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Bern Verwaltungsgericht 15.01.2020 200 2019 768

15. Januar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·918 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 4. Oktober 2019

Volltext

200 19 768 BV publiziert in BVR 2020 S. 398 FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Kläger gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Direktion für Ressourcen DR, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern Beklagte betreffend Klage vom 4. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/19/768, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 reichte der 1956 geborene A.________ (Kläger), vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (Beklagte) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der PUBLICA (Pensionskasse des Bundes) zur Finanzierung seiner Überbrückungsrente den Betrag von Fr. 14'409.-- zu entrichten.  Mit Klageantwort vom 20. Dezember 2019 schloss die Beklagte im Hauptbegehren auf Nichteintreten auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.  Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Satz 1). Der Kläger und die Beklagte fallen als Anspruchsberechtigter bzw. Arbeitgeberin unter diese Bestimmung. Das genügt indessen nicht, um den Klageweg nach Art. 73 BVG zu öffnen bzw. die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts zu begründen. Hierzu ist vorausgesetzt, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt, d.h. spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 41 E. 1b S. 44). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheiden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/19/768, Seite 3 des Kriterium (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht in BGE 127 V 29 E. 3 S. 34 ff. entschieden, dass der Streit um die Anwendung eines kommunalen Reglements, das Funktionären ab Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit bis zum Beginn der Altersrente aus beruflicher Vorsorge eine Übergangsrente gewährt, keinen berufsvorsorgerechtlichen Anspruch betrifft, weshalb der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht offensteht. Dass für eine solche Leistung die Vorsorgeeinrichtung als Zahlstelle fungiert, ändert nichts an ihrem Charakter als arbeitsvertraglich geschuldete Leistung (Entscheide des Bundesgerichts vom 8. Februar 2010, 9C_756-760/2009, E. 8.4.1).  Gemäss Art. 32k des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) musste (in der vorliegend anwendbaren bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [vgl. dazu Art. 116h der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 {BPV; SR 172.220.111.3}]) bzw. kann (in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung) sich der Arbeitgeber an der Finanzierung der Überbrückungsrente beteiligen. Für eine solche Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente müssen gemäss Art. 88f BPV bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Da die Überbrückungsrente eine freiwillige, vom Arbeitgeber vorgesehene und durch ihn und die versicherte Person finanzierte temporäre (befristete) Leistung ist, definiert der Arbeitgeber auch deren Höhe. Dass die Überbrückungsrente gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1) durch PUBLICA im Auftrag des Bundesrates (Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund) zusammen mit der nach einem bestimmten Lebensalter erworbenen reglementarischen Altersrente ausgerichtet wird, macht sie nicht zur vorsorgerechtlichen Leistung im Sinne des BVG (Erläuterungen des Eidgenössischen Personalamtes zu Art. 88f BPV; Akten der Beklagten [act. II] 4). Dem entsprechend hält denn auch Art. 60 Abs. 3 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB; SR 172.220.141.1) fest, dass der Arbeitgeber und die versicherte Person ihre "in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente" bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/19/768, Seite 4  Indem der Kläger sein Rechtsbegehren explizit aus Art. 88f BPV ableitet (vgl. Klage, S. 2 Ziff. 2 ad Formelles), es sich dabei aber nach dem Dargelegten nicht um eine vorsorgerechtliche Leistung im Sinne des BVG handelt, ist auf die Klage vom 4. Oktober 2019 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Dem Kläger bleibt es unbenommen, den arbeitsrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.  Nach Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig.  In Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG (Umkehrschluss) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.  Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Eingabe vom 4. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2020, BV/19/768, Seite 5 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Klägers (samt Klageantwort vom 20. Dezember 2019) - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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