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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2020 200 2019 860

4. Mai 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,127 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019

Volltext

200 19 860 ALV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 72-73) und stellte am 11. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 63-66). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 (act. IIA 55) gab das RAV der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von weiteren Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom gleichen Tag (act. IIA 53- 54) nahm die Versicherte Stellung. Am 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage ab dem 1. Januar 2019 wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung, da die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht mit lediglich drei Arbeitsbemühungen während den drei Monaten vor der Anmeldung (1. Oktober bis 31. Dezember 2018) nicht genügend nachgekommen sei. Mit E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) - welches in der Folge als Einsprache berücksichtigt wurde (act. IIA 38-39) - teilte die Versicherte dem RAV mit, dass sie aufgrund einer neuen (vom RAV trotz Mitteilung nicht berücksichtigten) Adresse seit dem 15. Februar 2019 erst am 25. Juni 2019 durch das Schreiben der Arbeitslosenkasse B.________ vom 20. Juni 2019 (act. IIB 5-7) von der Einstellung erfahren habe. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2-6) ab. B. Hiergegen hat die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides infolge mangelhafter Eröffnung. Eventualiter sei in Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheides eine angemessene Kürzung der Einstelltage vorzunehmen bzw. auf diese zu verzichten. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. 1.3 Bei einer Einstellung von neun Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des RAV vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) sei mangelhaft eröffnet worden, indem diese aufgrund eines Systemfehlers per Briefpost an die falsche Adresse gesendet worden sei. Erst durch eigene Recherchen und Bemühungen habe sie am 25. Juni 2019 per E-Mail und nicht auf dem ordentlichen Postweg davon erfahren (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 5 schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Bei einer mangelhaften Eröffnung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 62). 2.3 Die Beschwerdeführerin erhielt zwar - nachdem sie das RAV auf die fehlende Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) mit E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) aufmerksam gemacht hatte - lediglich eine Kopie dieser Verfügung mit E-Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) zugestellt, was eine nicht ordnungsgemässe Zustellung darstellt. Aus dieser mangelhaften Eröffnung erwuchsen ihr jedoch keine Nachteile, wurde doch ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46), in welcher sie sich bereits gegen die verfügte Einstellung gewandt und sachbezogen dargelegt hatte, weshalb sie in den letzten drei Monate vor der Anmeldung lediglich drei Arbeitsbemühungen getroffen habe, als Einsprache behandelt. Dies lag denn auch in ihrem Interesse, beabsichtigte sie doch offensichtlich Einsprache gegen diese Verfügung zu erheben. 3. 3.1 Weiter wird in der Beschwerde (S. 2) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) sei nicht als Einsprache gedacht gewesen. Da ihr mitgeteilt worden sei (vgl. hierzu act. IIA 29), dass die Verfügung (infolge Zustellung an eine falsche Adresse; vgl. act. IIA 29) wohl aufgehoben werden würde, sei sie davon ausgegangen, dies würde als Information reichen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie danach keine weiteren Beweise oder Punkte mehr anbringen könne. 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 6 sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.3 Der zuständige Sachbearbeiter teilte der Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) einerseits mit, dass ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden sei. Entgegen ihrer Auffassung hätte die Beschwerdeführerin trotz der Mitteilung, wonach die Verfügung allenfalls aufgehoben werde, jederzeit weitere Beweismittel einreichen resp. weitere Stellungnahmen einreichen kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 7 nen. Dies gilt umso mehr, als sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre E-Mail bereits als Einsprache weitergeleitet worden war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorab durch die Arbeitslosenkasse B.________ über die Einstellung orientiert wurde und vom Beschwerdegegner erstmals am 5. Juli 2019 die Verfügung per Mail zugestellt erhielt, nachdem ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden war, ist auf einen nicht korrekt erfolgten Ablauf beim RAV (fehlender Eintrag der durch die Beschwerdeführerin mitgeteilten Adressänderung; vgl. act. IIA 34) zurückzuführen und entspricht denn auch nicht der gesetzlich korrekten Vorgehensweise im Rahmen eines Einspracheverfahrens. Diesbezüglich ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Da das Verwaltungsgericht jedoch über eine umfassende Kognition verfügt, d.h. sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dieser Mangel vorliegend (ausnahmsweise) zu heilen. Dies umso mehr, als dass eine Rückweisung an die Verwaltung einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 3.2 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.1). 4. 4.1 Zu prüfen ist somit materiell, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 8 Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in Betracht zu ziehen. In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 4.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 9 hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 4.5 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor Anmeldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmeldung am 3. resp. 11. Januar 2019 (act. IIA 72-73 resp. act. IIB 63-66) für einen Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 1. Oktober 2018 und Ende Dezember 2018 massgebend sind. Für diesen Zeitraum weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen lediglich drei Stellbewerbungen nach (act. IIA 66). Sie bestreitet denn auch nicht, sich quantitativ ungenügend beworben zu haben (Beschwerde S. 3). Vielmehr bringt sie vor, sich qualitativ sehr umfassend auf die Doktorandenstelle ab Februar 2019 vorbereitet zu haben. So hätte auch nur ein kleiner Verzicht in Bezug auf die Qualität der Bewerbung an der C.________ zugunsten der Quantität der Bewerbungen insgesamt ein erhöhtes Risiko bedeutet, die Doktorandenstelle nicht zu bekommen (Beschwerde S. 2). Zwar trifft zu, dass nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeitsbemühungen massgebend ist (E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (act. IIA 53-54) jedoch auch geltend, dass sie sich insbesondere auf keine anderen (Zwischen-) Stellen beworben habe, weil sie nicht sicher war, ob sie die Doktorandenstelle erhalte und wie lange sie allenfalls eine Zwischenlösung brauchen würde. Spätestens nach dem ersten Bewerbungsgespräch am 21. November 2018 hatte sie aber Kenntnis darüber, dass ein allfälliger Stellenantritt frühestens per 1. März oder 1. April 2019 vorgesehen war, womit sie sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch um eine Zwischenlösung hätte bemühen müssen. Dies umso mehr, als erst anlässlich des zweiten Bewerbungsgesprächs Mitte Dezember 2018 der allenfalls mögliche Stellenantritt auf den 15. Februar 2019 vorverlegt wurde (vgl. act. IIA 53-54), wobei sie in der ganzen Zeit davor (d.h. ab Oktober

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 10 2018) bis zur Zusage am 21. Dezember 2018 (act. IIA 54) nicht darauf vertrauen durfte, überhaupt eine Festanstellung zu erhalten. Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten über die Anstellung einerseits und den Zeitraum bis zum allfälligen Stellenantritt wäre sie daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht - neben der Vorbereitung auf die allfällige Doktorandenstelle - gehalten gewesen, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten könnte (E. 4.3 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). 4.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin aufgrund der offenkundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Abschliessend bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 11 chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 Der Beschwerdegegner hat neun Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - lediglich drei Arbeitsbemühungen vorgenommen. Angesichts der damit eindeutig ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.A/3) erscheint auch das Einstellungsmass als angemessen. Ein Eingreifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 5.1 hiervor) ist nicht angezeigt. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 30. Januar 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden

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