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Bern Verwaltungsgericht 29.08.2019 200 2019 524

29. August 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,569 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019

Volltext

200 19 524 ALV FUR/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 29. August 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Januar 2019 Arbeitslosenentschädigung (vgl. Amt für Arbeitslosenentschädigung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner; vormals beco Berner Wirtschaft], Antwortbeilage [AB] 107 f., 121). Am 1. Februar 2019 trat der Versicherte im Rahmen eines Zwischenverdienstes temporär in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG ein (AB 103 f., 106). Diese Anstellung kündigte er per 8. April 2019 (vgl. AB 76). Von der Möglichkeit, sich zum Kündigungsgrund zu äussern (AB 81), machte der Versicherte keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 stellte das AVA den Versicherten im Umfang von 34 Tagen à Fr. 143.79 ab dem 9. April 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (AB 66 - 68). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 60) wies das AVA mit Entscheid vom 17. Juni 2019 ab (AB 33 - 39). B. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Juni 2019. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe zum Kündigungszeitpunkt eine neue temporäre Stelle bei der C.________ AG (Einsatzfirma: D.________ AG) in Aussicht gehabt. Er habe die Stelle jedoch anstatt wie geplant am 9. April erst am 16. April 2019 antreten können, da sein Schwiegervater gestorben sei und sein Vater eine Operation gehabt habe, weshalb er nach … reisen musste. Sodann sei ihm die Stelle bei der B.________ AG aus mehreren Gründen (Arbeitszeiten, Betriebsklima, gesundheitliche Situation) nicht mehr zumutbar gewesen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 beantragte die AVA die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 (AB 33 - 39). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 34 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstellung von 34 Tagen à Fr. 143.79 (vgl. AB 40) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unter anderem eine Arbeit, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (lit. a); nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt (lit. b); dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (lit. c); die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (lit. d) oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst [lit. i]). 2.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 5 Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, oder ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich auf aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b und c AVIV). 2.5 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; BGer 8C_66/2017, E. 2 und E. 4.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und durch die Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sein temporäres, unbefristetes Anstellungsverhältnis bei der B.________ AG (Zwischenverdienst) in der Probezeit am 2. April 2019 per 8. April 2019 gekündigt hat (vgl. AB 76). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2019 eine temporäre Anstellung bei der C.________ AG (Einsatzfirma: D.________ AG) antrat (AB 74). Dieser Einsatz wurde ihm durch die Arbeitgeberin per 28. Mai 2019 gekündigt (AB 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 6 Bestritten ist, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei ist festzuhalten, dass der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG nur im Zusammenhang mit der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses verwirklicht werden kann, worunter auch ein Zwischenverdienstarbeitsverhältnis fällt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836). 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ihm sei zum Zeitpunkt der Kündigung bei der B.________ AG am 2. April 2019 eine Stelle durch die C.________ AG zugesichert gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Stelle erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande gekommen ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2516 N. 838). Blosse Vertragsverhandlungen genügen nicht (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 115). Vorliegend haben die Parteien den Einsatzvertrag erst am 15. April 2019 unterzeichnet (AB 74). Daran ändern auch die E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG nichts, wonach der Beschwerdeführer für den 21. März 2019 eine „Einladung Check-in“ (Probetag) erhalten hat (Beschwerdebeilage [BB] 3). Eine Zusicherung für eine Anstellung lässt sich damit nicht begründen. Indem der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung bei der B.________ AG kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle (vertraglich) zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) bzw. den Einsatzvertrag mit der C.________ AG erst am ersten effektiven Arbeitstag unterzeichnete, nahm er die Arbeitslosigkeit ab dem 9. April 2019 zumindest in Kauf. Selbst unter Annahme einer Zusicherung für eine neue Stelle im Zeitpunkt der Kündigung der unbefristeten Anstellung bei der B.________ AG ist von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer das unbefristete Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird (nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV). So ist dem Einsatzvertrag mit der C.________ AG vom 15. April

