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Bern Verwaltungsgericht 18.09.2019 200 2019 500

18. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,761 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019

Volltext

200 19 500 ALV ACT/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) arbeitete ab dem 13. Oktober 2014 bei der B.________ AG (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [nachfolgend Arbeitslosenkasse resp. Beschwerdegegner; bis zum 30. April 2019: beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse; act. IIA] 76-83). Das Arbeitsverhältnis wurde am 27. November 2017 auf den 31. März 2018 gekündigt (act. IIA 74-75). Am 29. April 2019 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Gümligen zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 55-56) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 51-54). Mit Verfügung vom 30. April 2019 (act. IIA 84-86) verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dass die Beitragszeit nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 24-25) wies sie mit Entscheid vom 6. Juni 2019 (act. IIA 17-20) ab. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. Juni 2019 (act. IIA 17-20) sowie die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2019 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (act. IIA 17-20). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) kommt es für die Bestimmung der Beitragszeit auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung einer Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert, noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE, B159). 2.3 2.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). http://www.arbeit.swiss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 5 2.3.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. 2.3.3 Ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt vermag in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen, weil es sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und eine Vielzahl von Sachverhalten betrifft (BGE 109 V 52 E. 3b S. 55; ZAK 1989 S. 162 E. 5d). Dagegen ist ein individuelles, im Detail die Einzelleistungen aufführendes Leistungsblatt geeignet, bei den Versicherten ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand der Leistungen zu erwecken (SZS 1991 S. 92). Auch einer versicherten Person, der eine konkrete – falsche – Auskunft erteilt wurde, kann nicht einfach entgegengehalten werden, aufgrund des allgemeinen Leitfadens hätte sie wissen müssen, wie es sich rechtens verhalte (ARV 1990 S. 109 E. 3b). 3. 3.1 Zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 6 3.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern angemeldet hatte (act. IIA 51-56), legte der Beschwerdegegner die Rahmenfrist für die Beitragszeit zu Recht auf die Zeitspanne zwischen dem 29. April 2017 und dem 28. April 2019 fest (act. IIA 18 und 84; E. 2.1. hiervor). Während dieser Zeit übte die Beschwerdeführerin lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von elf Monaten aus, erfolgte die Kündigung doch auf Ende März 2018 (act. IIA 74). Erstellt (act. IIA 73) und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführerin im April 2018 die Erfolgsbeteiligung für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. März 2018 sowie im Mai 2018 die Erfolgsbeteiligung für das ganze Jahr 2017 ausbezahlt wurde, worauf ebenfalls Beiträge an die Arbeitslosenkasse zu entrichten waren. Diese Auszahlungen sind jedoch nicht Beleg für weitere Beitragszeit und stellen keine noch nicht berücksichtigte beitragspflichtige Beschäftigung dar, weil nicht der Zeitpunkt der effektiven Lohnzahlung massgebend ist, sondern die Dauer des dieser zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses (E. 2.2 hiervor). In der Folge besteht mangels genügender Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde (S. 1) vor, sie habe nach ihrer letzten Beschäftigung eine „Berufspause“ eingelegt und sich vorher mit Hilfe zweier offizieller Broschüren der Organe der Arbeitslosenversicherung über die Beitragszeit informiert; die dort genannten (verschiedenen) Voraussetzungen würde sie erfüllen. Sie beruft sich damit auf den Vertrauensschutz. 3.3.1 Vorliegend hat keine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person, d.h. gegenüber der Beschwerdeführerin, eine konkrete Auskunft erteilt, womit der Vertrauensschutz gestützt auf eine Bindung an falsche Auskünfte ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich auf die Angaben in zwei Broschüren verlassen (Beschwerde S. 1). Soweit es sich um die Broschüre „Ein Leitfaden für Versicherte vor Arbeitslosigkeit“ handelt (act. IIA 22 i.V.m. act. IIA 25), liegt keine fehlerhafte Information vor, denn es ist allein von „Beitragszeit“ die Rede (act. IIA 22), ohne dass dies näher umschrieben würde. Die notwendige Beitragszeit hat sie jedoch nicht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 7 3.3.3 Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Formulierung in der Broschüre „RAV Kundeninformation“ (act. IIA 23 i.V.m. act. IIA 25) keine Rechte ableiten. Darin wird unter dem Titel „Kurz erklärt“ „Beitragszeit“ ausgeführt: „Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben“ (act. II 23; diese Formulierung findet sich auch in der aktuell geltenden Broschüre [https://www.vol.be.ch/vol/de/index/arbeit /arbeitslosigkeit/vorgehen_arbeitslosigkeit.assetref/dam/documents/VOL/BECO/de/Arb eit/beco-arbeit-rav-an-infobroschuere_DE.pdf]). Dies kann tatsächlich so verstanden werden, wie es die Beschwerdeführerin tat. Jedoch lag hier keine individuell konkrete Zusage vor, die eine Abweichung vom materiellen Recht möglich machen würde (E. 2.3.2 hiervor), sondern ein Merkblatt, das sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet und eine Vielzahl von Sachverhalten erfasst (E. 2.3.3 hiervor; vgl. Entscheid des BGer vom 29. Januar 2009, 8C_1004/2008, E. 3.2), weshalb sie auch aus der Information in dieser Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies umso weniger, als die hierzu vorliegende besondere Konstellation offensichtlich im Merkblatt nicht direkt abgebildet ist und in der Broschüre ausdrücklich aufgeführt wird, bei konkreten Fragen sei die Arbeitslosenkasse zu kontaktieren. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 (act. IIA 17-20) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Die Rechtslage lässt keinen anderen Entscheid zu. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2019, ALV/19/500, Seite 9 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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