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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2020 200 2019 700

20. August 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,606 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Volltext

200 19 700 EL KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. August 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ handelnd durch ihre Beistände B.________ diese vertreten durch C.________, D.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht sei April 2011 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Invalidenrente bzw. Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 12 – 14; 3; 42). Im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigte die AKB bei den anrechenbaren Ausgaben ab August 2016 u.a. eine Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag für den Aufenthalt der Versicherten im E.________ (act. II 45 S. 9). Nachdem der AKB im Februar bzw. Mai 2018 gemeldet worden war, die Versicherte wohne nicht mehr im E.________, sondern wieder bei den Eltern (act. II 54; 56), berechnete die AKB mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 57) die EL neu und forderte gestützt darauf einen Betrag von Fr. 13'482.-- für während der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 zuviel ausgerichtete EL zurück. In der Begründung hielt sie fest, da sich die Versicherte seit dem 27. November 2017 nicht mehr im E.________ aufhalte, sei ab Dezember 2017 eine Berechnung mit Mietkosten (Mietwert inklusive Nebenkostenpauschale für selbstbewohnte Liegenschaft) und ohne Heimtaxen erstellt worden, woraus die Rückforderung resultiere. Diese werde direkt mit der Nachzahlung der Hilflosenentschädigung von Fr. 2115.-- verrechnet. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 59) wies die AKB mit Entscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 72) ab. B. Dagegen liess die Versicherte, handelnd durch ihre Beistände (Vater und Mutter), diese vertreten durch C.________, D.________, mit Eingabe vom 12. September 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 und die Rückerstattungsverfügung vom 22. Mai 2018 seien aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 57) bestätigende Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 72). Streitig und zu prüfen ist die rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs auf EL und die Rechtmässigkeit der Rückforderung über Fr. 13'482.-- für angeblich zu viel bezogene EL in der Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 4 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.2 Die Rückforderung ist unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). 2.2.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 2.2.2 Sodann müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 5 möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.3 Eine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen hat unabhängig von einem allfälligen Verschulden, insbesondere unabhängig von einer Meldepflichtverletzung der leistungsempfangenden Person oder ihres Vertreters, zu erfolgen. Sowohl die prozessuale Revision als auch die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen, in materieller Hinsicht nicht gerichtlich beurteilten EL-Verfügung erfolgt im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Diese übereinstimmende Zielsetzung ruft bei beiden Rückkommenstiteln nach einer verschuldensunabhängigen rückwirkenden (ex tunc) EL-Aufhebung oder - Herabsetzung (SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a; Entscheid des BGer vom 15. Januar 2019, 9C_870/2018). 2.4 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]) zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 5c S. 26; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 4. Dezember 2005, P 34/05, E. 3.1). 3. 3.1 Was den von der Beschwerdegegnerin mit Rückerstattungsverfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 57) neu berechneten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 72) bestätigten Anspruch auf EL sowie den Betrag der Rückforderung betrifft, ergibt sich aus den Akten was folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 6 3.1.1 Sowohl für das Jahr 2017 wie auch für die Zeit ab Januar 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei den für die Ermittlung der monatlichen Ergänzungsleistungen anrechenbaren Ausgaben eine den Aufenthalt im E.________ betreffende Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag, ausmachend Fr. 49'275.