200 19 804 EL KNB/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 11 ff., 16 f., 19, 23, 25, 35 ff., 40, 45, 50). Im Juni 2019 reichte die Versicherte zwei Untermietverträge vom 10. Mai und 19. Juni 2019 bei der AKB ein (AB 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm die AKB eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten ab August 2019 vor, wobei sie neu als sonstige Einnahmen einen Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 4'200.-- berücksichtigte (AB 53). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 54) wies die AKB mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (AB 55). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwalt C.________, am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge: Der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 und damit auch die Verfügung vom 12. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen, im Rahmen derselben von der Anrechnung eines Einkommens aus Untermiete abzusehen ist. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks Neuberechnung der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. unter Entschädigungsfolgen. Nach Einholung einer Stellungnahme von Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, vom 1. November 2019 (AB 58, S. 1) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung zu Recht Einnahmen aus Untermiete von Fr. 4'200.-- pro Jahr angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig die Monate August bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 4 Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 5 men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03). 2.3 Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (Rz. 3433.01 WEL). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 5.5-Zimmer-Wohnung ist (vgl. AB 10) und dafür (seit Oktober 2015) einen jährlichen Mietzins von Fr. 17'772.-- (inkl. Nebenkosten) bezahlt (AB 33; 54, S. 8). Bei der EL-Berechnung wird ihr davon der Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- als Ausgabe angerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Untermietvertrag vom 10. Mai 2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau E.________ die Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung inklusive Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche vom 27. Mai bis 11. Juli 2019 für Fr. 350.-- pro Monat (AB 52, S. 3 f.). Mit Untermietvertag vom 19. Juni 2019 wurde die Untervermietung an Frau E.________ zu den gleichen Bedingungen ab 12. Juli 2019 auf unbestimmte Dauer fortgesetzt (AB 52, S. 1 f.). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einnahmen aus der Untervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- seien bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigten. Eine einkommensseitige Anrechnung von Einnahmen aus Untermiete habe nur zu erfolgen, wenn der Mietzins einer Wohnung vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Vorliegend werde jedoch nur ein Teil der effektiven Mietkosten der Beschwerdeführerin durch die EL finanziert. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte die Einnahme durch Untervermietung des ausschliesslich durch sie selber finanzierten Wohnungsteils. Der Mietzins aus Untervermietung sei tiefer als die Differenz zwischen dem bei der EL-Berechnung anrechenbaren (Fr. 13'200.--) und dem effektiven Mietzins (Fr. 17'772.-- [Fr. 1'481.-- x 12]). Der selber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 6 finanzierte Anteil der Wohnung (monatlich Fr. 381.-- [Fr. 1'481.-- ./. Fr. 1'100.--]) sei wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den Einnahmen aus Untermiete (monatlich Fr. 350.--) abzuziehen (Beschwerde, S. 5 ff.). 3.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2019 ein Zimmer ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung, inklusive Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche, an Frau E.________ untervermietet (AB 54). Es muss daher sichergestellt werden, dass in der EL-Berechnung nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Person – hier der Beschwerdeführerin – Berücksichtigung findet (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 N. 68 sowie E. 2.2 hiervor). Da bei der Berechnung des nicht untervermieteten Wohnungsanteils einzig die individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die der Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Wohnungsteile (z.B. die Küche; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 163), ist eine hälftige Teilung der Wohnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt. Eine andere Aufteilung kann vorgenommen werden, wenn eine Person den grösseren Anteil für sich in Anspruch nimmt (Rz. 3231.03 WEL). Dies ist vorliegend der Fall, da die Untermieterin einzig ein Zimmer der 5.5-Zimmer-Wohnung nutzen darf. Die Aufteilung der Wohnkosten ist damit gestützt auf die vertragliche Regelung vorzunehmen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1757 f. Rz. 68). Gemäss den Untermietverträgen vom 10. Mai und 19. Juni 2019 beläuft sich der Mietzins der Untermieterin auf Fr. 350.-- pro Monat bzw. Fr. 4'200.-- pro Jahr (AB 54). Dieser Betrag darf bei den Wohnkosten der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigung in der EL-Berechnung findet der Anteil der Untermieterin allerdings nicht in der Form eines entsprechend reduzierten Teils der gesamten Wohnkosten als Ausgabenposition. Vielmehr werden die gesamten Wohnkosten als anerkannte Ausgaben angerechnet und die vertraglich vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbezogenen Personen, in der Regel die Untermiete, wird in Anwendung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 7 Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen angerechnet (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1758 Rz. 68; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab August 2019 zu Recht Fr. 4'200.