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Bern Verwaltungsgericht 28.01.2020 200 2019 750

28. Januar 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,717 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. August 2019

Volltext

200 19 750 UV FUE/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2007 als „...“ bei der C.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 13. März 2019 (Akten der Visana, Antwortbeilage [AB] pag. 2) sowie Beschreibung des Ereignishergangs vom 20. März 2019 (AB pag. 9-11) verspürte er am 4. März 2019 während des Transfers einer Patientin vom Bett in den Rollstuhl einen starken stechenden Schmerz im Leistenbereich. Am 23. April 2019 unterzog sich der Versicherte einer Operation einer beidseitigen Leistenhernie (vgl. AB pag. 29 f.). Die Visana klärte die medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB pag. 37-40) einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis im Rechtssinne vor noch bestehe angesichts der diagnostizierten beidseitigen Leistenhernie eine unfallähnliche Körperschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. August 2019 fest (AB pag. 50-54). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder und Heilungskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 3 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (AB pag. 50-54). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 4 SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1). 2.1.2 Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 5 Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). 2.1.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Schadenmeldung vom 13. März 2019 (AB pag. 2) und des Fragebogens vom 20. März 2019 (AB pag. 9-11) steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 4. März 2019 eine etwa 74 kg wiegende Patientin, die wegen eines Bruches nicht auf die Füsse stehen sollte, vom Bett in den Rollstuhl transferierte, wobei die Patientin im Laufe dieses Manövers „einzusacken“ drohte. Dabei verspürte der Beschwerdeführer einen starken stechenden Schmerz in der rechten Leistenregion („unten rechts vom Bauchnabel ca. 20 cm“ [AB pag. 9 Ziff. 1). Hinsichtlich allfälliger Beeinträchtigungen des Handlungsablaufes gab der Beschwerdeführer an, anscheinend habe er „mit zuviel eigenkraft die Klientin bewegt“ (AB pag. 9 Ziff. 2). Zur Frage, ob er die Patientin vor dem Ereignis gehalten/gestützt habe, kreuzte er sowohl „ja“ als auch „nein“ an und fügte an: „Transfer vom Bett in den Rollstuhl“ (AB pag. 9 Ziff. 3). Aus den Arztzeugnissen vom 14. und 15. März 2019 (AB pag. 4 Ziff. 2 bzw. pag. 5 Ziff. 6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer „beim Heben“ einer Patientin einen Leistenschmerz verspürt habe. Ausgehend vom voranstehend beschriebenen Ablauf des Ereignisses vom 4. März 2019 respektive von den Angaben des Beschwerdeführers hat offenkundig bereits im Zeitpunkt des drohenden „Einsackens“ der Patientin ein stützender bzw. führender Körperkontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden, da der eigentliche Transfer durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurde und die Patientin lediglich bei der Drehbewegung vom Bett in den Rollstuhl etwas mitzuhelfen vermochte (vgl. auch Beschwerde Ziff. 5). Soweit in der Einsprache vom 5. Juli 2019 (AB pag. 42-45) Gegenteiliges vorgebracht wurde („Der Versicherte schilderte nirgends, dass er die Klientin stützte.“ [AB pag. 44 Ziff. 9]), ist dies widersprüchlich und auch im Lichte der Beweismaxime der sog. „Aussage der ersten Stunde“ (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) unglaubwürdig. Die beschriebene untergeordnete Mithilfe der Patientin ist denn auch nicht ohne die Hilfestellung des Beschwerdeführers in Form von Stützen, Heben und Bewegen denkbar, zumal dieser die Patientin transferiert, d.h. die Positionsänderung jeweils durch ihn vorgenommen wird (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 7 auch AB pag. 43 Ziff. 4, pag. 9 Ziff. 3). Zudem hatte die Patientin gemäss Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AB pag. 9 Ziff. 2) einen Bruch, aufgrund dessen sie „nicht auf die Füsse stehen“ sollte, weshalb auch aus diesem Grund von einer massgebenden körperlichen Führung bzw. Unterstützung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Angesichts des Umstandes, dass die Patientin geistig (kognitiv auf dem Stand von ein bis drei Lebensmonaten) sowie körperlich (versteiftes Bein und nicht näher spezifizierter Bruch) schwerstbehindert ist (vgl. AB pag. 43 Ziff. 4), erscheint ein selbstständiger Transfer unter blosser Aufsicht des Beschwerdeführers demgegenüber abwegig. 3.2 Es ist somit zu prüfen, ob das Ereignis vom 4. März 2019 als Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist (vgl. E. 2.1.1 ff. hiervor). 3.2.1 Vorab ist hierzu festzuhalten, dass der vorliegende Geschehensablauf – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde Ziff. 14) – nicht mit jenem gemäss Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 22. September 2008, 8C_827/2007, vergleichbar ist, weil dort ein selbstständig gehender Patient plötzlich einsackte und von einer Krankenschwester aufgefangen wurde, ohne dass vorgängig ein Körperkontakt bestanden hatte (a.a.O., E. 3.2 und E. 4.1). Durch das Auftreffen des Körpers des kollabierenden Patienten auf den Körper der Krankenschwester ergab sich – im Unterschied zum hier zu beurteilenden Fall – denn auch eine unmittelbare mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2010, 8C_444/2009, E. 4.2 mit Verweis auf BGer 8C_827/2007). Vorliegend ist mit Blick auf die Konkretisierungen des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf (vgl. AB pag. 9 Ziff. 1 f.) davon auszugehen, dass er die Patientin während des Transfervorgangs stützte respektive bewegte und lediglich den eigenen Kraftaufwand intensivieren musste, als die Patientin einzusacken drohte. Inwieweit das drohende Einsacken der Patientin oder allfällige weitere äussere Umstände den natürlichen Bewegungsablauf des Transfervorgangs in programmwidriger Weise gestört hätten (vgl. E. 2.1.3 hiervor), ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 8 unter Verweis auf den einzig erforderlichen zusätzlichen Kraftaufwand – auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht beschrieben (vgl. AB pag. 9 Ziff. 2). Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber bereits im drohenden Einsacken der Patientin einen ungewöhnlichen äusseren Faktor erkennt (vgl. Beschwerde Ziff. 14), kann dem nicht gefolgt werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag das Argument, der Beschwerdeführer habe aufgrund der bereits langjährigen Pflege der Patientin nicht mit einem Einsacken rechnen müssen (Beschwerde Ziff. 14), zumal er angesichts der Schwere der geistigen sowie körperlichen Behinderung der Patientin und des zusätzlich bestehenden Bruches (vgl. E. 3.1 hiervor) – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4) – während des Transfers grundsätzlich jederzeit mit Abweichungen der Bewegungsabläufe zu rechnen hatte, ohne dass dies bereits einem ungewöhnlichen Faktor im Sinne einer Programmwidrigkeit gleichkommt. Entsprechend ist in der vorgenommenen Transferierung der Patientin auch angesichts des drohenden Einsackens keine äusserlich provozierte Programmwidrigkeit zu erblicken. 3.2.2 Näher zu prüfen bleibt weiter, ob sich der Beschwerdeführer beim Stützen der Patientin während des Transfers im Sinne der Rechtsprechung überanstrengte und darum die Leistenhernien als unfallbedingt zu qualifizieren sind (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Januar 2008, 8C_601/2007, E. 2.1): Die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung kann auch bei einer ausserordentlichen Kraftanwendung und einer damit verbundenen Überanstrengung vorliegen, namentlich beim Heben von schweren Lasten (Verhebetrauma) oder beim Hinzutreten eines zusätzlichen Elementes (z.B. Eile, unangepasste Arbeitsposition) zum Heben einer Last, das zu einer unkoordinierten Bewegung (Ausrutschen, Nachgreifen) führt (IRENE HOFER, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 6 N. 40 mit Hinweisen). Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BGer 8C_444/2009, E. 4.3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Eine Überanstrengung beim Heben und Verschieben von Lasten wurde wiederholt erst ab einem Gewicht von mehr als 100 kg bejaht (Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 9 des BGer vom 23. Oktober 2009, 8C_319/2009, E. 3.3; HOFER, a.a.O., Art. 4 N. 43). Für die Beurteilung einer allfälligen Überanstrengung im pflegerischen Bereich wird von der Rechtsprechung wesentlich auf die Körpergewichte der beteiligten Personen abgestellt (ANDRÉ NABOLD, in: HÜRZE- LER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, Art. 6 N. 33; KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 47; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 S. 40 ff. mit einer Zusammenstellung der Rechtsprechung). Weiter zu berücksichtigen ist die berufliche oder anderweitige Gewöhnung der versicherten Person (BGE 116 V 136 E. 3b; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L’assurance-accidents obligatoire, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 924 N. 98). Der Beschwerdeführer wog im Zeitpunkt des Ereignisses vom 4. März 2019 gemäss eigenen Angaben 83 kg und schätzte das Gewicht der Patientin auf etwa 74 kg (AB pag. 9 Ziff. 3). Angesichts der klar überlegenen körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers sowie seiner langjährigen beruflichen Gewöhnung war der zusätzliche Kraftaufwand zur Stützung der einzusacken drohenden Patienten (vgl. AB pag. 9 Ziff. 2) nicht ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen im Pflegebereich und kann demzufolge nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. hiervor) gewertet werden. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. E. 2.1.1 ff. hiervor) hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 4. März 2019 zu Recht nicht als Unfall qualifiziert. 3.3 Ausweislich der medizinischen Akten wurde beim Beschwerdeführer eine beidseitige Leistenhernie, rechts symptomatisch diagnostiziert (vgl. AB pag. 17, 20) und am 23. April 2019 operativ versorgt (AB pag. 29 f.). Leistenbrüche (Inguinalhernien) gehören indessen nicht zur abschliessenden (vgl. SZS 2017, S. 36; HOFER, a.a.O., Art. 6 N. 61; NABOLD, a.a.O., Art. 6 N. 42) Aufzählung der Diagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Eine Leistungspflicht infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hiervor) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. März 2019 entfällt daher bereits mangels einer sog. Listenverletzung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 10 3.4 Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 4. März 2019 weder als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren noch bestand eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Es besteht daher kein Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (AB pag. 50-54) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2020, UV/19/750, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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