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Bern Verwaltungsgericht 02.10.2019 200 2019 585

2. Oktober 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,225 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019

Volltext

200 19 585 ALV SCI/PRN/SIA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) trat am 1. Februar 2019 ihre für die Zeit bis Ende April 2019 auf ein Pensum von 80% und danach auf 50% festgelegte unbefristete Anstellung als ... bei der B.________ an (vgl. Akten des Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 169 - 171). Diese Stelle kündigte sie während der Probezeit am 10. April 2019 per 22. April 2019 (AB 199). Daraufhin meldete sich die Versicherte am 23. April 2019 zur Arbeitsvermittlung an (AB 148 f.) und stellte am 7. Mai 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. April 2019 (AB 144 - 147). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab das AVA der Versicherten mit Schreiben vom 9. Mai 2019 (AB 140 - 143) Gelegenheit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern, was die Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2019 (AB 115 f.) tat. Dabei verwies sie auf diverse Belastungen bei der Arbeitsstelle sowie daraus resultierende gesundheitliche Probleme. Auf Aufforderung des AVA teilte die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2019 mit, dass sie kein Arztzeugnis habe, welches eine Beeinträchtigung bestätigen würde (AB 62). Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 stellte das AVA die Versicherte ab dem 23. April 2019 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 59 - 61). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 35 f.) hiess das AVA mit Entscheid vom 3. Juli 2019 (AB 26 - 30) insoweit gut, als es die Einstelldauer auf 25 Tage reduzierte. B. Dagegen erhob die Versicherte am 2. August 2019 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 3 3. Juli 2019 bzw. den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2019 (AB 26 - 30). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 25 Tagen à Fr. 108.95 (vgl. AB 31) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, ihr konnte das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). So wenig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 5 eine Arbeitslose mit der Annahme einer arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbaren Arbeit zuwarten darf, bis sie eine ihr in jeder Hinsicht genehme Beschäftigung findet, so wenig rechtfertigt sich die Aufgabe einer zumutbaren Anstellung aus solchen subjektiven Beweggründen (vgl. ARV 1986 S. 95 E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und durch die Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 10. April 2019 ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der B.________ per 22. April 2019 in der Probezeit gekündigt hat (AB 199), ohne dass ihr in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 6 zugesichert war. Umstritten ist, ob vorliegend eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorliegt. 3.2 In der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 (AB 115 f.) brachte die Beschwerdeführerin vor, übermässige Arbeitsbelastung, hohe Verantwortung und mangelnde Einführung hätten zu Schlafproblemen, akutem Gewichtsverlust und Ängsten geführt. Des Weiteren habe sie sich aufgrund des während der Einarbeitungszeit vereinbarten 80%-Pensums nicht mehr genügend erholen können. Sie habe den Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz als unzumutbar erachtet. In der Beschwerde machte sie geltend, ihre Kündigung sei unter anderem auf den akuten Personalmangel und die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung zurückzuführen gewesen. Der Mangel an Angestellten sei Folge einer Kündigungswelle gewesen, welche sich kurz vor ihrem Stellenantritt ereignet habe. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe es aufgrund der vielen unbesetzten Stellen an der nötigen Zeit gefehlt, sie in das neue Fachgebiet einzuführen. Dies obschon sie ihrer Ansicht nach aufgrund der fehlenden Kenntnisse im Umgang mit den … und dem für sie neuen … Gebiet mehr Unterstützung benötigt hätte. Sie habe sich folglich nicht vorstellen können, ihre Arbeit in einem Teilzeitpensum überhaupt je kompetent auszuführen. Des Weiteren sei sie bereits in der Probezeit zur … eingeteilt worden, was von ihr selbständige wichtige Entscheide abverlangt habe. Sie habe in der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben ein Risiko für die … gesehen. In der Folge habe sie sich von einem Juristen des Berufsverbandes beraten lassen, welcher ihr erklärt habe, sie habe auch für unbeabsichtigte Fehler die rechtlichen Konsequenzen zu tragen. 3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten nichts entnehmen, was annehmen liesse, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Lücken in der beruflichen Befähigung derart gewesen sein könnten, dass ein Risiko für die … bestanden hat. Ganz im Gegenteil verfügt die Beschwerdeführerin bereits über 30 Jahre Berufserfahrung im … und weist damit umfangreiche Qualifikationen auf. Die B.________ ging offensichtlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen Kompetenzen verfügt — deshalb ist es zu einer Anstellung gekommen. Es finden sich in den Akten denn auch weder Belege für eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 7 Kritik der neuen Arbeitgeberin an der Leistung der Beschwerdeführerin noch Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin um zusätzliche Einarbeitungszeit oder Hilfestellungen gebeten hätte und diese von der Arbeitgeberin abgelehnt worden wären. Aus ihrem Kündigungsschreiben ergibt sich alleine die (subjektive) Erkenntnis der Beschwerdeführerin, dass sie im Zusammenhang mit dem … zufolge fehlender Kenntnis mehr Unterstützung benötigt hätte, sich aufgrund des personellen Wechsels unsicher gefühlt habe und sich mit Blick auf die anspruchsvolle Arbeit nicht vorstellen könne, in einem Teilzeitpensum kompetent zu arbeiten (AB 199). Es fehlen jedoch objektive Argumente, die ein unmittelbares Ausscheiden aus der Stelle erforderlich gemacht hätten. Selbst wenn der Beschwerdeführerin durch eine juristische Beratung erklärt worden sein sollte, sie hafte für Fehler (primär) selbst, so ist doch zu beachten, dass vorab, und umso mehr als die Beschwerdeführerin sich noch in der Einarbeitung befand, die Arbeitgeberin in der Verantwortung stand, diese gemäss den vorliegenden Akten jedoch keinen Anlass hatte, im Einsatz der Beschwerdeführerin ein Risiko zu erblicken, mithin die volle Verantwortung für deren Handeln übernahm. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre fachlichen Qualifikationen sind folglich keine objektiv belegten Argumente. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin das Betriebsklima (infolge der Veränderung im Team bzw. des Personalmangels) nicht gefallen hat, vermag eine Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ein unmittelbares Ausscheiden aus der Stelle war nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei der Verbleib an der Arbeitsstelle aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr möglich gewesen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Akten finden sich keine Unterlagen, die eine unmittelbare (psychische) Dekompensation ohne sofortige Aufgabe der Arbeitsstelle nahelegen würden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben auch keinen Arzt konsultiert. Als Begründung hat sie in der Beschwerde vom 29. Juli 2019 lediglich vorgebracht, sie habe eine … Ausbildung absolviert und sei folglich in der Lage gewesen, die Geschehnisse selbst zu verarbeiten, weshalb sie nicht auf eine ärztliche Behandlung angewiesen gewesen sei. Dieses Argument

