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Bern Verwaltungsgericht 21.11.2019 200 2019 758

21. November 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,321 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Klage vom 29. September 2019

Volltext

200 19 758 BV KNB/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ Kläger gegen Pensionskasse des Bundes PUBLICA Eigerstrasse 57, 3007 Bern Beklagte betreffend Klage vom 29. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war zuletzt vor seiner ordentlichen Pensionierung am 1. Oktober 2019 bei der B.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Pensionskasse bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Antwortbeilage [AB] 7/1, Klageantwort S. 3 B./Ziff. 1). Mit Leistungsbescheid vom 13. September 2019 (AB 7) setzte die Pensionskasse die monatliche Altersrente fest und richtete dem Versicherten – entsprechend dessen vorangegangenem Antrag – von seinem Vorsorgeguthaben eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 430‘000.-- aus. Im Rahmen der Altersrente nahm die Pensionskasse eine anteilsmässige Aufwertung des Altersguthabens vor; die Kapitalabfindung wertete sie nicht auf (vgl. AB 9). B. Mit Eingabe vom 30. September 2019 (Postaufgabe) erhob der Versicherte Klage und beantragte sinngemäss, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm zusätzlich zur ausgerichteten Kapitalabfindung von Fr. 430‘000.-- eine Aufwertung von 11 %, mithin Fr. 47‘300.--, auszurichten. Mit Klageantwort vom 22. Oktober 2019 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Am 5. November 2019 reichte die Beklagte aufforderungsgemäss das Vorsorgereglement (drei Dokumente) nach.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. September 2019 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde (Art. 101 Abs. 2 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund [VRAB; SR 172.220.141.1]). Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt in Bern (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz; SR 172.222.1], vgl. auch www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte zu Recht von der Vornahme einer Aufwertung von 11 % auf der ausbezahlten Kapitalabfindung von Fr. 430‘000.-- absah.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Gemäss dem Grundsatz von Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 1i der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sieht Art. 37 Abs. 1 VRAB in der im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung (1. Oktober 2019 [AB 7/1]; BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) massgebenden, seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung (AS 2017 3279), die Möglichkeit eines flexiblen Altersrücktritts vor. Insoweit beginnt der Anspruch auf eine Altersleistung frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr. 2.2 2.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 VRAB wird die Altersleistung – vorbehältlich Art. 40 VRAB – als Rente ausbezahlt. Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich (vorbehältlich dem vorliegend nicht interessierenden Fall einer Scheidung) nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Art. 36 VRAB, erhöht um ein Sondersparguthaben (Art. 36a VRAB), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz gemäss Anhang 3 des VRAB (Art. 39 Abs. 2 VRAB). Der Umwandlungssatz wird gemäss Art. 39 Abs. 3 VRAB auf den Monat genau ermittelt. 2.2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRAB mit der Überschrift „Kapitalbezug“ können bei Altersrücktritt bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Art. 36 VRAB sowie aus einem Sondersparguthaben (Art. 36a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 5 VRAB), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt (Art. 40 Abs. 5 VRAB). 2.3 2.3.1 Da es sich bei der Beklagten um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 PUBLICA-Gesetz), hat die Auslegung reglementarischer Bestimmungen nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68; SVR 2016 BVG Nr. 23 S. 99 E. 2.1). