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Bern Verwaltungsgericht 19.12.2019 200 2019 726

19. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,335 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019

Volltext

200 19 726 KV ACT/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 29. November 2016 beim Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegner) sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Akten des ASV [act. II] 2 f., 9). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 (act. II 9) lehnte das ASV dieses Gesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 11 - 14) wies es mit Einspracheentscheid vom 29. März 2017 (act. II 16 - 20) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Eine Wiedererwägung dieses Entscheides lehnte das ASV am 8. Januar 2018 ab (act. II 28 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2018 (act. II 35 - 38) verneinte das ASV bis auf weiteres vorläufig den Anspruch des Versicherten ab 1. Juli 2017 auf Prämienverbilligung, was mit Einspracheverfügung vom 14. Dezember 2018 (act. II 42 - 47) bestätigt wurde, wobei gleichzeitig die in der Einsprache beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht verneint wurde. Der Versicherte führte dagegen mit Eingabe vom 17. Januar 2019 (act. II 48 - 50) Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, welche die Eingabe mit Schreiben vom 9. April 2019 (act. II 51 f.) insoweit an das Verwaltungsgericht weiterleitete, als darin die Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht gerügt wurde. Im Urteil vom 30. April 2019, KV/2019/286 (act. II 53 - 56), hielt das Verwaltungsgericht fest (E. 2), hinsichtlich der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht sei die Einsprache als neues Gesuch anzusehen, welches mit Einspracheverfügung vom 14. Dezember 2018 behandelt worden sei, während die Beschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in diesem Umfang als Einsprache zu betrachten sei. Das Verwaltungsgericht leitete in der Folge die Eingabe des Versicherten an das ASV weiter, damit dieses einen Einspracheentscheid hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht erlasse.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 3 Daraufhin wies das ASV mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 (act. II 57 - 60) die Einsprache ab und hielt fest, der Versicherte werde nicht von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit. B. Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weiter beantragt er eine kostenlose Rechtsvertretung. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 (act. II 57 - 60). Streitig ist die Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unterstehen der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 2.2 Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG endet die Versicherung, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Schweiz und ist deshalb grundsätzlich versicherungspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Einer der Ausnahmetatbestände des Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV liegt hier offensichtlich nicht vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Kein Grund für eine Ausnahme von der Versicherungspflicht sind finanzielle Probleme sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Erhalt von Prämienverbilligungen (wie in der Beschwerde, S. 2, geltend gemacht wird), da dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Ebenso besteht keine Grundlage, um sich im Rahmen der persönlichen Freiheit der Versicherungspflicht zu entziehen (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), sich also quasi von der Krankenversicherung abzumelden, da dies der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspflicht – als Instrument gesellschaftlicher Solidarität, indem auch Gesunde oder Kranke, die keine Leistungen beziehen, Prämien zahlen müssen – widerspricht. 3.2 Die Verwaltung hat bereits mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 29. März 2017 (act. II 16 - 20) die Befreiung von der Versicherungspflicht verneint, während sie ein Gesuch um Wiedererwägung dieses Einspracheentscheides (act. II 27) mit unangefochtener Verfügung vom 8. Januar 2018 abgewiesen hat (act. II 28 f.). In der Einsprache im Rahmen der Gewährung von Prämienverbilligungen hat der Beschwerdeführer erneut um Befreiung von der Versicherungspflicht ersucht, dies ab 2019 (act. II 39 f.), was der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 – welcher hinsichtlich Befreiung von der Versicherungspflicht als Verfügung gilt – verneint hat, ohne das erneute Gesuch als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln (act. II 44 E. 6). Ob hier ein Fall der Wiedererwägung oder des sonstigen Rückkommens auf den Einspracheentscheid von März 2017 (act. II 16 - 20) vorliegt oder nicht, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer auch weiterhin bzw. auch ab 2019 der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung untersteht. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 6 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden (vgl. E. 4.1 hiervor) und er nicht anwaltlich vertreten ist – und im Übrigen beim vorliegenden aussichtslosen Verfahren kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestünde – ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2019, KV/19/726, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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