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Bern Verwaltungsgericht 22.10.2019 200 2019 523

22. Oktober 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,378 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019

Volltext

200 19 523 EL SCI/BRO/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Oktober 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1944 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Februar 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner ordentlichen Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 7, 11, 13-17, 25, 27, 30-32, 35, 37, 44-48, 63, 64, 71, 81, 87-89, 96). Am … 2017 heiratete er seine 1984 geborene, aus der … stammende Ehefrau (AB 50). Diese war zusammen mit ihrem 2002 geborenen Kind am … 2017 in die Schweiz eingereist (AB 43/2-3). Seit November 2017 bezieht der Versicherte eine Kinderrente für die Tochter seiner Ehegattin (vgl. AB 81, 87). Die nicht erwerbstätige Ehefrau und deren Kind wurden in der Folge in die EL-Berechnung einbezogen, wodurch sich der Anspruch erhöhte (AB 63, 64, 81, 87). Nach entsprechenden Abklärungen verfügte die AKB am 28. November 2018, dass sich der bisherige EL-Anspruch des Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2019 auf Fr. 1‘898.-- reduziere, da ab diesem Zeitpunkt bei der Berechnung ein hypothetisches Einkommen seiner nichtinvaliden Ehefrau zu berücksichtigen sei (AB 90). Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Hiermit zeigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 (AB 94) nicht einverstanden. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. März 2019 (AB 96) legte die AKB die EL-Leistungen für die Zeit ab 1. April 2019 bis auf weiteres auf Fr. 3‘510.-fest. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 23. Mai 2019 (AB 97) teilte die AKB dem Versicherten mit, dass sie ihn mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2018 (AB 90) darüber informiert habe, dass per 1. Juni 2019 ein zumutbares Mindesterwerbseinkommen für die Ehefrau aufgerechnet werde. Das Schreiben des Versicherten vom 28. Dezember 2018 (AB 94) habe sie zur Kenntnis genommen. Es seien keine weiteren Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Ab Juni 2019 ergebe sich damit eine Veränderung des Anspruchs auf EL. Diese reduzierten sich auf Fr. 1‘838.-- (abzüglich Fr. 1‘012.-- Direktauszah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 3 lungen an die Krankenversicherung). Mit dem mit Einsprache betitelten Schreiben vom 28. Mai 2019 (AB 98/1) führte der Versicherte unter anderem aus, dass er auf sein Schreiben vom 28. Dezember 2018 (AB 94) bis dato keine Antwort erhalten habe. Für ihn sei die erhaltene Verfügung vom 12. März 2019 (AB 96) massgebend. Zudem reichte er diverse Arbeitsbemühungen zu den Akten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (AB 99) gab die AKB dem Versicherten Gelegenheit, die Einsprache vom 28. Mai 2019 innert Frist zu verbessern. B. Mit einem mit Beschwerde betitelten Schreiben vom 12. Juni 2019 (AB 102/7) gelangte der Versicherte mit dem sinngemässen Antrag an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die AKB sei anzuweisen, die Berechnung der EL mit den tatsächlichen Ein- und Ausgaben vorzunehmen und die Nachzahlung der Differenz zu veranlassen. Mit Urteil vom 14. Juni 2019, EL/2019/473 (AB 102/1-6), hielt das Verwaltungsgericht seine funktionelle Unzuständigkeit fest und überwies die Sache zum Erlass eines Einspracheentscheides an die AKB. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, dass mit Verfügung vom 28. November 2018 abschliessend über die Aufrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau und den sich daraus ergebenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juni 2019 entschieden worden sei. Der Mitteilung vom 23. Mai 2019 könne mit Blick auf die streitigen Fragen kein eigener verfügungsmässiger Gehalt zukommen. Entgegen der Ansicht der AKB sei die Verfügung vom 28. November 2018 jedoch nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die AKB hätte einen Einspracheentscheid erlassen müssen (vgl. VGE EL/2019/473, E. 4). Daraufhin wies die AKB die mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 (AB 94) gegen die Verfügung vom 28. November 2018 (AB 90) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni 2019 ab (AB 101). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 4 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2019 (Postaufgabe: 1. Juli 2019) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er, die AKB sei anzuweisen, die Berechnung der EL mit den tatsächlichen Ein- und Ausgaben vorzunehmen und die Nachzahlung zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 (AB 101). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Einkommen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 5 Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass die Aufrechnung eines Verzichtseinkommens ab 1. Juni 2019 – d.h. für 7 Monate – in der Höhe von Fr. 17‘854.10 (Fr. 30‘607.