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Bern Verwaltungsgericht 21.02.2019 200 2019 5

21. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,442 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018

Volltext

200 19 5 AHV JAP/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Bossert A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (nachfolgend: GmbH bzw. Beschwerdeführerin) wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom XX.XX.2013 aufgelöst; sie figuriert seit XX.XX.2013 mit dem Zusatz „in Liquidation“ im Handelsregister (vgl. www.zefix.ch). Sie ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die GmbH aufgrund der nicht eingereichten Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 am 15. Februar 2018 gebührenfrei und am 9. März 2018 gebührenpflichtig gemahnt worden war, erliess die AKB am 19. Juni 2016 eine Bussenverfügung über Fr. 50.-- (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4 - 6). Da die Lohnbescheinigung für das Jahr 2017 weiterhin nicht eingereicht wurde, erliess die AKB am 31. August 2018 eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge des Jahres 2017 im Betrag von Fr. 3‘690.65 (AB 3). Auf die dagegen von der GmbH am 8. Oktober 2018 erhobene Einsprache trat die AKB mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 nicht ein (AB 1 f.). B. Dagegen erhob die GmbH am 4. Januar 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. Zudem sei eine Reduktion der ermessenweise verfügten Bruttolohnsumme oder die Streichung des Betrags vorzunehmen und allenfalls eine Busse zu verfügen. Weiter sei die Unternehmung vom Nachweis des Anschlusses an eine Stiftung der beruflichen Vorsorge zu entbinden. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 1. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Wer nach dem Zivilrecht handlungsfähig ist, kann seine Rechte als Partei selbstständig vor den Behörden verfolgen und verteidigen (Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), was Rechtsfähigkeit voraussetzt (BVR 2018 S. 199 E. 1.2). Dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom XX.XX.2013 aufgelöst worden ist und sich nun in Liquidation befindet (vgl. www.zefix.ch), ändert an ihrer juristischen Persönlichkeit nichts (Art. 58 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 913 Abs. 1 und Art. 739 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] bzw. Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 OR). Solange die Beschwerdeführerin im Handelsregister nicht gelöscht wurde, ist sie parteifähig und behält ihre Parteistellung (vgl. BVR 2018 S. 199 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verfügt weiterhin über handlungsfähige Organe (vgl. www.zefix.ch; Art. 54 ZGB; Art. 739 Abs. 2 OR), so dass ihr auch Prozessfähigkeit zukommt (vgl. BVR 2018 S. 200 E. 1.2). Zwar soll sie in den nächsten Wochen aus dem Handelsregister gelöscht werden (Beschwerde S. 1), womit sie ihre Prozessfähigkeit endgültig verlieren würde. Bis im Urteilszeitpunkt ist die Löschung im Handelsregister indes nicht erfolgt (vgl. dazu Art. 83 und Art. 65 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV; SR 221.411]). 1.2 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 4 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.3 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. Oktober 2018 infolge Verspätung eingetreten ist. Soweit sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf das in der Veranlagungsverfügung vom 31. August 2018 (AB 3) geregelte materielle Rechtsverhältnis beziehen bzw. eine Entbindung vom Nachweis des Anschlusses an eine BVG-Stiftung beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten, da darüber nicht verfügt wurde und es somit diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.4 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 5 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 3. 3.1 Die Veranlagungsverfügung vom 31. August 2018 (AB 3) wurde per A-Post Plus versandt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5). Zwar befindet sich der Umschlag mit der Sendungsnummer nicht in den Akten, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfrist verpasst hat, ist aber unbestritten (Beschwerde S. 1) und angesichts der erst am 8. Oktober 2018 erhobenen Einsprache (AB 2) auch offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der verpassten Frist geltend (Beschwerde S. 1), sie sei mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom XX.XX.2013 aufgelöst worden und die Liquidation sei abgeschlossen. Seit sich die Unternehmung in Liquidation befinde, werde der Posteingang nicht mehr mit der gleichen Intensität bewirtschaftet, weswegen die fristgerechte Einsprache verpasst worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 6 Die Beschwerdeführerin hat bei der Beschwerdegegnerin weder explizit noch implizit (in der Einsprache vom 8. Oktober 2018 [AB 2]) ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt noch bestehen – wie die AHV-Zweigstelle … in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) zutreffend ausgeführt hat – nach der Aktenlage Gründe für eine Fristwiederherstellung. Der Umstand, dass der Posteingang seit der Liquidation nicht mehr mit der gleichen Intensität bewirtschaftet wird, vermag die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Fristversäumnisses nicht zu exkulpieren, da mit diesem unachtsamen Handeln keine klare Schuldlosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 8. Oktober 2018 (AB 2) eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2019, AHV/19/5, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ GmbH - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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