200 19 775 EL publiziert in BVR 2020 S. 425 LOU/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________, Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Invalidenrente und meldete sich am 3. Juli 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 54). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (AB 67) sprach die AKB der Versicherten ab dem 1. Juli 2018 bis auf weiteres pro Monat Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 741.-- zu. Dabei berücksichtigte die AKB bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen auf der Einnahmenseite für den 2009 geborenen Sohn der Versicherten familienrechtliche Unterhaltsbeiträge bzw. einen Barunterhalt von Fr. 11‘908.-- pro Jahr und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 19‘036.-- pro Jahr (AB 67/7). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 13. November 2018 Einsprache (AB 70) und machte geltend, sowohl der Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) als auch der Betreuungsunterhalt seien zu hoch; zudem würden in den Akten die konkreten Berechnungen fehlen. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (AB 77) wies die AKB die Einsprache ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, am 9. Oktober 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 sei insofern aufzuheben, als weder der Bar- noch der Betreuungsunterhalt korrekt ermittelt worden seien. Diese gelte es richtig zu berechnen. Sodann seien der Beschwerdeführerin höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen, unter Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (AB 77). Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein die Höhe des zu berücksichtigenden Barund Betreuungsunterhaltes zu prüfen. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (AB 76) ab 1. Juni 2019 festgesetzte Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im hier angefochtenen Einspracheentscheid ist allein über die Zeit ab Juli 2018 für die Dauer eines Jahres entschieden worden (vgl. E.1.3 hiernach). 1.3 Anstelle der Berücksichtigung eines Barunterhaltes von Fr. 11‘908.-und eines Betreuungsunterhaltes von Fr. 19‘036.-- verlangt die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 4 deführerin eine Berücksichtigung eines Barunterhaltes von Fr. 7‘844.75 und eines Betreuungsunterhaltes von Fr. 16‘833.-- jährlich. Mit Blick darauf und den Umstand, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Personen mit rentenberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 5 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 2 f.), die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei nicht anhand der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern (OGer; Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung) vorzunehmen. Sie lebe mit ihrem Partner, dem Vater ihres gemeinsamen Kindes, unverheiratet zusammen. Gemäss Rz. 3494.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018, schuldeten sich zusammenlebende unverheiratete Eltern keinen Unterhalt. Jedoch werde dem EL-beziehenden Elternteil, durch welchen die Kinderbetreuung ausschliesslich oder überwiegend erfolge, der Betreuungsunterhalt des Kindes nach Rz. 3495.06 WEL als Einnahme angerechnet. Rz. 3495.06 WEL regle die Berechnung des Betreuungsunterhaltes in denjenigen Fällen, in denen sich die Eltern die Obhut nicht teilten. Dieser Fall liege hier, wie dargelegt, offensichtlich nicht vor. Aufgrund der Lebenssituation der Beschwerdeführerin sei die Berechnung gemäss Anhang 7 Beispiel a nach der Prozentregelung vorzuneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 6 men. Damit sei von einem Barunterhalt von Fr. 7‘844.75 und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 16‘833.-- auszugehen. 3.1.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin an (Beschwerdeantwort S. 3 ff.), soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Berechnung des Barunterhaltes habe anhand der Prozentregelung zu erfolgen, könne dem nicht gefolgt werden. Einerseits widerspreche dies dem seit 1. Januar 2017 geltenden Kindesunterhaltsrecht und andererseits sehe die WEL die Prozentregelung zur Ermittlung des Barunterhaltes nur für Fälle vor, in denen sich die Eltern die Obhut nicht teilten (Rz. 3495.05 WEL). Dies sei jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall. Für die Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhaltes für Kinder von nicht rentenberechtigten Elternteilen, welche sich die Obhut teilten, bestünden keine Spezialregelungen. Somit müsse die Berechnung des Bar- und Betreuungsunterhaltes nach den Vorgaben des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrechts vorgenommen werden. Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern sei dabei die Methode der Bedarfsberechnung mit Überschussverteilung gegenüber der vormals geltenden Prozentmethode klar vorzuziehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2018, ZK 17 271, E. 7.3). 