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Bern Verwaltungsgericht 28.02.2020 200 2019 792

28. Februar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,815 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 18. September 2019

Volltext

200 19 792 EL KOJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Februar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 2001 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wird seit Januar 2015 zur Invalidenrente seiner Mutter eine ordentliche Kinderrente ausgerichtet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 8). Am 4. November 2015 meldete sich der Versicherte bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Kinderrente an (act. II 1). Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 (act. II 16) sprach die AKB dem Versicherten EL für die Zeit von Januar bis Juni 2015 zu und verneinte einen Anspruch für die Folgezeit mit der Begründung, bis im Juni 2015 habe er sich im Schulheim, danach in der D.________ aufgehalten; dort würden die Kosten von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) getragen. Im Juni 2018 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (AB 34). Mit Verfügung vom 16. November 2018 (act. II 49) bejahte de AKB einen eigenen EL-Anspruch des Versicherten und setzte die monatlichen EL ab Februar 2018 auf Fr. 1‘530.-- fest. Dabei wurden namentlich bei den jährlichen Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘400.-sowie Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- berücksichtigt (act. II 49 S. 8). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch E.________, C.________, am 3. Januar 2019 Einsprache (act. II 51 S. 1). Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 (act. II 55) forderte die AKB den Versicherten auf, verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht des Kindsvaters einzureichen. Am 5. März 2019 teilte die Beiständin des Beschwerdeführers, B.________ vom C.________, mit, leider könnten sie keine Dokumente und Angaben zum Kindsvater liefern, sie führten seit Jahren vergebliche Inkassobemühungen und könnten nicht mit ihm in Kontakt treten (act. II 58 S. 1). Mit Entscheid vom 18. September 2019 (act. II 60) wies die AKB die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, B.________, am 18. Oktober 2019 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. September 2019 betreffend Verfügung vom 16. November 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Februar 2018 neu zu berechnen und an die Beschwerdeführerin auszubezahlen seien. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge- Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2019 liess die IV-Stelle Bern (IVB) dem Gericht am 30. Dezember 2019 die den Beschwerdeführer betreffenden Akten zur Einsichtnahme zukommen (Akten der IV [act. III]). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. September 2019 (act. II 60). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL für die Zeit ab 1. Februar 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht hypothetische familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 2‘400.-sowie hypothetische Ausbildungszulagen von jährlich Fr. 3‘480.-- als Verzichtseinkommen angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese beiden Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2‘400.-- sowie Ausbildungszulagen von Fr. 3‘480.-- streitig ist (die EL ab November 2018 wurden in einer weiteren Verfügung [act. II 59] festgesetzt), erreicht der Streitwert mit insgesamt Fr. 4‘410.-- ([9 x Fr. 200.--] + [9 x Fr. 290.--]) den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie f und h ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 6 antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Grundsätzlich hat die versicherte Person sich nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Von dieser Regel kann abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 Rz. 590 ff. mit Hinweisen; vgl. dazu auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.09). 2.5 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Familienzulagen gehören zum voll anrechenbaren Einkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG; WEL Rz. 3470.01).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 7 2.6 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterhaltsbeiträge hätten beim Kindsvater bislang tatsächlich nicht eingefordert werden können. Dieser sei nicht erreichbar und habe auf das Schreiben der Inkassostelle des C.________ nicht reagiert. Es bestünden bereits diverse Verlustscheine (Beschwerde S. 3). Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer habe den Beweis für die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge nicht erbracht, der ordentliche Prozessweg stehe frei (act. II 80 S. 3). 3.2 Gemäss Urteil vom 29. Mai 2007 des F.________, wurde der Kindsvater zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 200.-- monatlich verpflichtet (act. II 44 S. 2). Dieses Urteil ist jedoch gemäss dem rechtskräftigen, im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) ergangenen Urteil des Regionalgerichts ... vom 17. Dezember 2018, CIV18/3378 (act. II 51 S. 9 ff.), in der Schweiz nicht vollstreckbar, weil das F.________ aufgrund des internationalprivatrechtlichen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherten und seiner Eltern in der Schweiz im Zeitpunkt jenes Urteils nicht zuständig war, den Unterhaltsbeitrag für den Versicherten festzusetzen (act. II 51 S. 12 f.). Soweit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht darauf verweist, dass der ordentliche Prozessweg gemäss Art. 79 SchKG offen steht (act. II 60 S. 3), ist festzuhalten, dass der Prozessausgang für den Versicherten angesichts der schlüssigen Feststellungen des Rechtsöffnungsrichters sehr unsicher ist und es sehr fraglich scheint, dass im ordentlichen Prozess mangels indirekter Kompetenz im Sinne von Art. 25 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 8 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) auf eine Vollstreckbarkeit des serbischen Urteils erkannt würde. Damit liegt ein in mit dem in Pra 87 (1998) Nr. 12, Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) vom 2. Juli 1997 (vgl. MÜLLER a.a.O., Art. 11 Rz. 611) publizierten Urteil – in dem die Vollstreckung eines schweizerischen Unterhaltsurteils in Kanada sehr fraglich erschien – vergleichbarer Sachverhalt vor, wonach der gerichtlich zugesprochene Unterhaltsbeitrag mit grösster Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist und ein zu berücksichtigender Einkommensverzicht nicht vorliegt. Nach dem Dargelegten ist die objektive Uneinbringlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt, weshalb die hypothetischen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2‘400.