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Bern Verwaltungsgericht 18.11.2019 200 2019 691

18. November 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,799 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einspracheenscheid vom 18. Juli 2019

Volltext

200 19 691 ALV FUR/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. November 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Dossier RAV-Region Bern-Mittelland, [act. IIC] 364 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIB] 233- 236). Während einer vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 dauernden arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) mit Einsatz bei der B.________ AG (act. IIC 156-159) wurde der Versicherten Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt. Nachdem die Versicherte im Februar 2018 einen befristeten Arbeitsvertrag (Dauer: 15. April bis 30. September 2018) mit der B.________ AG abgeschlossen hatte (act. IIC 120), wurde sie per 13. April 2018 beim RAV abgemeldet (act. IIC 104 f.). Anlässlich der Wiederanmeldung beim RAV vom 10. August 2018 (act. IIC 94-96) erlangte das AVA Kenntnis, dass die Versicherte während des AMM-Einsatzes von der B.________ AG einen (Praktikums-)Lohn ausbezahlt erhalten hatte (act. IIB 96-98; Akten des AVA, Dossier Kantonale Amtsstelle, [act. IIA] 5). Mit Verfügung vom 26. November 2018 (act. IIB 34 f.) forderte das AVA zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 8‘476.90 bzw. Fr. 5‘151.15 (nach Verrechnung) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 13. April 2018 zurück. Ein daraufhin von der Versicherten gestelltes Erlassgesuch (act. IIB 20, 23) beschied das AVA mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (act. IIB 12-15) abschlägig. Daran hielt es auf Einsprache hin (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst, [act. II] 2) mit Entscheid vom 18. Juli 2019 (act. II 5-8) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 10. September 2019 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juli 2019 und den Erlass der Rückforderung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 (act. II 5-8). Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung in der Zeit 1. Oktober 2017 bis 13. April 2018 von Fr. 8‘476.90 bzw. Fr. 5‘151.15 (nach Verrechnung) zu Recht abgewiesen hat. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 26. November 2018 (act. IIB 34 f.) ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen, so dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diese zu prüfen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2015, 9C_466/2014, E. 3.1). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 5 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 6 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 26. November 2018 (act. IIB 34 f.) ist mangels Anfechtung (vgl. act. IIB 20, 23) in formelle Rechtskraft erwachsen, womit der Beschwerdegegner zu Recht direkt zur Prüfung der Erlassfrage geschritten ist (vgl. BGer 9C_466/2014, E. 3.1; E. 1.2 hiervor). 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der AMM vom 16. Oktober 2017 bis 15. April 2018 bei der B.________ AG gearbeitet und dabei einen (Praktikums-)Lohn in der Höhe von Fr. 1‘048.-- pro Monat erzielt hat (act. IIA 5, act. IIB 96, act. IIC 156-159) und ihr in diesem Zeitraum von der Arbeitslosenversicherung ebenfalls Arbeitslosentaggelder ausgerichtet sowie Reise- und Verpflegungskosten zurückerstattet wurden. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beliefen sich in den Kontrollmonaten Oktober 2017 bis März 2018 zwischen Fr. 3‘466.40 und Fr. 3‘871.45 und im Monat April 2018 (Abmeldung beim RAV per 13. April 2018; act. IIC 104 f.) auf Fr. 1‘673.70 (act. IIA 36), wobei sich die zurückerstatteten Reise- und Verpflegungskosten monatlich zwischen Fr. 169.-- und Fr. 306.-- bewegten (act. IIA 36, act. IIB 111 f., 115, 120, 123, 126 und 134). Gemäss der Berechnung des versicherten Verdienstes betrug die maximale Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin während der zweijährigen Leistungsrahmenfrist Fr. 3‘232.-- pro Monat (80 % des versicherten Verdienstes von Fr. 4‘040.--; act. IIB 196; vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführerin wurden damit im hier interessierenden Zeitraum Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitgeberin ausbezahlt, deren Gesamtbetrag bedeutend höher war als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung, da der von Seiten des Beschwerdegegners bei der Berechnung der monatlichen Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Oktober 2017 bis April 2018 erzielte (Praktikums-)Lohn offensichtlich unberücksichtigt geblieben ist. Mit Blick auf den Gesamtbetrag wäre es der Beschwerdeführerin bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit – unabhängig der geltend gemachten fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache (act. II 2) – ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Auszahlungen der Arbeitslosenversicherung nicht stimmen können. Dies genügt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 7 um den gutgläubigen Empfang der klar zu hohen Arbeitslosenversicherungsleistungen zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin der Umgang mit Zahlen bzw. Währung durchaus vertraut ist, war sie doch bei einem ...- und ...geschäft in ... als ... tätig (act. IIC 307). Sodann ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin in den monatlichen Meldungen gegenüber der Arbeitslosenkasse die AMM bzw. der Einsatz bei der B.________ AG vermerkte (act. II 2 S. 2; vgl. Formulare „Angaben der versicherten Person“; act. IIB 108 f., 113 f., 116 f., 121 f., 125 f., 131 f, 137 f.). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen braucht (vgl. E. 2.2 hiervor). Vielmehr ist vorliegend entscheidend, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung unzutreffend ist, da im Ergebnis die Gesamtleistungen der Arbeitgeberin und des Beschwerdegegners bedeutend höher sind, als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Immerhin umfasst, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (act. II 6), das Gehalt der B.________ AG ca. einen Drittel der Arbeitslosenentschädigung. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Gutgläubigkeit zu Recht verneint. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 (act. II 5-8) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Nov. 2019, ALV/19/691, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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