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 141 V 191 E. 3 S. 194, 138 V 17 E. 4.2 S. 20; SVR 2018 BVG Nr. 9 S. 30 E. 3.2). Ist der Wortlaut klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf von ihm nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, er ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 143 V 148 E. 5.1 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 6 2.3.2 Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen. Auch ist den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zwar in dem Sinne, dass – sofern durch den Wortlaut (und die weiteren massgeblichen normunmittelbaren Auslegungselemente) nicht klar ausgeschlossen – der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beizumessen ist, welcher im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme oder verfassungsbezogene Interpretation; BGE 143 V 139 E. 6.1 S. 143). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrats oder Departements setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Willkürverbot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 143 V 208 E. 4.3 S. 212, 136 V 24 E. 7.1 S. 30, 133 V 42 E. 3.1 S. 44; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 31 E. 3, FZ Nr. 4 S. 15 E. 8.3). 3. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der ordentliche Altersrücktritt des am … 1954 geborenen Klägers (Klagebeilage [KB] 2) per

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 7 30. September 2019 erfolgte (vgl. E. 1.2 hiervor). Diesbezüglich ist ebenfalls unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Altersrücktrittes über ein Altersguthaben von Fr. 721‘484.15 (Sparbeiträge i.S.v. Art. 24 VRAB) und über ein „Sondersparguthaben“ von Fr. 144‘297.65 (Freiwillige Sparbeiträge i.S.v. Art. 25 VRAB), mithin insgesamt über ein Altersguthaben von Fr. 865‘781.80 verfügte (vgl. Klageantwort S. 5; KB 2/1 und KB 2/2 bzw. AB 9). Davon bezog der Kläger eine einmalige Kapitalabfindung i.S.v. Art. 40 Abs. 1 VRAB im Umfang von Fr. 430‘000.--, entsprechend rund 49.7 % des Vorsorgeguthabens, welche ihm mit Leistungsbescheid vom 13. September 2019 (AB 7) ausgerichtet wurde. Der Kläger beanstandet jedoch, dass – anders als bei der vorliegend nicht streitgegenständlichen Altersrente – keine Aufwertung von 11 % auf der ausgerichteten Kapitalabfindung erfolgte. Diesbezüglich macht er sinngemäss geltend, die Beklagte habe dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt. 3.2 3.2.1 Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 änderte das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB; vgl. dazu die Verordnung vom 2. Mai 2007 über das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund [VPOB; SR 172.220.141]) das VRAB unter anderem dahingehend, als dass der Umwandlungssatz gemäss Art. 39 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 1 VRAB i.V.m. Anhang 3 VRAB für Männer mit dem Rücktrittsalter 65 per 1. Januar 2019 von vormals 5.65 % auf neu 5.09 % gesenkt wurde. Die Änderung des VRAB wurde vom Bundesrat am 15. April 2018 genehmigt und trat in der Folge am 1. Januar 2019 in Kraft (AS 2018 2431). Gemäss den Ausführungen der Beklagten (Klageantwort S. 3) wurden die Versicherten im Kundenmagazin der Beklagten „Die Vorsorge“ zwischen 2016 und 2018 wiederholt informiert (vgl. AB 1-5). Der Kläger als unmittelbar betroffener Versicherter der sog. Übergangsgeneration wurde zudem im Mai 2018 mit persönlichem Schreiben (AB 6) über die Senkung des Umwandlungssatzes und die vorgesehene Massnahme (nominelle Besitzstandsgarantie; Rente mit Aufwertung) in Kenntnis gesetzt. 3.2.2 Laut Art. 108g VRAB mit der Überschrift „Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invalidenoder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration“ werden die Altersgut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 8 haben und Sondersparguthaben von Versicherten, die – wie für den Kläger unbestrittenermassen zutreffend – am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, aufgewertet (Abs. 1). Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird (Abs. 2). Für den per 31. Dezember 2018 rund 64 Jahre alten Kläger wurde gestützt auf Art. 108g Abs. 3 lit. a i.V.m. Abs. 4 VRAB die Aufwertung auf 11 % festgelegt. Gemäss Art. 108g Abs. 5 lit. a VRAB wird die Aufwertung jedoch anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 infolge Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung vermindert wird. 3.3 3.3.1 Das POB war gestützt auf Art. 32c Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) mit der am 25. April 2018 erfolgten Zustimmung des Bundesrates (vgl. Art. 32c Abs. 4 BPG; AS 2018 2431) für die Änderung des VRAB, namentlich auch des Umwandlungssatzes gemäss Anhang 3 VRAB sachlich und funktionell zuständig und stützte sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Diese