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 7 2019 zu entnehmen, dass die vorgesehene Einsatzdauer auf maximal drei Monate festgesetzt wurde (AB 74). Eine darüber hinausgehende Weiterbeschäftigung kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht mit der angeblichen „Praxis“ der D.________ AG begründet werden, wonach zuerst von einer Arbeitsdauer von drei Monaten gesprochen werde, die D.________ AG aber die „Leute einfach weiter beschäftigen“ würde (Beschwerde, S. 2 Ziff. 9). 3.3 Da die Aufgabe des Zwischenverdienstes somit grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz. Wenn der Beschwerdeführer als Grund für die Kündigung ein miserables Arbeitsklima sowie Arbeitszeiten von 9 bis 10 Stunden pro Tag an sechs Tagen die Woche (sehr oft an den Wochenenden) vorbringt, vermag dies angesichts der strengen Praxis des Bundesgerichts zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht zu genügen. Insbesondere genügt es für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht, dass das Betriebsklima den Wünschen des Arbeitnehmers nicht entspricht (vgl. E. 2.5 hiervor). Ein allfälliger Verstoss der ehemaligen Arbeitgeberin gegen arbeitsgesetzliche Bestimmungen wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. In medizinischer Hinsicht ist ebenfalls keine Unzumutbarkeit dargetan. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (vgl. E. 2.5 hiervor). In den Zeugnissen vom 4. Februar und 21. März 2019 (AB 50 f.) attestierte Dr. med. E.________, Praktische Ärztin, Zentrum F.________, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 29. Januar bis am 3. Februar 2019 mit der Begründung „Unfall Fuss“ bzw. eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis am 22. März 2019 (ohne Begründung). Längerfristige gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsplatz in der B.________ AG oder Hinweise, wonach ein Verbleiben am Arbeitsplatz die Gesundheit gefährdet hätte, können den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen nicht entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer finanzielle Gründe vorbringt, war die Arbeitsstelle ohne weiteres zumutbar. Denn aus arbeitslosenversicherungsrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 8 cher Sicht galt die Tätigkeit allein als Zwischenverdienst (vgl. E. 2.3 hiernach) und hatte, da der Lohn tiefer als 70% des versicherten Verdienstes war (vgl. AB 40, 188), gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG entsprechende Kompensationszahlungen zur Folge (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist von einer freiwilligen Aufgabe der Stelle ohne triftige Gründe auszugehen. Die Aufgabe des (zumutbaren) Zwischenverdienstes stellt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c AVIV dar, weshalb die Sanktionierung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 34 Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Einstellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Aufgabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Von einem schweren Verschuldend wäre auch bei Annahme einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 9 selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. c AVIV (vgl. E. 3.2 hiervor) auszugehen (vgl. dazu „Einstellraster für ALK“, Ziff. D75, der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG- Praxis; abrufbar unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home.html). Umstände, welche das Verschulden leichter als schwer erschienen liessen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.), sind hier nicht ersichtlich. Bei schwerem Verschulden liegt der Rahmen zwischen 31 und 60 Tagen (E. 4.1 hiervor). Mit den streitigen 34 Einstelltagen liegt die Sanktion an der unteren Grenze des schweren Verschuldens. Eine Veranlassung seitens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen, besteht nicht. 4.3 Bei einem Zwischenverdienst ist Gegenstand der Einstellung allein der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen. Nur im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Verhältnismässigkeit von einer schuldhaft verursachten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden (Ziff. D68 AVIG-Praxis; vgl. auch Entscheid des BGer vom 22. Februar 2007, C 17/07, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung (volles Taggeld: Fr. 208.18) den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich (Fr. 64.39) überstiegen hätte (Fr. 143.79; vgl. AB 38 Ziff. 3). 4.4 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2019, ALV/19/524, Seite 10 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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