-- pro Jahr (act. II 38 S. 1; 51 S. 8; 52 [Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG]). Daraus resultierte unter Berücksichtigung der übrigen anrechenbaren Ausgaben sowie Einnahmen ein EL-Anspruch im Betrag von monatlich Fr. 3'258.-- (pro 2017 [act. II 51 S. 8]) bzw. Fr. 3'272.-- (pro 2018 [act. II 52]). 3.1.2 Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 (act. II 54) informierte der Vater die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Februar 2018 die ganze Woche nicht mehr im Wohnheim, sondern wohne vorläufig bei ihnen zuhause. Die Arbeitsstelle im E.________ bleibe unverändert. Mit E-Mail vom 16. Mai 2018 (act. II 56) teilte der Sozialdienst des E.________ der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin wohne seit dem 27. November 2017 bei ihren Eltern und sei nur während der beiden Ferienlager im E.________ im Wohnbereich anwesend gewesen. Es sei geplant, dass die Beschwerdeführerin wieder im E.________ wohnen werde, das Eintrittsdatum sei noch nicht bekannt. Sie besuche weiterhin von Montag bis Freitag die Tagesstätte im Wohnheim. 3.1.3 Gestützt auf diese Mitteilungen (vgl. E. 3.1.2 hiervor) legte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückforderungsverfügung vom 22. Mai 2018 (act. II 57) der EL-Berechnung bei den anrechenbaren Ausgaben nicht mehr die Heimtaxe (vgl. E. 3.1.1 vorne), sondern die (masslich – zu Recht – unbestritten gebliebenen) Mietkosten (Mietwert inklusive Nebenkostenpauschale für selbstbewohnte Liegenschaft [vgl. act. II 55; Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 16a Abs. 3 ELV] abzüglich des Anteils Mitbewohner [Art. 16c ELV]), ausmachend Fr. 6'007.--, zugrunde. Unter Berücksichtigung der weiteren (weder grundsätzlich noch masslich) bestrittenen anrechenbaren Ausgaben (für Lebensbedarf, Krankenkassenprämie und die Beiträge an AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige) sowie Einnahmen berechnete die Beschwerdegegnerin monatliche EL von neu Fr. 1'011.-- (pro Dezember 2017 [act. II 57 S. 7]) respektive Fr. 1'025.-- ab Januar 2018 (act. II 57 S. 8),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 7 woraus das (strittige) Rückforderungsbetreffnis von Fr. 13'482.-- (act. II 57 S. 2) für die Zeit von Dezember 2017 bis Mai 2018 resultierte. 3.1.4 Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (act. II 58 S. 1 f.) teilte der Sozialdienst des E.________ der Beschwerdegegnerin mit, die Eltern der Beschwerdeführerin würden Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 erheben. Vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin eine finanzielle Entschädigung an die Mittagsbetreuung und das bis Ende Februar 2018 zur Verfügung gestellte Zimmer "auf der Wohngruppe" geleistet. Ein Austritt per Ende November 2017 sei seitens des E.________ entsprechend verfrüht gemeldet worden; die Räumung des Zimmers sei erst per 12. Februar 2018 erfolgt. Zwischen dem 25. November 2017 und dem 12. Februar 2018 sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu Hause betreut worden. Im März und April 2018 entspreche der Leistungsbereich "Wohnen/Freizeit" der Teilnahme an den Ferienprojekten des E.________. Die Beschwerdeführerin werde voraussichtlich im September wieder im E.________ wohnen und bis dahin lediglich die vereinbarten Leistungen im Bereich Arbeit beziehen. Gleichzeitig stellte der Sozialdienst der Beschwerdegegnerin Dokumente betreffend in der Zeit von Oktober 2017 bis Mai 2018 in Rechnung gestellter Leistungen des Wohnheims zu (act. II 58 S. 3 – 11). 3.1.5 In der Einsprache vom 18. Juni 2018 (act. II 59 S. 1 f.) hielten die Eltern der Beschwerdeführerin fest, vom 25. November 2017 bis am 12. Februar 2018 habe sie krankheitsbedingt bei ihnen übernachtet. Da nicht innert nützlicher Zeit eine neue Wohnlösung im E.________ möglich gewesen sei, sei entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer dort räume, was am 12. Februar 2018 erfolgt sei. Gleichzeitig reichten die Eltern ein mit "Ärztliche Bestätigung" betiteltes Schreiben vom 18. Dezember 2017 (act. II 59 S. 3) von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein. Darin bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung sei. Aufgrund unglücklicher Umstände an ihrem Wohnort habe sie zunehmend gelitten und es sei zu einer Belastungssituation gekommen. Von einer Rückkehr sei aus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 8 gesundheitlichen Gründen zur Zeit abzuraten, eine andere Lösung bezüglich der häuslichen Unterbringung sei anzustreben. 