200 19 554 IV FUR/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Juli 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Gesuchsteller gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (IV/2017/141 + 142)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 legte die IV-Stelle Bern (Gesuchsgegnerin) fest, dass die ausstehende Begutachtung namentlich mittels des Fragekatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 inkl. der formulierten Zusatzfragen erfolgen wird. Eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2017/141 + 142, ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2017, 9C_336/2017, nicht ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2019 ersucht der Gesuchsteller um Revision des VGE IV/2017/141 + 142. Für die Behandlung von Revisionsbegehren ist jene Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid erlassen hat (vgl. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des Gesuchs zuständig. Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Gemäss Art. 95 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, Seite 3 Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019, E. 3.1, in welchem festgestellt worden sei, dass „die gemäss dem IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 neu massgebenden Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) […] im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung selbstredend zu beachten sein“ werden. Dagegen habe die Gesuchsgegnerin in der Verfügung vom 5. Januar 2017 den Fragekatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 als massgebend erachtetet. Dies stelle ein relevantes Novum dar. Da das Bundesgericht im – vom Gesuchsteller selber – zitierten BGer 9C_362/2019, E. 3.1, jedoch bereits dargelegt hat, dass im Rahmen der Begutachtung des Gesuchstellers die Anhänge VI, VII, VIII des KSVI zu beachten sein werden, besteht an der Behandlung dieser vom Bundesgericht bereits beurteilten Sache kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf das Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 offensichtlich nicht einzutreten ist. Darüber hinaus ist das vom Gesuchsteller erwähnte IV-Rundschreiben Nr. 371, welches bezüglich des massgebenden Fragekatalogs auf die Anhänge VI, VII, VIII des KSVI verweist, klarerweise nach dem VGE IV/2017/141 + 142 ergangen und vermag mit Blick auf den Wortlaut von Art. 95 lit. b VRPG deshalb von vornherein keine Revision des besagten Urteils zu bewirken. Unter diesen Umständen wird mit dem Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 kein Revisionsgrund substantiiert dargelegt, weshalb auch aus diesem Grund auf das Gesuch offensichtlich nicht eingetreten werden kann (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 95 N. 7 und Art. 97 N. 6). Da dem vorliegenden Verfahren kantonales Recht zu Grunde liegt, ist auch für die Frage der Kostenpflicht auf kantonales Recht abzustellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 229 mit Hinweis auf BGE 111 V 53 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, Seite 4 Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Der zufolge des Nichteintretens als unterliegend geltende Gesuchsteller hat daher – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. hiernach) – die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschusssowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Nachdem mangels Rechtschutzinteresses resp. mangels substantiierter Geltendmachung eines Revisionsgrundes auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, ist das Prozessbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Der Gesuchsteller beantragt schliesslich (ein weiteres Mal) die Sistierung des Verfahrens, bis die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seiner Rechtsschutzversicherung in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Revisionsbegehrens beigelegt sind (vgl. insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, Seite 5 sondere Schreiben der B.________ AG vom 4. Juli 2019; Gesuchsbeilage [BB] 6). Da das Revisionsgesuch jedoch – wie bereits dargelegt worden ist – aussichtslos ist, widerspräche eine solche Sistierung dem Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 61 lit. a ATSG (BGer 9C_362/2019, E. 4.2.1 f.), weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Gesuchsantwort kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 und 69 VR- PG). Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2019, IV/2019/554, Seite 6 6. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 8. Juli 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.