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 8 überzeugt nicht. Selbst das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Zertifikat vom C.________ (AB 17) über eine Ausbildung zur ... bedeutet nicht, dass ihre subjektive Einschätzung die notwendige echtzeitliche fachärztliche Sachverhaltserhebung und Einschätzung substituieren könnte. Eine medizinische Unzumutbarkeit der Stellenbeibehaltung ist nicht zu erstellen. Soweit sie zufolge des während der ersten Einarbeitungszeit auf 80% festgelegten Pensums fehlende Erholungszeit geltend machte, ist sie auf die bereits von vornherein nach drei Monaten vorgesehene Reduktion auf das reguläre Pensum von 50% zu verweisen. Folglich kann ebenfalls nicht von einer Unzumutbarkeit am Verbleib an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen ausgegangen werden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist von einer freiwilligen Aufgabe der Stelle ohne triftige Gründe auszugehen. Die Aufgabe der (zumutbaren) Anstellung stellt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar, weshalb die Sanktionierung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 3.5 Zu prüfen bleibt das Mass der Einstellung (vgl. E. 2.4 hiervor). Mit 25 Einstelltagen hat der Beschwerdegegner eine Sanktion im mittleren Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV) ausgesprochen (vgl. auch Randziffer D75 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.arbeit.swiss], Einstellraster 1.D). Damit ist er von der Regel, wonach die Selbstkündigung aus eigenem Antrieb grundsätzlich ein schweres Verschulden darstellt (vgl. E. 2.4 hiervor), abgewichen und hat allen Umständen des konkreten Falls umfassend Rechnung getragen. Das Einstellmass ist innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens und folglich nicht zu beanstanden. 3.6 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2019, ALV/19/585, Seite 9 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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