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Bern Verwaltungsgericht 24.10.2019 200 2019 582

24. Oktober 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,427 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019

Volltext

200 19 582 ALV SCP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Kanton Bern, Amt für Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. August 2015 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte seither Taggelder aufgrund einer Arbeitslosigkeit von 100% (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [nachfolgend Arbeitslosenkasse resp. Beschwerdegegner; bis zum 30. April 2019: beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse; act. II] 57). Ab dem 10. Januar 2019 wurde eine neue (resp. die fünfte; act. II 57) Rahmenfrist für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse eröffnet (act. II 86), nachdem der Versicherte in Folge Kündigung am 7. Januar 2018 (recte 2019) einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 155-158) gestellt hatte. Mit Schreiben vom 12. März 2019 (act. II 101) gewährte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten, unter Hinweis auf eine beabsichtigte vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (vgl. dazu E. 3.1.1 nachfolgend), die Möglichkeit zur Stellungnahme, wovon dieser innert Frist keinen Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 10. April 2019 (act. II 86-88) stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Februar 2019 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die auf den 18. März 2019 datierte Stellungnahme des Versicherten (act. II 78) zum Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 12. März 2019 (act. II 101) ging bei dieser am 18. April 2019 ein. Nach Prüfung der Stellungnahme teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten gleichentags (act. II 76-77) mit, dass an der Verfügung vom 10. April 2019 (act. II 86-88) festgehalten werde. Die gegen die besagte Verfügung erhobene Einsprache vom 29. April 2019 (act. II 66-67) wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 37- 39) teilweise gutgeheissen, in dem das verfügte Einstellmass von 34 Tagen auf 23 Tage reduziert wurde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 3 B. Der Beschwerdegegner leitete mit Schreiben vom 31. Juli 2018 eine vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 37- 39) am 27. Mai (recte Juli) 2019 erhobene Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Darin beantragt der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Nach Aufforderung des Instruktionsrichters vom 28. August 2019 reichte die B.________ AG dem Verwaltungsgericht das Personaldossier des Beschwerdeführers ein. Dem Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung vom 19. September 2019 die Beschwerdeantwort zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon dieser mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 Gebrauch machte und an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides festhielt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 4 Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2019 (act. II 37-39). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 23 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstellung von 23 Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 5 arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 206, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (Entscheid des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.). Der für den Erlass einer Einstellungsverfügung erhebliche Sachverhalt muss somit grundsätzlich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 202). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 6 versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 3 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bewarb sich mit E-Mail vom 3. November 2018 bei der B.________ AG in ... als erfahrener ... (act. II 82), woraufhin am 9. November 2018 ein Vorstellungsgespräch stattfand (act. II 66, 78). Mit E-Mail vom 22. November 2018 erteilte die B.________ AG dem Beschwerdeführer eine Absage (act. II 70, 82). Entgegen diesem Bescheid stellte die B.________ AG mit Schreiben vom 23. November 2018 (act. II 68) dem Beschwerdeführer dennoch eine befristete Anstellung in Aussicht und forderte ihn auf, die Anstellung durch Gegenzeichnung des entsprechenden Arbeitsvertrages zu bestätigen. Danach hätte der Beschwerdeführer vom 1. Februar bis zum 30. April 2019 bei einer Anstellung im 100%-Pensum einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘800.-- zuzüglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 7 13. Monatslohn erzielt. Laut Stellungnahme der B.________ AG vom 16. Mai 2019 (act. II 55) auf Anfrage der Arbeitslosenkasse hin wurde der Beschwerdeführer, ca. eine Woche nach Erhalt des Schreibens, wegen Ausbleibens des gegengezeichneten Arbeitsvertrages telefonisch gemahnt und darauf hingewiesen, dass die gegengezeichnete Bestätigung der Anstellung bis zum 30. November 2018 zu retournieren sei. Weil die Bestätigung nicht binnen Frist eingetroffen sei, sei die B.________ AG davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer es sich anders überlegt habe und die Probezeit nicht habe antreten wollen. Die Arbeitsplanung für das erste Quartal des Jahres 2019 sei denn auch am 12. Dezember 2019 erstellt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der B.