-- : 12 x 7) brutto streitig ist (AB 90/3, Beschwerde), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 6 Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 7 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 und vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am … 2017 eine kurz vor der Verheiratung in die Schweiz eingereiste, aus der … stammende, 40 Jahre jüngere Frau geheiratet hat, die ihrerseits Mutter einer im … 2002 geborenen Tochter ist (vgl. AB 43, 50). Seit Ende 2017 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers Teilzeit in einem Unternehmen der Region tätig (vgl. AB 70, 76). Mit Bezug auf den Zeitraum ab Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Stieftochter einen Lebensbedarf von Fr. 39‘345.--, Krankenkassenprämien von Fr. 12‘144.-sowie Mietzinskosten von Fr. 15‘000.--, mithin insgesamt anrechenbare Ausgaben in der Höhe von Fr. 66‘489.-- berücksichtigt (AB 90/3). Bei den Einnahmen legte die Beschwerdegegnerin neben dem Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Fr. 480.--) und dem Nettoerwerb der Ehegattin (Fr. 4‘746.--) ein zumutbares hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 30‘607.-- (Fr. 36‘000.-- abzüglich des effektiv erzielten Lohnes von Fr. 5‘393.--) zugrunde, zog davon die Sozialversicherungsbeiträge sowie den Freibetrag ab und berücksichtige von der so berechneten Summe zwei Drittel, ausmachend Fr. 21‘826.--, als anrechenbares Einkommen. Zudem bezog sie die Alters- (Fr. 13‘668.--) und Kinderrente (Fr. 5‘460.--) zuzüglich der Kinderzulagen (Fr. 2‘760.--) in die Berechnung ein (AB 90/3). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und führt hierzu sinngemäss insbesondere aus, dass seine Ehefrau nicht zu wenige Arbeitsbemühungen vorgenommen und vorgelegt habe. Er habe sie sogar vorübergehend beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet. Dieses habe ihr jedoch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 8 keine einzige Stelle zugewiesen. Es könne nicht sein, dass er als Einzelperson mehr EL bekommen habe als jetzt mit Ehefrau und schulpflichtigem Kind. Zudem würde kein Arbeitgeber für eine weibliche Hilfskraft ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘000.-- bezahlen. Weiter gäbe es pro Monat nicht zehn passende Stelleninserate in den Zeitungen und selbst an Hilfskräfte würden heute hohe Anforderungen gestellt (vgl. Beschwerde). 3.3 Die Schadenminderungspflicht verlangt von der Ehegattin, dass sie – nach einer realistischen Übergangsfrist – eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass dies möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Demnach ist vorliegend zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft als unzumutbar erscheinen lassen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat mit 35 Jahren das AHV-Alter noch nicht erreicht und wird es auch noch lange nicht erreichen. Unbestrittenermassen hat sie das aufgerechnete Einkommen nicht erzielt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme beziehungsweise Erweiterung der Erwerbstätigkeit und Erzielung eines Einkommens von Fr. 36‘000.-- als unzumutbar oder gar unmöglich erscheinen liessen. Es liegen insbesondere keine familiären oder sozialen Umstände vor, die einer Erwerbstätigkeit der Ehegattin im Wege stünden. Die Tatsache, dass sie eine heute 17-jährige Tochter hat, ändert nichts an der Möglichkeit und Zumutbarkeit der vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Die Tochter schloss im Zeitpunkt des Beginns der Aufrechnung die 8. Realklasse ab (vgl. AB 78). In diesem Alter besteht eine erhebliche Selbstständigkeit. Zudem ist der pensionierte Beschwerdeführer, der für seine Stieftochter verschiedene Leistungen der Sozialversicherungsträger bezieht (vgl. AB 81, 90/3, 95) zufolge der Schadenminderungspflicht gehalten (vgl. auch Art. 159 und 163 ZGB), dieser die notwendigen häuslichen Unterstützungsleistungen während einer beruflichen Abwesenheit der Ehefrau und Mutter seiner Stieftochter zu erbringen. Vorab die schulische Unterstützung kann und muss angesichts der geltend gemachten fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache seitens der Ehegattin (vgl. Beschwerde S. 2) so oder anders er erbringen. Gemäss von ihr erstelltem Lebenslauf (AB 69/7-8) war

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 9 die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem auch in ihrem Heimatland – als die Tochter noch jünger war – arbeitstätig. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts: 3.3.1 Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass es vorab Sache der Betroffenen ist, eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Anmeldung beim RAV nicht von Eigenanstrengungen befreit. Demnach ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) denn auch nicht die bedingungslose Aufgabe der Arbeitsvermittlung, den angemeldeten Personen eine Arbeit zu beschaffen. Vielmehr steht das RAV den Arbeitssuchenden unterstützend zur Seite und ersetzt nicht deren Selbsteingliederungspflicht (vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). 3.3.