3.2 Seit Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 (AS 2015 4299) besteht der Kindesunterhalt aus den drei Elementen Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt. Als Naturalunterhalt gilt „Pflege und Erziehung“. Barunterhalt wird durch eine Geldzahlung geleistet. Er umfasst die Kosten für den „Einkauf“ von Gütern und Dienstleistungen, welche das Kind benötigt. Betreuungsunterhalt ist ebenfalls in Geld zu beziffern und zu leisten. Er dient dazu, die Dienstleistung „Betreuung durch Eltern“ zu ermöglichen (ANNETTE SPYCHER, Betreuungsunterhalt, Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, FamPra 2017, S. 200 f.). Mit anderen Worten werden mit dem Betreuungsunterhalt die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487). In der EL-Berechnung wird der Barunterhalt als Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 7 nahme des Kindes und der Betreuungsunterhalt als Einnahme des betreuenden Elternteils berücksichtigt (Rz. 3495.04 WEL). 3.3 3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater des gemeinsamen Kindes im Konkubinat zusammenlebt und sich mit ihm die Obhut über den gemeinsamen Sohn teilt. Laut der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 10. September 2009 (AB 66/1 - 3) erfolgt für die Dauer der Hausgemeinschaft die Betreuung des Sohnes tagsüber durch die Beschwerdeführerin, am Abend und an den Wochenenden wird die Betreuung durch die Beschwerdeführerin und den Kindsvater vorgenommen. In dieser Vereinbarung wurden auch Regelungen zum Kindesunterhalt getroffen, wonach während der Dauer der Hausgemeinschaft die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufkommen und sie sich über den finanziellen Beitrag verständigen, den sie unter Berücksichtigung der getroffenen Aufteilung der Betreuung leisten; bei Auflösung der Hausgemeinschaft hat der Vater einen monatlichen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 720.-- zu zahlen. Auf diese Vereinbarung kann jedoch nicht abgestellt werden, da sie vor Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 getroffen wurde. Gemäss Rz. 3494.01 WEL schulden sich zusammenlebende und getrennt lebende unverheiratete Eltern keinen Unterhalt. Erfolgt die Kinderbetreuung ausschliesslich oder überwiegend durch den EL-beziehenden Elternteil – vorliegend durch die Beschwerdeführerin –, ist diesem jedoch in der EL- Berechnung der Betreuungsunterhalt des Kindes nach Rz. 3495.06 WEL als Einnahme anzurechnen. In Rz. 3495.06 WEL wird der Betreuungsunterhalt für Fälle geregelt, in denen sich die Eltern die Obhut nicht teilen; in diesem Fall entspricht der Betreuungsunterhalt der Differenz zwischen dem Grundbedarf des betreuenden Elternteils gemäss Rz. 3492.03 WEL und seinen tatsächlichen Einkünften ohne Berücksichtigung der EL gemäss Rz. 3492.04 WEL. Für Fälle, in denen sich die Eltern die Obhut teilen, verweist Rz. 3494.01 WEL auf Rz. 3495.08 WEL, wonach für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für Kinder, deren Eltern sich die Obhut teilen, die Fälle dem BSV unterbreitet werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 8 In Bezug auf den Barunterhalt enthalten die Verwaltungsweisungen eine Regelung für jene Fälle, in denen sich die Eltern die Obhut nicht teilen (Rz. 3495.05 WEL). Diesfalls kommt eine Prozentregelung zur Anwendung, wonach bei einem Kind von 17 %, bei zwei von 27 % und bei drei Kindern von 35 % des Nettoeinkommens abzüglich Kinderzulagen auszugehen ist. Im Anhang 7 der WEL, Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an geschiedene Ehegatten und Kinder, wird im Beispiel a, Zusammenlebende unverheiratete Eltern mit einem Kind, für die Berechnung des Barunterhaltes auch die erwähnte Prozentregelung zur Anwendung gebracht. 3.3.2 Dass die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Fall nicht dem BSV unterbreitet hat, ist nicht zu beanstanden, da es sich bei Rz. 3495.08 WEL um eine Kann-Vorschrift handelt. Weiter enthalten die Verwaltungsweisungen für Fälle, in denen sich die Eltern die Obhut teilen, keine einschlägigen Berechnungsregeln, lediglich im Anhang 7 der WEL im Berechnungsbeispiel a ist ein Lösungsvorschlag für Konkubinatspaare enthalten, allerdings unter der Überschrift „Berechnungsbeispiele für Unterhaltsbeiträge an geschiedene Ehegatten und Kinder“, weshalb auch dieses Beispiel kaum einschlägig ist. Im Übrigen widerspricht die dort für die Berechnung des Barunterhaltes angewendete Prozentregel (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (vgl. AB 77/2; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) – ohnehin der vom Obergericht des Kantons Bern nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 entwickelten Praxis, wonach die Prozentmethode, welche die Beschwerdeführerin für anwendbar hält, nicht nur für den Betreuungsunterhalt, sondern auch für den Barunterhalt abzulehnen sei. Stattdessen sei auch der Barunterhalt des Kindes nach dessen Grundbedarf, gegebenenfalls ergänzt durch einen Überschussanteil, zu berechnen (OGer ZK 17 271, E. 21.6). Folglich ist der Barunterhalt nicht nach der Prozentregel, sondern nach dem familienrechtlichen Grundbedarf mit Überschussverteilung zu bestimmen. 