________ AG gemahnt worden zu sein (vgl. hierzu act. II 78), woraufhin er das unterzeichnete Exemplar am Tag des Telefonats unterzeichnet und der B.________ AG zugestellt habe (act. II 40). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 (act. II 69) teilte die B.________ AG dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit, dass die gegengezeichnete Anstellungsbestätigung zu spät retourniert worden sei, weshalb er das Schreiben vom 23. November 2018 als hinfällig zu betrachten habe. 3.1.2 Zu klären ist damit in erster Linie, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zum Scheitern des für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2019 mündlich vereinbarten „Probezeit-Arbeitsverhältnis“ geführt hat, namentlich indem er die Bestätigung über die Anstellung an die potentielle Arbeitgeberin zu spät abgesendet hat. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er den Nachweis der von ihm behaupteten Postaufgabe nicht erbringen kann, weil er die gegengezeichnete Bestätigung nicht per Einschreiben verschickt habe (act. II 24). Im durch die B.________ AG eingereichten Personaldossier des Beschwerdeführers (act. III) befindet sich das Original des durch diesen gegengezeichneten Arbeitsvertrages samt Original des Briefumschlages. Der Poststempel, soweit den Kalendertag der Postaufgabe betreffend, ist auch unter Vergrösserung (in den Gerichtsakten) äusserst schwer lesbar, wenn nicht gänzlich unleserlich. Indessen handelt es sich beim Kalendertag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine zweistellige Zahl, welche nicht mit einer Null beginnt, ansonsten an erster Stelle ein Strich vorhanden wä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 8 re, was auch der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2019 so geltend macht. Bei der zweiten Ziffer handelt es sich ebenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine neun, womit die Postaufgabe am 19. Dezember 2018 erfolgte und die Sendung bei normalem postalischem Verlauf am 20. Dezember 2018 der B.________ AG - wie auf dem Original mit Eingangsstempel bestätigt - zugestellt worden wäre. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er die gegengezeichnete Bestätigung am 3. Dezember 2018 der Post übergeben habe (act. II 40), widerlegt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist folglich davon auszugehen, dass er die Bestätigung über die Anstellung erst am 19. Dezember 2018 der Post zum Versand übergeben hat, was - bei normalem postalischem Verlauf - mit dem Eingangsstempel der B.________ AG übereinstimmt. Mit demselben Eingangsstempel wurde denn auch am Tag nach der Postaufgabe der Eingang der Anfrage des Instruktionsrichters festgehalten. An diesem Beweisergebnis vermag der Beschwerdeführer mit der in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2019 behaupteten gänzlichen Unleserlichkeit des Poststempel-Datums nichts zu ändern, vermag er doch damit zufolge Beweislosigkeit weder den Gegenbeweis zu erbringen noch die hiervor getroffene Beweiswürdigung zu erschüttern. Damit ist erstellt, dass die Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2019 durch den Beschwerdeführer vermeidbar gewesen wäre, wenn er die Bestätigung über die Anstellung nach erfolgter Mahnung umgehend retourniert hätte. Indem er den Arbeitsvertrag jedoch, nach den Ausführungen hiervor, erst am 19. Dezember 2018 abschickte, nahm er, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die B.________ AG ihn darauf hingewiesen hatte, diesen binnen Frist zu retournieren, zumindest in Kauf, dass dieser bei der potentiellen zukünftigen Arbeitgeberin zu spät einging. Folglich hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit für den betreffenden Zeitraum selbst verschuldet. 3.2 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Arbeitslosenkasse hat mit Verfügung vom 10. April 2019 (act. II 86-89) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 34 Tagen festgesetzt. Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wurde die dagegen erhobene Einsprache insoweit gutgeheissen, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 9 dass die Einstelltage von 34 Tagen auf 23 Tagen reduziert wurden, was im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens liegt (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV). Die Einstelldauer entspricht im Übrigen der Mindestdauer gemäss Ziff. 2.A 3 des Einstellrasters des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreibens AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.arbeit.swiss, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschrei ben/AVIG-Praxis; D79). Gemäss diesem ist bei Ablehnung einer selbstgefundenen zumutbaren, befristeten Stelle auf drei Monaten eine Einstelldauer von 23 bis 30 Tagen vorgesehen. Die Sanktionsdauer liegt damit innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessens und es besteht aufgrund des Dargelegten keine Veranlassung, in deren Ermessensausübung einzugreifen (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist vorliegend weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (act. II 37-39) erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Der Beschwerdegegner hat als kantonale Amtsstelle nicht Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Okt. 2019, ALV/19/582, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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