belässt dem POB gleichsam einen weiten Spielraum bei der versicherungsmathematischen Festlegung der Umwandlungssätze und hinsichtlich allfälliger Abfederungsmassnahmen für die sogenannte Übergangsgeneration. Die vom POB in Bezug auf die Änderungen vom 15. Februar 2018 vorgesehene Übergangsbestimmung gemäss Art. 108g VRAB ist daher einzig darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfällt oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Eine offensichtliche Verletzung der delegierten Kompetenzen im Rahmen der getroffenen übergangsrechtlichen Regelungen ist weder ersichtlich, noch wird eine solche vom Kläger behauptet, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Es bleibt die nachfolgende Prüfung der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 9 setzes- bzw. Verfassungsmässigkeit, namentlich mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot. 3.3.2 Zunächst ist der Wortlaut von Art. 108g Abs. 2 VRAB, wonach die Aufwertung erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird, erfolgt, klar und unmissverständlich. Damit übereinstimmend wiederholt Art. 108g Abs. 5 lit. a VRAB, dass die Aufwertung anteilsmässig gekürzt wird, wenn nach dem 31. Dezember 2018 das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben infolge Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung vermindert wird. Auch die französische und italienische Version beziehen sich hinsichtlich der Aufwertung lediglich auf den Umfang, in dem eine Rente bezogen wird (Art. 108g Abs. 2 VRAB: „seulement dans les mêmes proportions que celles dans lesquelles la rente de vieillesse est perçue“ bzw. „soltanto nella misura in cui viene percepita una rendita di vecchiaia“) und sprechen nachfolgend (Abs. 5) ebenfalls von einer diesbezüglich anteilsmässigen Kürzung („réduite en proportion“ bzw. „ridotta proporzionalmente“). Gemäss dem klaren Wortlaut war es demnach Absicht des Paritätischen Organs als Verordnungsgeber, das Altersguthaben einzig in Bezug und im anteilsmässigen Umfang der tatsächlich ausgerichteten Altersrente aufzuwerten, nicht jedoch, soweit es in Form einer einmaligen Kapitalabfindung i.S.v. Art. 40 VRAB bezogen wird. Diese Auslegung drängt sich auch deshalb auf, weil mit der übergangsrechtlichen Aufwertung gemäss Art. 108g VRAB einer Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 (vgl. dazu E. 3.2.1 hiervor) begegnet und die Leistungseinbussen von älteren Arbeitnehmenden im Rentenbereich, mithin auf eine tatsächlich unbestimmte Dauer des Rentenbezugs, abgefedert werden sollte (vgl. dazu AB 2, 3, 4/4 f.). Zudem kommt der nunmehr gesenkte Umwandlungssatz lediglich bei der Bestimmung der Höhe der Altersrente zum Tragen (vgl. Art. 39 Abs. 2 VRAB). Demgegenüber bemisst sich der (mögliche) Umfang eines Kapitalbezugs i.S.v. Art. 40 VRAB nach dem Altersguthaben gemäss Art. 36 VRAB. Eine Veränderung des Umwandlungssatzes hat insoweit keinen direkten Einfluss auf das verfügbare Altersguthaben hinsichtlich eines Kapitalbezugs. Mit dem Kapitalbezug wird das Leistungssubstrat dem Vorsorgewerk entzogen und dessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 10 Bewirtschaftung liegt in der alleinigen Verantwortung des Betroffenen. Die vorgenommene explizite Beschränkung der Aufwertung auf das Altersguthaben, welches in Form einer – infolge der stattgehabten Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019 verminderten – Altersrente bezogen wird, ist sachlich begründet. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes besteht nicht. 3.3.3 Nichts daran ändern die Ausführungen des Klägers: Es besteht entgegen der Auffassung des Klägers keine Gesetzes- respektive Verfassungswidrigkeit, die ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 108g VRAB rechtfertigen würde. So war die Beklagte bestrebt, angesichts der erfolgten Senkung des Umwandlungssatzes und der daraus resultierenden Reduktion der Altersrentenleistungen für eine angemessene Abfederung dieser Folgen für die Übergangsgeneration zu sorgen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, spielt es dabei im Ergebnis keine Rolle, ob eine Aufwertung des Altersguthabens im Umfang der Rentenleistung erfolgt, oder anstelle der Aufwertung ein altersabhängiger Übergangs-Umwandlungssatz angewendet wird (Klageantwort S. 6 f.). In beiden Fällen verändert sich dabei das für einen Kapitalbezug i.S.v. Art. 40 VRAB zur Verfügung stehende