200 19 7 BV FUE/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Peter Sammelstiftung A.________ Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen B.________ AG Beklagte betreffend Klage vom 28. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ AG mit Sitz in … schloss sich mit am 1. Januar 2010 in Kraft getretenem Anschlussvertrag Nr. … zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung A.________ an (Akten der Sammelstiftung A.________ [nachfolgend A.________ bzw. Klägerin], Klagebeilage [KB] 1). Mit Schreiben vom 5. September 2016 (KB 12) kündigte die A.________ das Vertragsverhältnis aufgrund ausstehender Beiträge per 30. September 2016 auf und setzte – nach vorgängigen Mahnungen – eine Forderung über Fr. 15‘372.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2018 zuzüglich Zins von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 von Fr. 1‘788.35 und Inkassomassnahmekosten von Fr. 300.-- in Betreibung. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes …, vom 28. Juni 2018 wurde am 7. August 2018 Rechtsvorschlag erhoben (KB 14). B. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 erhob die A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 15‘372.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2018 zuzüglich Fr. 1‘788.35 Zins bis 31. Mai 2018 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. Sodann sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Einreichung einer Klageantwort eingeräumt, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. 1.2 Zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung von Fr. 15‘372.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2018 zuzüglich Zins von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 von Fr. 1‘788.35 und „Inkassomassnahmenskosten“. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein, wie die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 4 gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2018 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.2.2). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach den-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 5 jenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen Bestand und Höhe der geltend gemachten Forderung im Umfang von Fr. 15‘372.40 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise belegt (KB 6 ff.). Dies gilt sowohl mit Bezug auf die (jeweils pro 2015 und 2016) ausstehenden Spar- und Risikoprämien als auch hinsichtlich der als solche bezeichneten BVG- Zusatzkosten (Sicherheitsfonds und Teuerungsprämie), welche Betreffnisse – unter Hinzurechnung des Saldovortrags per 31. Dezember 2014 (Fr. 3‘345.85 zu Gunsten der Klägerin), von Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.--) sowie von Mahnspesen (von total Fr. 1‘100.--) und Zins per 31. Dezember 2015 (Fr. 734.55) – den eingeklagten Forderungsbetrag von Fr. 15‘372.40 (KB 6; Klage S. 2) ergeben. 3.2 Die Beklagte hat die geltend gemachte Forderung für Spar- und Risikoprämien sowie BVG-Zusatzkosten soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt beanstandet. Sie hat sich denn auch weder im Betreibungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür geben, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Ferner finden die in Rechnung gestellten Mahnspesen (pro eingeschriebene Mahnung Fr. 100.--, pro Versicherteninformation Fr. 300.--; total
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 6 Fr. 1‘100.--) und die Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.--) ihre Grundlage im Kostenreglement (KB 1 Anhang Ziff. 2.1 und 3), welches die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrags vom 30. Oktober 2009 bzw. 14. Januar 2010 als dessen integrierten Bestandteil anerkannt hat (vgl. KB 1 S. 1 Ziff. 5). Die von der Klägerin überdies verlangten vertraglichen „Inkassomassnahmenkosten“ (Beschwerde S. 2), mit denen die in Betreibung gesetzten Betreibungsspesen von Fr. 300.-- (vgl. KB 14) gemeint sein dürften, sind im Kostenreglement, Ziff. 2.2, ebenfalls vorgesehen. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Pflicht der termingerechten Beitragszahlung (vgl. KB 1 S. 2 Ziff. 10) nicht nachgekommen, weshalb die Klägerin gezwungen war, die Ausstände zu mahnen und schliesslich mittels Betreibung geltend zu machen. Die Mahnspesen und die Kosten für das Betreibungsbegehren sind deshalb sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die Vertragsauflösungskosten. Was schliesslich den von der Klägerin verlangten, von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 aufgelaufenen Zins von Fr. 1‘788.35 sowie den Zins von 5% auf dem Betrag von Fr. 15‘372.40 seit dem 1. Juni 2018 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Klägerin hierzu gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG befugt ist, wobei sich die Höhe des Verzugszinses von 5% mangels im Vorsorgevertrag getroffener Parteivereinbarung aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 15‘372.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2018, zuzüglich Zins von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 von Fr. 1‘788.35 sowie Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 7 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 8 Teilbeträgen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das EVG hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem besonders aufwendigen Verfahren gesprochen werden kann, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 15‘372.40 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2018, zuzüglich Zins von 1. Januar 2016 bis 31. Mai 2018 von Fr. 1‘788.35 sowie Betreibungsspesen von Fr. 300.-- zu bezahlen. In diesem Um-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2019, BV/2019/7, Seite 9 fang wird der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Sammelstiftung A.________ - B.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.