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Bern Verwaltungsgericht 02.12.2019 200 2019 772

2. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,277 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 4. Oktober 2019

Volltext

200 19 772 BV ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagter betreffend Klage vom 4. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 2 Sachverhalt: A. C.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beklagter) schloss sich mit Wirkung ab 1. April 2012 zwecks Durchführung der Beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der A.________ (nachfolgend A.________ bzw. Klägerin) an (Akten der A.________ [act. I] 2). Mit „Abrechnung A.________ spez“ vom 10. Juni 2018 stellte die A.________ dem Versicherten für die Zeit von April bis Juni 2018 Beiträge in der Höhe von Fr. 4‘938.-- in Rechnung (act. I 5). Diese blieben trotz zwei Zahlungserinnerungen (act. I 6 f.) und einer Betreibungsandrohung (act. I 8) unbeglichen. In der Folge stellte die A.________ für eine Forderung von Fr. 4‘978.--, bestehend aus Fr. 4‘938.-- für ausstehende Beiträge (act. I 5) und Fr. 40.-für Mahngebühren (vgl. act. I 8), ein Betreibungsbegehren (act. I 9). Gegen den am 9. November 2018 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle ... (act. I 10), erhob der Versicherte am 16. November 2018 (ohne Grundangabe) Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 forderte die A.________ den Versicherten nochmals erfolglos auf, den ausstehenden Betrag unverzüglich zu begleichen, andernfalls Klage zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingereicht werde (act. I 11). B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob die A.________, vertreten durch die B.________, Klage. Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 5‘031.30 zuzüglich 5% Zins auf Fr. 4‘938.-- seit dem 1. Juli 2018 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Solothurn (richtig: Bern-Mittelland, Dienststelle ...) sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 3 Der Versicherte verzichtete auf die Einreichung einer Klageantwort (vgl. prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. November 2019). Entsprechend der Aufforderung des Instruktionsrichters mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2019, reichte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. November 2019 das ab 1. Januar 2018 gültige Vorsorgereglement (nachfolgend Reglement) ein (act. I 14), welches dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (prozessleitende Verfügung vom 20. November 2019). Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahnkosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einem Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 4 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 5‘051.30 für ausstehende Beiträge und Mahnkosten (inklusive Kosten Zahlungsbefehl) nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2018 auf Fr. 4‘938.--; weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen (Klage, S. 2). 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Nach Art. 66 Abs. 4 BVG überweist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 5 2.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). 3. 3.1 Mit dem per 1. April 2012 erfolgten Anschluss des Beklagten an die Klägerin (act. I 2) begann dessen Beitragspflicht (E. 2.1 hiervor; so denn auch Art. 25.1 Reglement [act. I 14]). Im Weiteren bestreitet der Beklagte zu Recht nicht und es steht in der Folge fest, dass er auch im hier massgebenden Zeitraum zwischen Anfang April und Ende Juni 2018 der Klägerin angeschlossen und folglich grundsätzlich verpflichtet war, Beiträge zu leisten (vgl. Art. 25.3 und 32.3 Reglement). Es bestehen sodann aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, wonach die für den nämlichen Zeitraum geltend gemachte Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 4‘938.-- (act. I 5 f.) nicht korrekt sein könnte. Insbesondere hat der Beklagte dergleichen zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 6 3.2 Was sodann die in Betreibung gesetzten Mahngebühren von Fr. 40.-- anbelangt (vgl. act. I 7), fehlt es für deren Erhebung an einer reglementarischen Grundlage. Die in der Mahnung („Rechnungskopie“) vom 13. Juli 2018 (act. I 6) erwähnte Regelung des Art. 34a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) findet im Geltungsbereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge keine Anwendung. 3.3 Schliesslich macht die Klägerin für die nicht bezahlten Beiträge zu Recht Verzugszins geltend, woran nichts ändert, dass es auch hierfür an einer reglementarischen Grundlage fehlt, gelangen doch diesfalls die gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR zur Anwendung (vgl. E. 2.1 vorne sowie HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage 2019, S. 300). Nach Art. 104 Abs. 1 OR beträgt der Verzugszins 5%. Dieser ist, wie geltend gemacht, ab dem 1. Juli 2018 (vgl. Klage, Ziffer 1 der Rechtsbegehren) geschuldet, da das Ende der Frist gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG (vgl. E. 2.1 vorne) als bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet ist (vgl. Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; 1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl 2000 S. 2699). 3.4 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 4‘938.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2018 zu bezahlen. 4. In Bezug auf die Rechtsöffnung ist Folgendes festzuhalten: Gegenstand des Betreibungsbegehrens sowie des Zahlungsbefehls bildete der Betrag von Fr. 4‘978.--, worin auch die Mahngebühren von Fr. 40.-- enthalten sind (act. I 8 – 10). Diese sind jedoch nicht geschuldet (vgl. E. 3.2 vorne), womit insoweit keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Sodann ist im Zahlungsbefehl weder ein Zinssatz noch ein betraglich bezeichnetes Zinsbetreffnis festgehalten (act. I 10). Grundlage der Schuldbetreibung bildet indessen der Zahlungsbefehl (Entscheid des BGer vom 29. Dezember 2008,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 7 5A_759/2008, E. 3.3), weshalb hinsichtlich der darüber hinausgehenden (und materiell grundsätzlich geschuldeten [vgl. E. 3.3 vorne]) Verzugszinsforderung von 5% ab 1. Juli 2018 keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Zusammenfassend ist im Umfang von Fr. 4‘938.-- der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Klage ist teilweise gutzuheissen. 5. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier Fr. 73.30 [vgl. act. I 10; Klage, S. 2]) vorab zu erheben. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 8 Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 6.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es der Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht dem Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihm nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihm aber zum Nachteil zu gereichen, dass er gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Dem Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.--, rechtfertigt. 6.2 6.2.1 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 9 sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). 6.2.2 Die Klägerin ist nicht anwaltlich, sondern durch die B.________ vertreten, weshalb zusätzlich zur (hier gegebenen) Mutwilligkeit die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein müssen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Da vorliegend nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird C.________ verurteilt, der A.________ Fr. 4‘938.-- nebst Zins zu 5% ab dem 1. Juli 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der A.________ wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle ..., für Fr. 4‘938.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2019, BV/2019/772, Seite 10 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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