nominelle Altersgutgaben gemäss Art. 36 VRAB nicht, weshalb es sachlich nicht nachvollziehbar wäre, wenn das Altersguthaben im Fall des vom Verordnungsgeber gewählten „Aufwertungs-Modells“ auch in Bezug einen Kapitalbezug aufgewertet würde, während bei einem Übergangs- Umwandlungssatz eine derartige Berücksichtigung sachlogisch von vornherein ausser Betracht fiele. Die anteilsmässige Aufwertung des Altersguthabens in demjenigen Umfang, in welchem eine Altersrente bezogen wird (Art. 108g VRAB), passt sich somit systematisch nahtlos in das Regelwerk ein, indem sich die Bestimmung einzig auf die Senkung des Umwandlungssatzes bezieht und aufgrund ihrer übergangsrechtlichen Natur eine vorübergehende Schlechterstellung von Rentenbezügern der Übergangsgeneration abzufedern bezweckt. Auch sieht Art. 40d Abs. 5 VRAB damit kongruent vor, dass im Umfang eines Kapitalbezugs die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen, d.h. auch entsprechende (vorübergehende) Aufwertungen, gekürzt werden. Eine Abfederung muss sich, trotz grundsätzlicher Gleichwertigkeit von Rente und Kapitalbezug, bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts denn auch nicht zwingend auf beide entspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 11 chenden (alternativen) Anwartschaften erstrecken (Entscheid des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018, 9C_705/2017, E. 3.5). Zudem stellt die blosse Anwartschaft auf eine Kapitalzahlung bei der späteren Pensionierung weder eine Vertrauensgrundlage im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, noch handelt es sich dabei um ein wohlerworbenes Recht (BGE 141 V 162 E. 3.1.2 S. 165). Der Kläger vermag folglich aus dem nominellen Bestand des angesparten Altersguthabens im Hinblick auf die vorliegend zu beurteilende Streitfrage nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hier die Besitzstandgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetzes und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich BGE 139 V 234, nicht anwendbar sind, da einerseits der Kläger im Zeitpunkt des vollständigen Inkrafttretens des PUBLICA-Gesetz am 1. Juli 2008 (Verordnung vom 7. Dezember 2007 über die vollständige Inkraftsetzung des PUBLICA-Gesetzes [AS 2008 577]) noch nicht 55 Jahre alt war und andererseits die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 25 PUBLICA-Gesetz vor dem Hintergrund der Einführung des Beitragsprimats und der damit verbundenen Senkung des technischen Zinssatzes erfolgte (vgl. BBl 2005 5832 f. und 5915). Demgegenüber bildet hier lediglich die Senkung des Umwandlungssatzes Anlass für eine beschränkte Aufwertung der Rentenleistungen. 3.3.4 Dem Voranstehenden zufolge besteht für die mit Art. 108g VRAB getroffene Unterscheidung zwischen Altersrente und Kapitalbezug eine vernünftige Grundlage. Sie ist überdies mit dem Grundsatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden soll, ohne weiteres vereinbar (vgl. BGE 142 V 577 E. 4.2, 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229). Dabei ist zu wiederholen, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen dieses Grundsatzes und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, wobei in dieses Ermessen vorliegend nicht einzugreifen ist. (vgl. dazu E. 2.3.2 hiervor). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 1 Abs. 3 BVG bzw. Art. 1f BVV 2; Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist folglich nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Dargelegten besteht keine Grundlage dafür, abweichend von der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 108g Abs. 2 und Abs. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 12 VRAB, eine anteilsmässige Aufwertung des in Form einer Kapitalabfindung bezogenen Altersguthabens vorzunehmen. Die konkrete Berechnung der ausgerichteten Kapitalabfindung und die dadurch resultierende anteilsmässige Kürzung der Aufwertung wurden im Übrigen vom Kläger nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich wurde der Kläger, bevor er für den teilweisen Kapitalbezug optierte, seitens der Beklagten korrekt informiert, womit sich die Frage des Vertrauensschutzes nicht stellt. Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Nov. 2019, BV/19/758, Seite 13 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse des Bundes PUBLICA - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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