlung auch nicht vermutet werden (vgl. E. 2.3.2 vorne). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdegegnerin bzw. die für sie handelnde AKB für diese spezielle Art der Leistung anlässlich der jeweils jährlichen Saldierung und Ausfertigung der Rentenbescheinigungen (Leistungsnachweise) für die Steuerbehörden oder anlässlich einer sinngemässen jährlichen Kontrolle nach Rz. 11120 RWL den Fehler hätten bemerken müssen, wäre die geltend gemachte Rückforderung nicht verwirkt, denn eine solche Kontrolle wäre frühestens im Januar 2019 anzusetzen gewesen (vgl. act. IIA 51). Somit ergeben sich weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch jenen der AKB Anhaltspunkte, welche – im Sinne eines die Auslösung der Einjahresfrist massgeblichen zweiten Anlasses (vgl. E. 2.3.2 vorne) – auf eine (zumutbare) Kenntnis der Beschwerdegegnerin oder der AKB hinsichtlich der ab August 2018 erfolgten, unrechtmässigen Weiterausrichtung der Witwerrente (samt ganzen Kinderrenten) bereits im August oder September 2018 schliessen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 12 3.4 Demnach ist mit der Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 (act. II 48) die einjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 vorne) gewahrt, womit – entgegen dem Beschwerdeführer – auch die Monate August bis Oktober 2018 zum Rückforderungssubstrat gehören. Weiter wurden in der nämlichen Verfügung die ab August 2018 auszurichtenden Renten betraglich nach Massgabe des gemäss Verfügung vom 27. April 2016 (act. II 47) für den vorliegenden Beurteilungszeitraum nach wie vor gültigen Invaliditätsgrades von 64% neu berechnet (vgl. act. IIA 33; E. 2.1.1 vorne) und gestützt darauf der Rückerstattungsbetrag ermittelt (vgl. auch act. IIA 42). Weder bestehen Hinweise in den Akten noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass die der Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 zugrunde gelegten Rentenbetreffnisse und Berechnungen (vgl. act. IIA 25 – 35) in masslicher Hinsicht nicht korrekt wären und es besteht folglich kein Anlass für eine diesbezügliche Prüfung durch das Gericht (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdegegnerin diskutierte Frage, ob der Beschwerdeführer die fehlerhafte Auszahlung hätte bemerken und melden müssen (Beschwerdeantwort, S. 2 f.), nicht eine Frage der Rückforderung, sondern des guten Glaubens ist. Dieser ist Voraussetzung für einen allfälligen Erlass (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]; SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1), welcher im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand bildet (vgl. E. 1.2 vorne). Schliesslich gebietet es der Vertrauensschutz auch nicht, auf eine Rückforderung zu verzichten, liegt doch keine Situation vor, in der der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin oder der AKB davon ausgehen durfte, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig, was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn der Beschwerdeführer eine Meldung erstattet hätte, die entsprechende Leistung jedoch weiterhin ausgerichtet wurde (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 19 f.). 3.6 Zusammenfassend besteht die Rückerstattungsverfügung vom 18. Oktober 2019 zu Recht und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 14 - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Jan. 2020, IV/19/869, Seite 15 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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