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist weiter nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O, S. 2518 N. 845). In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). Die in den Akten vorhandenen Arbeitsbemühungen lassen darauf schliessen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitraum November 2017 bis August 2018 wohl zehnmal (AB 69, 85, 94/2) und von Ende Janu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 10 ar 2019 bis Mai 2019 vierzehnmal (AB 98, 100) beworben hat, wobei zwei Bewerbungen lediglich telefonisch und eine persönlich erfolgt sind (AB 98/2-3). Zudem ist mindestens eine der Arbeitsbemühungen lediglich eine Blindbewerbung (AB 85/1). Eigentliche Bewerbungsschreiben sind den Akten nicht zu entnehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sechs im Formular „Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (AB 98/2-4) aufgelistete Bemühungen weder durch eine Bewerbung noch durch eine Absage belegt sind (vgl. AB 98/5-10, 100/3-9). Diese Arbeitsbemühungen der Ehegattin erweisen sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als klar ungenügend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Arbeitnehmenden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Arbeitsweg von bis zu zwei Stunden pro Weg zumutbar ist (vgl. Entscheid des BGer vom 17. Mai 2016, 8C_652/2015, E. 5.3; Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG), weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers auch in einem weiteren Umkreis nach einer Arbeit zu suchen hätte. Die Arbeitsbemühungen entsprechen in keiner Weise denjenigen, die eine Person in gleicher Lage, die keine Entschädigung vom Gemeinwesen oder von Sozialversicherungsträgern zu erwarten hätte, vornehmen würde. 3.3.3 Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist mit der Behauptung mangelnder Arbeitsstellen respektive des Abbaus von Stellen durch Unternehmen der Beweis für die Unmöglichkeit der Verwertung der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erbringen. Vielmehr bringt die Ehefrau des Beschwerdeführers weitestgehend all diejenigen Voraussetzungen mit, die den raschen Erhalt einer Stelle erlauben würden. Daran ändern auch die geltend gemachten mangelnden guten respektive perfekten Deutschkenntnisse (vgl. Beschwerde S. 2) nichts. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind für Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – keine guten Deutschkenntnisse erforderlich (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Was der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, seine Ehegattin müsse nun stundenweise im … schwarzarbeiten gehen, um zu überleben (vgl. Beschwerde S. 2), zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Selbst eine solche Tätigkeit würde die Annahme der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt bestärken. Hinzu kommt, dass die Ehefrau bereits eine Teilzeiterwerbstätigkeit bei einem Unternehmen der Region ausübt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 11 (vgl. AB 70, 76), was die geltend gemachte Unmöglichkeit, eine vollschichtige Tätigkeit zu finden, ebenfalls widerlegt. 3.3.4 Den durch den Beschwerdeführer beanstandeten Umstand, dass er nun mit Ehefrau und schulpflichtigem Kind weniger EL erhält als zuvor (vgl. Beschwerde S. 1) beschlägt nicht die Frage, ob es der Ehefrau zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die zivilrechtliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 163 ZGB geht einer Unterstützung durch das Gemeinwesen mittels EL vor (vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, BBl 2016 7498). Würde der Darstellung des Beschwerdeführers folgend die Schadenminderungspflicht ausser Acht gelassen und die Ehefrau von der Erzielung eines eigenen Einkommens befreit, so würden sie und ihr Kind vollumfänglich vom schweizerischen Sozialversicherungssystem getragen, nota bene ohne dass sie vor der Heirat – da nicht in der Schweiz wohnhaft (vgl. AB 43/3) – je Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hätte. 3.4 Die angerechnete Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- (inklusive effektiv erzieltem Teileinkommen [AB 90/3]) ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) – nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt dieser Wert bereits vor Indexierung auf das massgebliche Jahr 2019 deutlich unter dem statistischen Zentralwert für – hier zur Diskussion stehende – Hilfsarbeiten für Frauen von Fr. 54‘581.-- (Fr. 4‘363.-- [Schweizerische Lohnstrukturerhebung {LSE} 2016, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen] : 40 x 41.7 [Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total] x 12; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5). Darüber hinaus wird das hypothetische Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung nicht vollständig berücksichtigt. Es erfolgte eine Anrechnung von (insgesamt) effektiv Fr. 21‘826.-- (privilegierte Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages [Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG] und unter Einschluss der effektiv erzielten Einkommen; AB 90/3). Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens gibt auch in zeitlicher Hinsicht (rund sechs Monate nach der Zustellung der Verfügung vom 28. November 2019 [AB 90] und erst 20 Monate nach Einbezug in die EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 12 Unterstützung [vgl. AB 64, 90]) zu keinen Beanstandungen Anlass. Mit dieser gewährten Übergangsfrist hatte die Ehefrau ausreichend Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen und eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.5 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 (AB 101) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Okt. 2019, EL/19/523, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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