3.1.6 Mit Schreiben vom 17. September 2018 (act. II 63 S. 1) orientierte der Vater die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin werde ab 4. Oktober 2018 wieder im E.________ wohnen. 3.2 3.2.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend vorbringt (S. 3, Ziff. 2.3), ist im Lichte der dargelegten Aktenlage erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ende November 2017 nicht mehr im E.________, sondern zuhause bei den Eltern aufhielt, womit der Tatbestand von Art. 10 Abs. 2 ELG, welcher einen (längeren oder dauernden) Aufenthalt im Heim voraussetzt (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 83, Ziff. 194), nicht mehr erfüllt war. Dies folgt denn auch ohne weiteres aus den im (streitigen) Verwaltungsverfahren vom Sozialdienst des E.________ eingereichten Rechnungen, welche hinsichtlich der Monate Dezember 2017 bis Mai 2018 deutlich tiefer ausfielen (act. II 58 S. 6 – 11), als es dem (Kosten für Hotellerie und Betreuung beinhaltenden) Betrag der Heimtaxe von Fr. 135.-- pro Tag respektive gut Fr. 4'000.-- pro Monat (act. II 38 S. 1) entsprochen hätte. Einzig der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich während des vorliegend relevanten Rückforderungszeitraums auch keine eindeutigen Hinweise dahingehend ergaben, wonach der Heimaustritt lediglich vorübergehender Natur war. So hielt der Vater der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 13. Februar 2018 (act. II 54) zwar fest, sie wohne "vorläufig" bei ihnen zu Hause, präzisierte dies jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht weiter. Auch der Sozialdienst des Wohnheims sprach insoweit lediglich davon, dass eine Rückkehr geplant, ein Wiedereintrittsdatum jedoch nicht bekannt sei (act. II 56). Dr. med. F.________ riet am 18. Dezember 2017 gar von einer Rückkehr ab und hielt fest, es sei eine "andere Lösung bezüglich der häuslichen Unterbringung […] anzustreben" (act. II 59 S. 3). Demnach ist überwiegend wahrscheinlich von einem per Ende November 2017 erfolgten Heimaustritt auszugehen. Nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Zimmer gemäss Angaben ihres Vaters erst am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 9 12. Februar 2018 geräumt hat (act. II 59 S. 1): Massgeblich ist im Lichte von Art. 10 Abs. 2 ELG einzig, ob die Beschwerdeführerin noch im Heim lebte, was dem Gesagten zufolge ab Ende November 2017 nicht mehr der Fall war. Auch stellt die (partielle) Weiterbetreuung durch Mitarbeiter des Heims offensichtlich keinen Heimaufenthalt im Sinne der vorgenannten Norm dar. 3.2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die EL- Berechnung mit Verfügung vom 22. Mai 2018 bzw. Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 grundsätzlich zu Recht dahingehend korrigiert hat, als sie für die Monate Dezember 2017 bis Mai 2018 nicht mehr von einem Heimaufenthalt ausging (vgl. auch Rz. 3152.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in den am 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 in Kraft gestandenen Fassungen; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Dass der Vater der Beschwerdegegnerin im Februar 2018 mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin wohne bei ihnen zuhause (act. II 54 S. 1), führt nicht dazu, dass einer Rückforderung für die Zeit von Februar bis Mai 2018 die Grundlage entzogen wäre. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr referierten BGE 118 V 214 (Beschwerde, S. 4, Ziff. 1), worin das EVG in Änderung der Rechtsprechung erkannt hatte, die nach Eingang einer verspäteten Meldung veränderter Verhältnisse zu Unrecht bezogenen Renten der Invalidenversicherung seien nicht mehr rückerstattungspflichtig, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn in Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [in der damals bzw. bis Ende Februar 2014 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2020, 8C_196/2020, E. 3.2.3]) wurde ausdrücklich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen) statuiert. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt im Recht der Ergänzungsleistungen jedoch, weshalb die für das Gebiet der Invalidenversicherung geltende Praxis nicht zur Anwendung gelangt (BVR 2000 S. 45 E. 4b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 10 3.2.3 Nachdem sich – wie auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt – die Berechnungsmodalitäten je nachdem, ob sich die betroffene Person in einem Heim aufhält oder nicht, unterscheiden (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG), erweisen sich die ab Dezember 2017 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 ELG ausgerichteten Leistungen als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur rückwirkenden Neuberechnung der EL sowie gestützt darauf zur Rückforderung zu viel erbrachter EL berechtigt ist, zumal die Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 2.2.1 vorne). Zum selben Ergebnis führte es, wenn im Umstand der der Beschwerdegegnerin im Februar bzw. Mai 2018 zur Kenntnis gebrachten neuen Wohnverhältnisse eine neue Tatsache zu erblicken wäre, ist diese doch ohne weiteres geeignet, die Grundlage für eine prozessuale Revision der ursprünglichen Leistungsverfügung zu liefern (vgl. E. 2.2.2 und 2.3 vorne). 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sollte das angerufene Gericht wider Erwarten davon ausgehen, dass der Heimaustritt bereits im Dezember 2017 erfolgt wäre, müsste berücksichtigt werden, dass ihr für die Zeit ab Dezember 2017 bis und mit Mai 2018 vom E.________ jeweils Rechnung gestellt worden sei. Würde keine Heimberechnung erfolgen, müssten die Auslagen der Beschwerdeführerin für diese Rechnungen von der Beschwerdegegnerin im Sinne von Betreuungskosten in Tagesstrukturen gemäss Art. 19 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]) vergütet werden (Beschwerde, S. 5, Ziff. 3). 3.3.2 Nach Art. 14 Abs. 1 ELG haben Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Krankheits- und Behinderungskosten. Bei den Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich um anerkannte Ausgaben, die (trotz der Qualifikation als Sachleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG) nur zur Verfahrensvereinfachung nicht in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingebaut werden. Eine EL-Anspruchsberechnung ist deshalb erst dann vollständig, wenn auch allfällige Krankheits- und Behinderungskosten als anerkannte Ausgaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 11 berücksichtigt worden sind (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1924 N. 238). Dies gilt auch im Falle einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen (vgl. Entscheid des BGer vom 1. September 2008, 8C_587/2008, E. 3.2.2). 3.3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 19 EV ELG) grundsätzlich auch im Rahmen der vorliegend zur Diskussion stehenden Rückerstattung von Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, woran die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten administrativen Gesichtspunkte nichts ändern (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5, Ziff. 2.7). Weiter ist mit der Beschwerdegegnerin zwar festzuhalten, dass die in Rechnung gestellten Leistungen (act. II 58 S. 6 – 11), soweit sie (auch) finanzielle Entschädigungen für das bis Ende Februar 2018 zur Verfügung gestellte Zimmer im Sinne von Reservationskosten darstellen sollten (vgl. act. II 58 S. 1), nicht zu Lasten der EL gingen (BGE 132 V 273). Indessen lässt sich aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen respektive gestützt auf die eingereichten Rechnungen nicht zuverlässig beurteilen, ob und wenn ja inwieweit die darin von Dezember 2017 bis Mai 2018 aufgeführten Dienstleistungen als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 19 EV ELG zu betrachten sind. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb insoweit weitere Abklärungen zu treffen und in der Folge zu prüfen haben, ob die rechtlichen Vorgaben für die Anrechnung von Krankheits- und Behinderungskosten im dargelegten Sinne erfüllt sind. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (act. II 72) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat anschliessend über den EL- Anspruch der Beschwerdeführerin sowie einen allfälligen Rückforderungsanspruch (unter Zugrundelegung des in E. 3.2 vorne Dargelegten) neu zu verfügen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 12 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 4.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). 4.2.2 Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www. justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 13 4.2.3 In der Kostennote vom 13. August 2020 hat D.________ ein Honorar von Fr. 588.-- (7.35 Std. à Fr. 80.--) geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 588.-- festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 29. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 588.-- zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________, D.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, EL/19/700, Seite 14

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