3.3.3 Was die Bemessung des Betreuungsunterhaltes betrifft, hat das Bundesgericht die Lebenshaltungskostenmethode als verbindlich erklärt (BGE 144 III 377 E. 7 S. 379; vgl. auch BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Anschluss daran im Urteil vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 9 26. Juni 2018, ZK 18 94, E. 26, ausgeführt, der Betreuungsunterhalt sei nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshaltungskostenmethode zu bemessen und umfasse damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreuung nicht selber dafür aufkommen könne. Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten sei – wie beim Barunterhalt – vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elters auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steueranteil zu erweitern sei. Die konkrete Ermittlung des Betreuungsunterhalts könne damit in die Berechnungsmethode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung integriert werden. 3.3.4 Damit sind sowohl der Bar- (vgl. E. 3.3.2 hiervor) als auch der Betreuungsunterhalt (vgl. E. 3.3.3 hiervor) nach der eben genannten Berechnungsmethode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung zu berechnen, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Methode wird in einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen. Dieses wird zur Bestimmung des familienrechtlichen Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert. Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Sodann ist das Kind an den allfälligen Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils zu beteiligen. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind setzt sich folglich aus dessen Grundbedarf zuzüglich eines Überschussanteils zusammen. Dem Unterhaltspflichtigen ist sein betreibungsrechtliches Existenzminimum in jedem Fall zu belassen. In den Bedarf des Kindes gehören insbesondere der Grundbetrag nach den Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ein Anteil an den Wohnkosten (bei einem Kind zirka 20 % der Mietkosten der betreuenden Person), die Krankenversicherungsprämien sowie eventuell Kosten für externe Betreuung und Ausbildungskosten (OGer ZK 18 94, E. 27). 3.4 In der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung (AB 77/2 f., Ziff. 2.2; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) sind jedoch einzelne Positionen zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 10 3.4.1 Beim Nettoeinkommen des Vaters ist die Beschwerdegegnerin von einem Betrag in der Höhe von Fr. 57‘228.-- jährlich ausgegangen. Laut Lohnausweis für das Jahr 2017 (AB 55) hat der Vater einen Nettolohn von Fr. 59‘988.-- erzielt; davon sind sowohl die Kinderzulagen im Betrag von Fr. 2‘760.-- jährlich als auch die Krankentaggeldprämie von Fr. 652.-- jährlich (AB 55/2) in Abzug zu bringen, so dass ein Nettoeinkommen von Fr. 56‘576.-- resultiert. 3.4.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten durch drei geteilt (Mutter, Vater, Kind), was aus der hier massgebenden unterhaltsbzw. zivilrechtlichen Sicht (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1795 ff. N. 113 und 115) nicht korrekt ist. Bei der Bestimmung der Unterhaltsbeiträge beträgt bei einem Kind der Anteil der Wohnkosten zirka 20 % der Mietkosten der betreuenden Person (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Die jährlichen Wohnkosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 23‘664.-- (Nettomietzins Fr. 1‘712.-- monatlich bzw. Fr. 20‘544.-- jährlich plus Nebenkosten Fr. 260.-- monatlich bzw. Fr. 3‘120.-- jährlich [AB 60]). Von der Hälfte dieses Betrages (Fr. 11‘832.--) entfallen somit 20 % bzw. Fr. 2‘366.-- auf den Sohn der Beschwerdeführerin und 80 % bzw. Fr. 9‘466.-- auf die Beschwerdeführerin; der Anteil an den Mietkosten beläuft sich für den Vater auf Fr. 11‘832.-- jährlich. 3.4.3 Schliesslich ist beim Einkommen der Beschwerdeführerin nicht nur die IV-Rente von monatlich Fr. 392.-- bzw. Fr. 4‘704.-- jährlich (AB 59) zu berücksichtigen, sondern auch das bei der … erzielte jährliche Nettoeinkommen von Fr. 4‘750.-- (AB 56), was ein Einkommen von total Fr. 9‘454.-ergibt. 3.4.4 Die übrigen Positionen sind mit Blick auf das Kreisschreiben Nr. B1 an die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern des Obergerichts des Kantons Bern, Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums, vom 1. April 2010, nicht zu beanstanden. Damit ergeben sich die folgenden Berechnungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 11 Berechnung Vater: Grundbedarf: Grundbetrag Fr. 10‘200.