-- aus der Untervermietung als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen berücksichtigt. 3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. So kann für Einnahmen aus Untervermietung nicht differenziert werden, ob der effektiv bezahlte Mietzins der anspruchsberechtigten Person im Rahmen der anerkannten Ausgaben (höchstens Fr. 13'200.--; vgl. E. 2.2 hiervor) liegt oder diese übersteigt (und wie im vorliegenden Fall selber finanziert werden muss). Eine solche Unterscheidung würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerdeführerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung entscheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. Soweit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finanzierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschliessend. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1777 f. Rz. 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 8 4. Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, sie habe Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, anfangs April 2019 aufgrund wiederholter finanzieller Engpässe kontaktiert und gefragt, ob es Möglichkeiten gäbe, ihre finanzielle Situation zu optimieren, ohne dass dies zu einer Reduktion der EL führe. Frau D.________ habe vorgeschlagen, ein Zimmer ihrer Wohnung (deren Kosten die EL nicht vollumfänglich anrechnet) unterzuvermieten. Ende April 2019 habe sie Frau D.________ erneut kontaktiert und gefragt, welchen Untermietzins sie verlangen dürfe, ohne dass es zu einer Reduktion der EL komme. Sie habe von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhalten, dass sie die Differenz der im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbaren Mietauslagen zu den effektiven Mietkosten (monatlich Fr. 381.--) ohne Konsequenzen als Untermietzins verlangen könne (Beschwerde, S. 4). 4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 9 derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332). 4.2 In der Stellungnahme vom 1. November 2019 führte Frau D.________ aus, am 5. März 2019 habe sich die Beschwerdeführerin bezüglich Mietkosten, welche Fr. 381.-- pro Monat über dem EL-Maximum lägen, und für sie eine finanzielle Belastung darstellen würden, beraten lassen wollen. Im Verlauf des Gesprächs sei die Idee gekommen, für ein Zimmer ihrer Wohnung eine Untermieterin zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe wissen wollen, welche Auswirkungen das auf ihre EL habe. Sie habe ihr die Auskunft gegeben, dass Mietzinseinnahmen aus einem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht würden. Weil ihr Mietzins aber einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde, werde dies wohl keine negative Auswirkung auf die EL-Berechnung haben. Diese Auskunft habe sie aufgrund ihrer Praxiserfahrung (sie hätten Fälle, wo die AKB die Berechnung so verfüge) und auch anhand der Regelung aus dem AEL-Handbuch (Rz. 3071) gegeben (AB 58, S. 1). 4.3 Die Sachbearbeiterin EL der AHV-Zweigstelle … hat vorliegend in einer konkreten Situation und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin gehandelt, aber immerhin mit dem Hinweis "wohl keine negative Auswirkung" (vgl. dazu nachfolgend). Zwar steht fest, dass es der AKB – und nicht der AHV-Zweigstelle – obliegt, EL-Berechnungen vorzunehmen. Da die Beschwerdeführerin jedoch zur Beantwortung ihrer Frage von der Zweigstelle nicht an die AKB weiterverwiesen wurde, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen, die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle sei zur Erteilung der Auskunft befugt bzw. befähigt. Weiter kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Auskunft ohne weiteres erkennen konnte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 10 Auskunft und in Erwartung einer Optimierung ihrer finanziellen Situation, ohne Reduktion der EL, entschloss sich die Beschwerdeführerin zur Untervermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung ab dem 27. Mai 2019. Es gab für sie kaum Anlass zur Annahme, sie könnte dadurch ihren EL-Anspruch mindern. Damit traf die Beschwerdeführerin eine Disposition, die sie nachträglich nicht kurzerhand ohne Nachteil rückgängig machen kann, zumal die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate beträgt (Art. 266c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die gesetzliche Ordnung hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert. Soweit Frau D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 1. November 2019 angab, dass Mietzinseinnahmen aus dem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht werden könnten und dies „wohl“ keine negative Auswirkung auf die EL Berechnung haben werde, da der Mietzins der Beschwerdeführerin einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtliche Einnahme aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde (AB 58, S. 1), stellt sich die Frage, ob diese Formulierung als Vorbehalt zu verstehen ist. Dies kann jedoch hier letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären, würde vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung unrechtmässiger finanzieller Vorteile bzw. an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegen und damit dem Vertrauensschutz entgegenstehen (vgl. E. 4.1 hiervor), zumal der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Untervermietung zwar ab August 2019 reduziert wurde, sie jedoch seit Juni 2019 über entsprechende zusätzliche Mietzinseinnahmen verfügt(e). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Erfolg beschieden. 5. Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung ab August 2019 zu Recht Einnahmen aus Untervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- angerechnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 11 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2019 (AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.