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Bern Verwaltungsgericht 01.07.2020 200 2019 782

1. Juli 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,700 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. September 2019

Volltext

200 19 782 IV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2013 meldete sich der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an. Hinsichtlich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung nannte er im Wesentlichen unfallbedingte Kniebeschwerden rechts, bestehend seit einem Unfall vom 1. Februar 2012 (Antwortbeilage [AB] 2). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher und medizinischer Hinsicht Abklärungen vor. Insbesondere holte sie aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (AB 14, 20), Informationen bei der Arbeitgeberin (AB 21 f.) sowie die Unfallakten der D.________ (AB 9.1, 18, 24 f.) ein. Hierauf gewährte sie dem Versicherten verschiedene Frühinterventionsund Integrationsmassnahmen (AB 26 f., 34, 46, 64). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 43 S. 3 f.) beauftragte sie zudem Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung des Versicherten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (vgl. AB 49 sowie das psychiatrische Fachgutachten vom 30. Juli 2014 [AB 71.1]). Auf Empfehlung der Gutachterin erfolgte sodann im Januar 2015 eine neuropsychologische Untersuchung des Versicherten durch lic. phil. F.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (neuropsychologisches Gutachten vom 24. Januar 2015 [AB 96.1]). Vom 15. September 2014 bis 14. Dezember 2014 fand in der abklärungsstelle G.________ ein Arbeitstraining statt (AB 81). Im Dezember 2014 folgte die Zusprache eines Arbeitsversuchs mit Coaching im H.________ vom 15. Dezember 2014 bis 14. März 2015 (AB 87, 92). Diese Massnahme wurde in der Folge bis 14. Juni 2015 verlängert (AB 103). Am 13. Juli 2015 verfügte die D.________ ausgehend von einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 16% und einer Integritätseinbusse von 5% die Zusprache einer Integritätsentschädigung sowie einer Rente ab 1. Juli 2015 (AB 121).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 3 Ab 1. Juli 2015 war der Versicherte befristet bis 30. November 2015 zu 40% bei H.________ angestellt (Mutterschaftsvertretung; siehe IV-Protokoll per 14. November 2019 [in den Gerichtsakten], Einträge vom 8. Juni [S. 19] und 3. September 2015 [S. 21]). Im Dezember 2015 arbeitete er insgesamt zu einem 100%-Pensum und im Anschluss befristet bis Ende Februar 2016 in zwei verschiedenen Bereichen bis zu einem 80%-Pensum für H.________ (siehe IV-Protokoll per 14. November 2019 [in den Gerichtsakten], Einträge vom 29. November [S. 23] und 23. Dezember 2015 [S. 24]). Mit Stellenantritt ab 1. März 2016 erfolgte eine Festanstellung bei H.________ als Mitarbeiter … in einem 80%-Pensum zu einem Bruttolohn von Fr. 3'280.-- pro Monat (AB 137). Die IV-Stelle gewährte hierfür einen Einarbeitungszuschuss von 50% für die ersten beiden Anstellungsmonate (vgl. AB 134 f.). Mit Mitteilung vom 28. November 2016 schloss die IV- Stelle das Dossier in der Abteilung Eingliederung. Die Arbeitsvermittlung sei erfolgreich abgeschlossen (AB 143). Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 15. Juni 2015 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45% und für die Zeit ab 1. März 2016 ausgehend von einem solchen von 41% nach entsprechendem Vorbescheid (AB 141) mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine Viertelsrente zu (AB 146). B. Im April 2018 reichte die H.________ AG einen Antrag auf Entschädigung für Beitragserhöhungen wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ein (AB 174). Die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für 74 anrechenbare Tage vollständiger Arbeitsunfähigkeit (AB 179). Im Oktober 2018 ging der IV-Stelle ein neuer Arbeitsvertrag des Versicherten zu (AB 186). Aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit infolge des attestierten gesundheitlichen Zustands entspreche der ab 1. September 2018 geltende neue Bruttolohn von Fr. 2‘484.-- pro Monat einer Leistungsfähigkeit von 60% bei einem Beschäftigungsgrad von 80% (AB 186 S. 2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 4 Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren von Amtes wegen ein (AB 188). Im Revisionsfragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Rentenentscheid verschlechtert und zwar bei seit Anfang 2018 gehäuften Phasen der Arbeitsunfähigkeit akut im Oktober 2018 mit Klinikaufenthalt. Per 1. September 2018 sei eine Reduktion des Arbeitspensums erfolgt (AB 208). Nach Aktualisierung der Akten (AB 196 f., 204 f., 207, 212.1 – 212.266, 217 f., 223.1 – 223.4) beauftragte die IV-Stelle zur Klärung der psychischen Belastbarkeit, der Zumutbarkeit und der Einsatzmöglichkeiten des Versicherten (vgl. AB 224 S. 3) die Abklärungsstelle G.________ mit einer Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung (AMA) vom 6. bis 29. Mai 2019 (AB 228; Abklärungsbericht AMA vom 14. Juni 2019 [AB 245 S. 3 ff.]). Das im Rahmen der Eingliederung vor der erstmaligen Rentenzusprache eingegangene und per 1. September 2018 angepasste Arbeitsverhältnis wurde seitens H.