200 19 822 AHV SCJ/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund eines im November 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angeforderten (Akten der AKB [act. II] 11) Auszuges aus dem individuellen Konto (IK; act. II 10) stellte der 1989 geborene A.________ fest, dass der Mindestbeitrag für das Jahr 2011 nicht erreicht war. Seinerzeit war er an der B.________ als Student immatrikuliert (vgl. auch act. II 5, Rückseite). Der Versicherte gelangte mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 an die Verwaltung und führte aus, die B.________ habe offenbar eine Meldung bei der Ausgleichskasse unterlassen, sodass keine Differenz- Rechnung ausgestellt worden sei; er würde den Differenzbetrag gerne bezahlen (act. II 9). B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die AHV-Zweigstelle … das Gesuch des Versicherten um Berichtigung des IK ab. Es könne offen bleiben, ob eine Verletzung der Meldepflicht seitens der B.________ vorliege, da gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkte Beiträge rechtsprechungsgemäss auch dann nicht nachträglich entrichtet werden könnten, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgehe (act. II 7). Die hiergegen am 19. Juni 2019 erhobene Einsprache (act. II 6) wies die AHV-Zweigstelle … mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab (act. II 1). C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Eingang beim Verwaltungsgericht: 29. Oktober 2019) erhob der Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie, dass er die Möglichkeit erhalte, den Differenzbetrag bis zur Höhe des Mindest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 3 beitrages nachträglich zu entrichten, um eine Beitragslücke zu vermeiden. In seinem ersten Beitragsjahr 2010 sei die Entrichtung der AHV-Beiträge ohne sein Zutun erfolgt; aus dem im Jahre 2012 von der B.________ abgegebenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende habe er nicht schliessen können, dass er als Student die jährliche Entrichtung der Beiträge kontrollieren müsse. Für das Jahr 2011 habe er von der Ausgleichskasse keine Differenzrechnung erhalten, was wohl auf eine Verletzung der Meldepflicht seitens der B.________ zurückzuführen sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 verweist die AKB auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 22. November 2019, in welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des individuellen Kontos (IK) in Bestätigung der Verfügung vom 22. Mai 2019 (act. II 7) abgewiesen hat (act. II 1). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Nachzahlung des Mindestbeitrages für das Jahr 2011 zu ermöglichen und diesen entsprechend im IK einzutragen. Streitig und zu prüfen ist damit im Grunde genommen nicht eine nachträgliche Berichtigung des IK gemäss Art. 141 AHVV, sondern die damit zusammen hängende Frage, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag pro 2011 entsprechend seinem Begehren nachträglich entrichten kann, um eine Beitragslücke zu vermeiden. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – Mindestbeitrag pro 2011: Fr. 475.-- – liegt unter der nach Art. 57 Abs. 1 GSOG massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 409 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 5 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt (Art. 10 Abs. 4 AHVG). Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVV meldet die Lehranstalt der nach Art. 118 Abs. 3 AHVV zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben. Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis (Art. 29bis Abs. 2 AHVV). 2.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG). 3. Fest steht nach dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dass für das Beitragsjahr 2011 der AHV-Mindestbeitrag nicht erreicht ist. Aufgrund
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 6 der Akten ist davon auszugehen, dass die B.________ den Beschwerdeführer für das Jahr 2011 – anders als für das Jahr 2010 – entgegen Art. 10 Abs. 4 AHVG und Art. 29bis AHVV der zuständigen Ausgleichskasse nicht gemeldet hat bzw. ihn nicht auf die Pflicht zur Bezahlung des Mindestbeitrages hingewiesen hat. Im Zeitpunkt, in welchem der Versicherte dies feststellte und um die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung des fehlenden Differenzbetrages nachsuchte, nämlich im Dezember 2018, war die fünfjährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits abgelaufen, sodass eine Nachzahlung infolge Verjährung nicht mehr in Frage kommt. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang im Einspracheentscheid zutreffend darauf hin, dass verwirkte Beiträge nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – unter Vorbehalt der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (welche nachfolgend zu prüfen sind; vgl. E. 4 hiernach) – selbst dann nicht nachträglich entrichtet werden können, wenn die Beitragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. August 2015, 9C_462/2015, E. 2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag für das Jahr 2011 (bzw. den fehlenden Differenzbetrag) gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich entrichten kann. 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 7 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 8 Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem ersten Beitragsjahr (2010, in welchem er auch an der B.________ immatrikuliert gewesen ist) sei die Entrichtung der AHV-Beiträge ohne sein Zutun erfolgt und aus dem im Jahre 2012 erhaltenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende der B.________ habe er nicht schliessen können, dass er als Student die jährliche Beitragsentrichtung kontrollieren müsse. Damit räumt er einerseits ein, dass er vom Merkblatt der B.________ Kenntnis hatte; diesem ist zu entnehmen, dass die Studierenden grundsätzlich AHV/IV/EObeitragspflichtig sind und diese von der B.________ bei den entsprechenden Ausgleichskassen gemeldet werden, die die Beiträge direkt erheben. Dem Merkblatt sind ferner Informationen über die Höhe des Mindestbeitrages, die Frist für eine allfällige Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge sowie die Folgen fehlender Beitragsjahre zu entnehmen. Hingewiesen wird ausdrücklich darauf, dass es während des Studiums besonders wichtig sei, mittels Einzahlung des Mindestbeitrages dafür zu sorgen, dass keine Lücken in den Beitragsjahren entstünden. Bereits diese Angaben im Merkblatt hätten dem Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Anlass genug sein müssen, sich über eine genügende Beitragsleistung betreffend das Beitragsjahr 2011 Rechenschaft zu geben und bei der Ausgleichskasse diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Dies umso mehr, als er im Jahr 2011 ein sehr geringes beitragspflichtiges Einkommen (EO-Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘178.--) erzielt hat und ihm hätte auffallen müssen, dass mit der Beitragsentrichtung auf diesem Einkommen der Mindestbeitrag jedenfalls nicht gedeckt sein kann. Hinzu kommt, dass er am 18. September 2013 eine Beitragsrechnung betreffend das Jahr 2012 (act. II 12) erhalten hat, in welcher anrechenbare Lohnbeiträge – welche ebenfalls (ausschliesslich) aus EO-Entschädigungen stammten – berücksichtigt wurden und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 9 die Differenz zum Mindestbeitrag erhoben wurde. Da der Versicherte im Jahr 2012 ein knapp viermal so hohes beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat wie im Jahr 2011 und er für das Beitragsjahr 2012 noch eine Differenzrechnung erhalten hat, hätte ihm bei Erhalt der genannten Beitragsrechnung bewusst werden müssen, dass der Mindestbeitrag für das Jahr 2011 nicht erreicht sein konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen, er müsse für das Jahr 2011 keine Beiträge entrichten bzw. die Beitragsentrichtung sei – wie 2010 – bereits ohne sein Zutun erfolgt und es werde ihm für dieses Jahr trotz fehlender Entrichtung des Mindestbeitrages keine Beitragslücke entstehen. Zu dieser Zeit wäre eine nachträgliche Beitragsentrichtung im Lichte von Art. 16 Abs. 1 AHVG denn auch noch ohne weiteres möglich gewesen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.