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Bern Verwaltungsgericht 18.09.2019 200 2019 730

18. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·932 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 15. August 2019

Volltext

200 19 730 ALV publiziert in BVR 2020 S. 155 FUE/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Unionsgasse 7, Postfach 115, 3800 Interlaken Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/730, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Verfügung vom 15. August 2019 ordnete die Arbeitslosenkasse Unia (Arbeitslosenkasse) gegenüber A.________ (Versicherte) an, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschoben werde (Beilagen der Versicherten [act. I] 2).  Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reicht gegen diese Verfügung eine als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe vom 16. September 2019 ein (S. 2 ff. der Eingabe). Unter dem Titel „Sprungrekurs“ (S. 3 B/1) führt sie aus, formell sei die angefochtene Verfügung zwar durch die Arbeitslosenkasse erlassen worden, de facto aber „gemäss den Instruktionen und gemäss den inhaltlichen Vorgaben des Kompetenzzentrums der Unia Arbeitslosenkasse in …“, die auch über die Einsprache zu befinden hätte. Somit seien sämtliche Voraussetzungen für einen Sprungrekurs gemäss Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) erfüllt. Ein Einspracheverfahren würde sich als vollkommen sinn- und zwecklos erweisen, da dieselbe Stelle – dieselben Personen – über genau den Sachverhalt und die Rechtsfragen zu befinden hätten, welche sie bereits auf Anfrage der Kasse geprüft hätten. Das Kompetenzzentrum wäre nicht in der Lage, diese von ihr diktierte Verfügung nochmals zu prüfen, geschweige denn abzuändern (S. 3). Hier könne auch das Gegenargument nicht greifen, dass das vom Gesetzeber gewollte Einspracheverfahren zwingend zu durchlaufen sei, damit der Versicherungsträger selbst die Sache nochmals genauer anschaue (S. 4).  Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung beziehen kann. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes. Sie ist zwingender Natur. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen FRITZ GYGI, Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/730, Seite 3 desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 71 ff.; BGE 134 V 269 E. 2.2 i.f. S. 271 mit Hinweis).  Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen. Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (SVR 2006 ALV Nr. 13 S. 44 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  Im vorliegenden Verfahren wurde keine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung angefochten und es wurde offensichtlich bis anhin kein Einspracheentscheid in dieser Sache erlassen.  Soweit die Versicherte der Ansicht ist, ihre Eingabe sei als Sprungrekurs (vgl. dazu BVR 2015 S. 213 E. 2.1, 2014 S. 360 E. 1.2 mit Hinweisen) zu qualifizieren, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, liegt es in der Natur des Einspracheverfahrens gemäss Art. 52 ATSG, dass dieselbe verfügende Instanz – sei es die gleiche oder eine eigene, für die Behandlung von Einsprachen zuständige versicherungsinterne Stelle – nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat. Die Einsprache soll es der verfügenden Behörde erlauben, den von ihr gefällten Entscheid nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 4 und 22 ff.). Mithin ist diesem Verfahren inhärent, dass die Behörde, die für den Erlass des Einspracheentscheids zuständig ist, vorgängig bereits mittels Verfügung über dieselbe Angelegenheit befunden hat. Dieses Verfahren ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, womit von vornherein kein Raum für einen Sprungrekurs bleibt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/730, Seite 4  Da kein anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegt, ist das angerufene Gericht für die materielle Behandlung der Eingabe vom 16. September 2019 offensichtlich nicht zuständig, es ist mithin nicht auf die Eingabe einzutreten.  Zwischen Versicherungsgericht und Versicherungsträger besteht eine aus einem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz herrührende Weiterleitungspflicht (vgl. Art. 30 ATSG sowie THOMAS ACKERMANN, Abriss über den Sozialversicherungsprozess im Kanton Bern, BVR 2015 S. 368). Die Eingabe vom 16. September 2019 ist deshalb ohne Verzug von Amtes wegen an die Arbeitslosenkasse zur weiteren Behandlung als Einsprache weiterzuleiten.  Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario).  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 16. September 2019 wird nicht eingetreten. Sie wird an die Arbeitslosenkasse Unia überwiesen zur weiteren Behandlung als Einsprache. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2019, ALV/19/730, Seite 5 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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