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Bern Verwaltungsgericht 04.03.2020 200 2019 850

4. März 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,594 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Volltext

200 19 850 EL SCP/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung vom 20. Januar 2017 hin (Eingang bei der AHV-Zweigstelle ...: 24. Januar 2017; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, act. II] 1) wurden dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 17. März 2017 ab 1. Februar 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe von Fr. 1‘351.-- pro Monat zugesprochen (act. II 9). Bei der Berechnung der EL wurde ein der Ehefrau des EL-Ansprechers zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt (act. II 9 S. 8). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom 3. Mai 2017 ab (act. II 14). Mit Verfügung vom 21. April 2017 ist die EL ab 1. Mai 2017 bis auf weiteres auf Fr. 621.-- herabgesetzt (act. II 12) und mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab 1. Juni 2017 bis auf weiteres auf Fr. 1‘151.-- erhöht worden (act. II 21), jeweils wiederum unter Berücksichtigung eines der Ehefrau zumutbaren Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.--. Am 15. Dezember 2018 stellte der den EL-Ansprecher seit Oktober 2017 unterstützende Sozialdienst Region ..., Beratungsstelle ..., einen Antrag auf Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.); zu deren gesundheitlicher Situation wurde auf das Arztzeugnis des behandelnden Diabetologen Dr. med. C.________ vom 1. April 2016 verwiesen, wonach die Patientin einer Arbeit mit einem Pensum von 40% nachgehen könne (act. II 33 S. 7). Diesen Antrag beantwortete die AKB mit Schreiben vom 14. Februar 2018 abschlägig (act. II 34). Am 27. April 2018 setzte die AKB die monatliche EL ab 1. Mai 2018 bis auf weiteres auf Fr. 392.-- fest (act. II 38), bevor deren Einstellung infolge unbekannten Aufenthalts des Leistungsansprechers per 30. Juni 2018 verfügt wurde (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2018; act. II 41). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 3 Am 14. August 2018 forderte die AKB zwecks Prüfung des EL-Anspruchs von A.________ bei der AHV-Zweigstelle ... sämtliche Belege und Unterlagen ein (act. II 43) und am 1. Februar 2019 (Eingang bei der Verwaltung: 12. Februar 2019) meldete dieser sich erneut zum Bezug von EL an (act. II 51). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (act. II 52-60) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. Februar 2019 auf Fr. 992.--, was dem Leistungsdestinatär mit Verfügung vom 7. März 2019 eröffnet wurde; bei der Berechnung der EL berücksichtigte die AKB wiederum ein der Ehefrau zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- (act. II 61). Das unter anderem hiergegen gerichtete Schreiben vom 10. März 2019 (act. II 62), ergänzt durch zahlreiche weitere Eingaben, nahm die AKB als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2019 entgegen und wies diese mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 ab (act. II 72). C. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weitergeleiteter Eingabe vom 5. November 2019 richtet sich A.________ gegen diesen Einspracheentscheid, wobei er – z.T. mit Formulierungen, die an eine Verletzung des prozessualen Anstandes grenzen – in erster Linie die Anrechnung eines seiner Ehefrau zumutbaren Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 36‘000.-- rügt; er macht im Wesentlichen geltend, dass seine Ehefrau wegen einer schweren Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und entgegen der Darstellung der Verwaltung Arbeitsbemühungen unternommen worden seien. Die Beschwerde wurde aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 11. November 2019) hinsichtlich der Bekundung des klaren Beschwerdewillens verbessert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 4 In seiner Eingabe vom 27. Januar 2020 (Eingang beim Gericht: 28. Januar 2020) reklamiert der Beschwerdeführer einerseits einen verzögerten Verfahrenslauf und bekräftigt andererseits nochmals den in der Sache vertretenen Standpunkt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Oktober 2019 (act. II 72), welcher die Verfügung vom 7. März 2019 (act. II 61) ersetzt. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 5 ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 6 eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 7 (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und nicht (teil-)invalid im rechtlichen Sinne ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-angerechnet hat oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar oder nur eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als nicht rechtens und macht diesbezüglich zunächst geltend, dass seine Ehefrau seit Jahren schwer erkrankt sei und sie deshalb – nebst der Erledigung der Haushaltsarbeiten, dem Versorgen der Tiere und der Verrichtung von Freiwilligenarbeit – keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen könne. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner Anmeldung zum EL-Bezug im Jahre 2017 ein Verzichtseinkommen aufgerechnet (vgl. Verfügung vom 21. April 2017; act. II 12 insbesondere S. 6), was auf Einsprache hin mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 3. Mai 2017 bestätigt wurde (act. II 14). Mit Blick auf den damaligen Aktenstand ist festzustellen, dass lediglich zwei ärztliche Bestätigungen in den Akten liegen. Diejenige vom 3. Februar 2015 bescheinigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Diabetes mellitus Typ 1 leidet und mit einer Basis-Bolus-Insulintherapie sowie Metformin behandelt wird; die Patientin müsse regelmässige Blutzuckermessungen (mindestens viermal pro Tag) durchführen, auf eine diabetesgerechte Ernährung achten und sollte regelmässig einer sportlichen Aktivität nachgehen (act. II 56 S. 1). Mit Datum vom 1. April 2016 (act. II 33 S. 7) wird nochmals dasselbe bescheinigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 8 (identischer Text), ergänzt durch die Bemerkung: „Frau B.________ kann einer 40% Arbeit nachgehen.“ Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nun allerdings keine Arbeitsunfähigkeit in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass ableiten. Die Erstgenannte äussert sich überhaupt nicht zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes und in der späteren wird bei den gleichen Angaben zur Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 40% erwähnt, aber mit keinem Wort begründet, woraus sich diese ergeben sollte. Bei gleichlautender Bescheinigung ist auch nicht ersichtlich, dass und in welcher Art sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich verändert haben könnte. Für die vorliegend relevante Zeit nach der Wiederanmeldung im Februar 2019 hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Somit ist – entgegen den wiederholten Angaben gegenüber der AKB und dem Sozialdienst – nicht rechtsgenüglich dargetan, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen kann. 3.3 Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Auskunft des Sozialdienstes damals bloss telefonische Bewerbungen gemacht (act. II 13 S. 1). Auch aus den im Rahmen des vom Sozialdienst ... im Dezember 2017 zuhanden der AHV-Zweigstelle ... gestellten Antrages um Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.) eingereichten Nachweisblättern der persönlichen Arbeitsbemühungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (act. II 33 S. 10-19) lässt sich nicht ableiten, dass diese selbstständig eine Stelle gesucht hätte; vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer primär für sich eine Anstellung gesucht und sich daneben (offenbar auf Anraten des Sozialdienstes) im Hinblick auf eine nachhaltige Lösung der Wohnsituation auch noch als Hauswartehepaar beworben hat. Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat – wie oben festgestellt – keine Arbeitsbemühungen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Beschwerdeführer die entsprechende Pflicht hinlänglich bekannt war. Kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 9 hinzu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht beim RAV angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Dass sie keine Stelle (wo sie das von der Beschwerdegegnerin hypothetisch auf Fr. 36‘000.-- festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines fehlenden Angebots von solchen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- ist schliesslich auch nicht zu beanstanden. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit unter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche seiner Ehefrau zumutbar wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohnstrukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘356.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist) und vom angerechneten hypothetischen Betrag aufgrund der privilegierten Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, effektiv nur Fr. 21‘506.-- pro Jahr berücksichtigt werden (vgl. act. II 70 S. 6). 3.5 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 10 men im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.01.2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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