________ per 31. Mai 2019 aufgelöst (AB 243). Mit Mitteilung vom 1. Juli 2019 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Unterstützung und Beratung bei der Stellensuche (AB 254). Am 5. Juli 2019 stellte sie ihm die Abweisung seines Erhöhungsgesuchs hinsichtlich Invalidenrente in Aussicht (AB 255). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch I.________, am 22. August 2019 Einwand (AB 260). Am 16. September 2019 verfügte die IV-Stelle unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Erhöhungsgesuchs hinsichtlich Invalidenrente. Der Versicherte habe nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente (AB 262). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, neu vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________, am 14. Oktober 2019 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Eingaben vom 14. Januar resp. 17. Februar 2020 an ihren Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 (AB 262). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 7 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 8 nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, bildet vorliegend der der ursprünglichen Rentenverfügung vom 13. Januar 2017 (AB 146) zu Grunde liegende Sachverhalt. Die Verfügungen vom 3. Febru-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 9 ar 2017 (AB 154) und 19. Januar 2018 (AB 167) gründen nicht auf einer materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten, sondern auf dem vorübergehenden Wegfall der Kinderrente für Sohn Sandro und sind damit revisionsrechtlich unbeachtlich (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 In der Rentenverfügung vom 13. Januar 2017 wurde für die Zeit ab 1. März 2016 der bei der H.________ AG nach erfolgreicher Eingliederung tatsächlich in einem 80%-Pensum erzielte Verdienst von Fr. 3'280.-- x 13 als Invalideneinkommen herangezogen (AB 146 S. 6). Mit der Lohnanpassung per 1. September 2018 auf Fr. 2'484.-- x 13 (AB 186 S. 2 ff.) liegt folglich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Vergleichszeitraum ist somit zu bejahen und der Rentenanspruch frei zu prüfen. Etwas anderes wird von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht. 3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erwägt, es liege beim Beschwerdeführer möglicherweise gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, kann ihr nicht gefolgt werden. Der invalidisierende Charakter von dessen psychischem Gesundheitsschaden ist gestützt auf das seinerzeitige Gutachten vom 30. Juli 2014 (AB 71.1) erstellt. Diagnostisch liegen bei ihm auf psychiatrischem Fachgebiet eine rezidivierende depressive Störung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Hinweisen auf hirnorganische Anteile der Persönlichkeitsstörung vor (AB 71.1 S. 19 und 22; siehe auch AB 245 S. 12). Infolge der Persönlichkeitsstörung war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unstrittig um 40% eingeschränkt (AB 71.1 S. 24; vgl. AB 146 S. 6). Den Akten ist diesbezüglich keine massgebliche Änderung des Sachverhalts zu entnehmen. Insbesondere deckt sich die damalige gutachterliche Expertise mit den Feststellungen und der ärztlichen Beurteilung im Rahmen der Arbeitsmarktlichen-Medizinischen Abklärung vom 6. bis 29. Mai 2019 (siehe AB 245 S. 3 ff., insbesondere S. 12). Gestützt auf diese Abklärungen ist erstellt, dass die gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers erheblich grösser sind, als in der Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 8 – 14, dargestellt. Der Beschwerdeführer weist sodann in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 10 der Replik zu Recht darauf hin, dass keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Raum steht und es im Rahmen der Indikatorenprüfung insbesondere mit Bezug auf die weitgehend intakten persönlichen und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen gilt, dass eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um 40% keine erheblichen Beeinträchtigungen in den genannten Bereichen erwarten lässt resp. mit den gemachten Feststellungen korreliert. Inkonsistenzen sind keine auszumachen. Eine entsprechende Gewichtung der Indikatoren lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 8 ff, nicht entnehmen. Auch im Lichte der normativen Vorgaben (vgl. BGE 141 V 281) sind die funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegend medizinisch widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn eigentlich auch nicht bestritten (siehe Beschwerdeantwort, S. 2, Ziff. 3). Der differenzierten ärztlichen Folgenabschätzung ist vorliegend aus rechtlicher Sicht nichts beizufügen. Die Frage der funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist aus juristischer Sicht gleich zu beantworten, wie im Gutachten vom 30. Juli 2014 (AB 71.1) und im Abklärungsbericht AMA vom 14. Juni 2019 (AB 245 S. 3 ff.) geschehen. Darauf ist abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stellt denn auch keinen formellen Antrag im Sinne einer reformatio in peius. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz nach wie vor zu 60% leistungsfähig ist (AB 245 S. 12). Dies ist seitens der Parteien somit zu Recht grundsätzlich unbestritten (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5 sowie E. 3.3 hiervor). 4. Für die Invaliditätsbemessung im Rahmen eines Revisionsverfahrens sind praxisgemäss die Verhältnisse zur Zeit der allfälligen Rentenrevision massgebend. 