-- nicht anzurechnen sind. 4. 4.1 Aus den Akten geht unbestrittenermassen hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2019 in der Ausbildung zum ... befindet (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6; Beschwerdeantwort S. 5), weshalb ab diesem Zeitpunkt Ausbildungszulagen zu berücksichtigen sind. Zu prüfen ist vorliegend indessen das Vorliegen eines Verzichtstatbestands für die Zeit ab Februar 2018. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdegegnerin auf die Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) des Beschwerdeführers, in deren Rahmen ihm eine Ausbildung zumutbar gewesen sei (Beschwerdeantwort S. 5). 4.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den beigezogenen IV-Akten Folgendes zu entnehmen: 4.2.1 Beim Beschwerdeführer wurde 2008 ein frühkindliches POS mit Problemen in der Aufmerksamkeits- und Impulskontrolle diagnostiziert, weshalb er in ärztlicher Behandlung war (act. III 60 S. 2, 6). Die IVB leistete Kostengutsprache (act. III 63, 74) für medizinische Massnahmen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) und Ziff. 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 9 sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind) gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21). Die Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 wurde im Dezember 2013 bis November 2018 verlängert (act. III 101). 4.2.2 In einem Gesprächsprotokoll vom 27. Juni 2017 (act. III 154) betreffend Praktikum zur Vorbereitung einer INSOS-Ausbildung als ... wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell noch sehr unselbständig und brauche viel Anleitung. 4.2.3 Im August 2017 wurde der Beschwerdeführer für berufliche Eingliederungsmassnahmen angemeldet mit der Begründung, er habe wegen psychischen Problemen keine Lehrstelle gefunden (act. III 118 S. 1, 6). 4.2.4 Im Bericht vom 25. September 2017 (act. III 123) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und eine depressive Störung (S. 2). Der Beschwerdeführer benötige eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung gefolgt von einer ambulanten Psychotherapie und Pharmakotherapie (S. 3). 4.2.5 Nach durchgeführter Untersuchung diagnostizierte die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Bericht vom 16. März 2018 (act. III 145; vgl. auch 146 S. 12) neben dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 eine drohende Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Symptomen und vermeidender Bewältigungsstrategie (ICD-10 F60) sowie Restsymptome einer depressiven Störung (ICD-10 F32). Sie verwies auf die Vorgeschichte mit früh gezeigten Verhaltensstörungen und in der Folge Schulausschluss, Einweisung ins Sonderschulheim, erneutem Schulausschluss und Platzierung in der D.________, späterer Einweisung in eine betreute Schule sowie – nach Beendigung der offiziellen Schulpflicht – Aufenthalt im H.________ mit anschliessendem Wohnen bei einer der I.________ angegliederten Familie. Es liege ein IV-Gesundheitsschaden vor, der den Beschwerdeführer bei der Berufswahl und der erstmaligen beruflichen Ausbildung beeinträchtige (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 10 4.2.6 Im April/Mai 2019 wurde in der Abklärungsstelle J.________ eine Abklärung im Rahmen der Berufsberatung durchgeführt. Im diesbezüglichen Bericht vom 5. Juni 2019 (act. III 160) wurden verschiedene leistungsmindernde Faktoren erwähnt, wobei diese zum Teil auf invaliditätsbezogene Gründe zurückzuführen waren: Die mangelnde Kondition habe sich insbesondere zu Beginn der Abklärung bei körperlich anstrengenden Arbeiten limitierend ausgewirkt. Der Beschwerdeführer schien körperliche Symptome schnell über zu bewerten. Er habe sich durch scheinbare Bagatellen teilweise nicht im Stande gefühlt zu arbeiten und habe deswegen wiederholt den Arzt aufgesucht (S. 3). 4.2.7 Eine Schnupperlehre im Juli 2019 bei der Abklärungsstelle K.________ ergab, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung auf EBA- Niveau absolvieren könne (act. III 163 S. 4), welche er im August 2019 dann auch antrat. 4.3 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die diversen vom zuständigen Sozialdienst, der KESB, den behandelnden Ärzten und der Beruflichen Eingliederung der IVB getroffenen Massnahmen nicht in der Lage gewesen wäre, eine Ausbildung zu beginnen. Erst im Sommer 2019 war dies möglich mit dem Beginn der Ausbildung zum .... Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Für die Anrechnung hypothetischer Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 3‘480.-- besteht somit keine Grundlage. 4.4 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2019 (act. II 60) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die streitige EL-Berechnung des Beschwerdeführenden ohne die hypothetischen Unterhaltsbeiträge und Ausbildungszulagen für die Zeit ab Februar 2018 neu vornehme und neu verfüge. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Feb. 2020, EL/19/792, Seite 11 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die - wie hier - durch eine Organisation der öffentlichen Sozialhilfe vertretene versicherte Person hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 1-5 S. 11). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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