-- (12 x Fr. 1‘700.-- = Fr. 20‘400.-- : 2) plus Durchschnittsprämie Krankenkasse Fr. 5‘652.-- (12 x Fr. 471.--) plus Anteil Miete Fr. 11‘832.-- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) = Fr. 27‘684.-- Einkommen: Nettoeinkommen (vgl. E. 3.4.1 hiervor) Fr. 56‘576.-- Einkommen Fr. 56‘576.-- - Grundbedarf Fr. 27‘684.-- = Überschuss Fr. 28‘892.-- Berechnung Sohn: Grundbedarf: Grundbetrag für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr. 4‘800.-- (12 x Fr. 400.--) plus Durchschnittsprämie Krankenkasse Fr. 1‘320.-- (12 x Fr. 110.--) plus Anteil Miete Fr. 2‘366.-- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) = Fr. 8‘486.-- Einkommen: Kinderrente Fr. 1‘884.-- (12 x Fr. 157.-- [AB 59]) plus Kinderzulagen Fr. 2‘760.-- (12 x Fr. 230.-- [AB 62]) = Fr. 4‘644.-- Einkommen Fr. 4‘644.-- - Grundbedarf Fr. 8‘486.-- = Manko - Fr. 3‘842.-- Berechnung Beschwerdeführerin: Grundbedarf: Grundbetrag Fr. 10‘200.-- (12 x Fr. 1‘700.-- = Fr. 20‘400.-- : 2) plus Durchschnittsprämie Krankenkasse Fr. 5‘652.-- (12 x Fr. 471.--) plus Anteil Miete Fr. 9‘466.-- (vgl. E. 3.4.2 hiervor) = Fr. 25‘318.-- Einkommen: Fr. 9‘454.-- (vgl. E. 3.4.3 hiervor). Einkommen Fr. 9‘454.-- - Grundbedarf Fr. 25‘318.-- = Manko - Fr. 15‘864.-- Aus den vorhandene Mitteln ist zuerst der Barunterhalt und falls danach noch Mittel vorhanden sind, der Betreuungsunterhalt zu decken (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 488). Folglich ist vom Überschuss des Vaters im Betrag von Fr. 28‘892.-- das Manko des Sohnes im Betrag von Fr. 3‘842.-- zu decken, so dass vom Überschuss des Vaters Fr. 25‘050.-- verbleiben. Davon ist das Manko bzw. der Betreuungsunterhalt der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 15‘864.-- zu decken, so dass vom Überschuss des Vaters ein Restbetrag von Fr. 9‘186.-- verbleibt. Die Beschwerdegegnerin hat den Überschuss hälftig auf den Vater und den Sohn verteilt, was jedoch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht korrekt ist. Die Überschussverteilung hat nach „grossem und kleinem Kopf“ zu erfolgen und zwar ist das Kind bei nicht verheirateten Eltern – wie im vorliegenden Fall – zu einem Drittel am Überschuss des Vaters zu beteiligen (66.7 : 33.3; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015, S. 324 f. i.V.m. S. 277). Bei Vornahme der erwähnten Überschussverteilung entfallen Fr. 6‘127.-- (Fr. 9‘186.-- x 0.667) auf den Vater und Fr. 3‘059.-- auf den Sohn (Fr. 9‘186.-- x 0.333) , so dass für den Sohn ein Barunterhalt von Fr. 6‘901.-- resultiert (Fr. 3‘842.-- + Fr. 3‘059.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 12 3.5 Zusammenfassend sind somit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Barunterhalt von Fr. 6‘901.-- und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 15‘864.-- zu berücksichtigen. In der bisherigen Berechnung (AB 67/ f.) wurden total jährliche Ausgaben von Fr. 51‘342.-- ermittelt, was unverändert bleibt. Mit der bisherigen Anrechnung eines Barunterhaltes von Fr. 11‘908.-- und eines Betreuungsunterhaltes von Fr. 19‘036.-- resultierten anrechenbare Einnahmen von Fr. 42‘458.--. Da aber der Barunterhalt um Fr. 5‘007.-- auf Fr. 6‘901.-- und der Betreuungsunterhalt um Fr. 3‘172.-- auf Fr. 15‘864.-- zu reduzieren sind und somit die anrechenbaren Einnahmen um Fr. 8‘179.-- (Fr. 5‘007.-- + Fr. 3‘172.--) auf total Fr. 34‘279.-- sinken, übersteigen die anerkannten Ausgaben im Betrag von Fr. 51‘342.-- die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 34‘279.-- um Fr. 17‘063.--, was den jährlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2018 ergibt. Somit resultiert in Abweichung von der bisherigen Berechnung mit einem Anspruch von Fr. 741.-- (AB 67/7 f.) ein höherer monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘422.--. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2019 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab Juli 2018 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘422.--. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 13 meingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 3. Januar 2020 macht lic. iur. C.________ vom B.________ einen Zeitaufwand von 8.8 Stunden à Fr. 130.-- bzw. ein Honorar von Fr. 1‘144.-- sowie Auslagen von Fr. 45.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 91.60 (7.7 % von Fr. 1‘189.80), total Fr. 1‘281.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 1‘281.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10. September 2019 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab Juli 2018 einen monatlichen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘422.--. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2020, EL/19/775, Seite 14 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘281.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.