4.1 Die Bemessung des Valideneinkommens auf der Basis der früheren Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Gemeinde Aarwangen (vgl. dazu AB 21 S. 4 Ziff. 2.11) ist zu Recht unbestritten. Aufindexiert auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 11 Jahr 2018, den Zeitpunkt der allfälligen (ersten) Rentenrevision, ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 73'513.60 (Fr. 71'961.50 / 102 x 104.2 [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011 - 2018, Öffentliche Verwaltung]). 4.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ergibt sich was folgt: Nach der mit neuem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2018 (AB 186 S. 2 ff.) erfolgten Lohnanpassung per 1. September 2018 lag das bei der H.________ AG tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 32'292.-- (Fr. 2'484.-- x 13) neu deutlich unter dem, was der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Auf diesem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Folglich ist ab dem 1. September 2018 für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht mehr auf das tatsächlich bei der H.________ AG erzielte Einkommen, sondern darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Hierzu sind in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin hat dabei zu Recht auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1, Männer der Tabelle TA1 der LSE abgestellt, da dieser eine breite Palette noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Im Jahr 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1) betrug dieser Wert Fr. 5‘340.-- (Bundesamt für Statistik, LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Unter Berücksichtigung der erforderlichen Umrechnung auf die allgemeine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) von im Jahr 2018 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) und der Nominallohnentwicklung zwischen 2016 und 2018 von 104.1 Punkten auf 105.1 Punkte (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung, Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Total) entspricht das einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5‘620.45, was einen Bruttojahreslohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 12 von Fr. 67‘445.40 ergibt. In einer entsprechenden Verweisungstätigkeit ist der Beschwerdeführer bei zumutbarer vollzeitlicher Präsenz nach wie vor zu 60% leistungsfähig (vgl. E. 3.4 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert aus den vorstehenden Berechnungen für das Jahr 2018 ein theoretisches Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 40'467.25 (Fr. 67‘445.40 x 0.6). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist entgegen der Vorbringen in der Beschwerde, S. 5 ff., Ziff. 8 – 10, nicht gerechtfertigt. Wie die Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung vom 6. bis 29. Mai 2019 zweifelsfrei ergeben hat, ist dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche Präsenz zumutbar, wobei dessen Leistungsfähigkeit in einer entsprechenden Verweistätigkeit ohne Leistungsabfall über den Tagesverlauf durchschnittlich 60% beträgt (siehe AB 245 S. 12). Bei einer zumutbaren vollzeitlichen Tätigkeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit wie vorliegend fällt ein Abzug vom Tabellenlohn wegen Teilzeitarbeit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8) ausser Betracht (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 9C_763/2015, E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann wurde mit der Heranziehung des tiefstmöglichen Kompetenzniveaus und der vollständigen Berücksichtigung der festgestellten Leistungseinschränkung von 40% in einer entsprechenden Verweistätigkeit den leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits umfassend Rechnung getragen, sodass diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers in der Beschwerde, S. 6 f., Ziff. 9, folgen, würde dies zu einer unzulässigen doppelten Anrechnung der bereits berücksichtigten Einschränkungen führen. Weitere Gründe, die zu einer Einkommenseinbusse im Verhältnis zum Tabellenlohn in einer angepassten Tätigkeit führen dürften (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327), sind nicht ersichtlich und werden denn auch nicht geltend gemacht. Das hypothetische Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ab September 2018 beträgt nach dem Dargelegten Fr. 40'467.25 (Fr. 67‘445.40 x 0.6). 4.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert für die Zeit ab 1. September 2018 ein Invaliditätsgrad von 45% (100 / Fr. 73'513.60 x [Fr. 73'513.60 - Fr. 40'467.25]) und damit unverän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 13 dert ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Da nach dem Dargelegten das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bereits ab September 2018 auf statistischer Grundlage zu bemessen ist (vgl. E. 4.2 hiervor), stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens der H.________ AG per 31. Mai 2019 (vgl. AB 243) – da bei dieser Ausgangslage von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad – keinen weiteren Revisionsgrund dar. 4.4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2019 (AB 262) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2020, IV/19/782, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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