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Bern Verwaltungsgericht 25.02.2019 200 2019 48

25. Februar 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,372 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 29. November 2018

Volltext

200 19 48 ALV JAP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit 2007 als ... bei der B.________ (nachfolgend B.________; Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], [act. II], 107 - 112, 125 f.). Mit Schreiben vom 28. März 2018 (act. II 105 f.) kündigte die B.________ das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2018, nachdem dem Versicherten der Führerausweis für zwölf Monate entzogen worden war. Am 14. Mai 2018 (act. II 129 f.) meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1. Juni 2018 (act. II 125 - 128) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2018. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 77 - 79) stellte das beco den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 53 - 59; 67 - 74) wies das beco mit Entscheid vom 29. November 2018 (act. II 38 - 43) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. November 2018 bzw. eine Anpassung des Einstellmasses („Senkung der Strafe vom beco“ [vgl. Beschwerde, letzte Seite). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. November 2018 (act. II 38 - 43). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht im Umfang von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 34 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 164.40 [vgl. act. II 66] x 34 = Fr. 5‘589.60), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 5 Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch unbestritten, dass die B.________ die Kündigung des seit Juni 2007 (act. II 107) bestandenen (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2018 (act. II 105 f.) mit dem (bundesgerichtlich bestätigten) Entzug des Führerausweises für zwölf Monate begründete, unter gleichzeitigem Hinweis auf ein Schreiben vom 8. Juni 2015 (act. II 87), mit welchem dem Beschwerdeführer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses „bei einem erneuten Führerausweisentzug“ in Aussicht gestellt worden war. Im Folgenden hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Blick auf die ab dem 1. Juli 2018 (act. II 125) geltend gemachte Arbeitslosenentschädigung für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung mit der Begründung eingestellt, er habe die Arbeitslosigkeit selber verschuldet (act. II 40 f.). 3.2 3.2.1 Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons vom 25. Mai 2016 (act. II 91) wegen grober Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel, begangen am … 2015, für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von Fr. 2‘000.-- bestraft wurde. Wie aus dem die Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (nachfolgend Rekurskommission) vom 17. August 2017 betreffenden Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2018, 1C_83/2018, hervorgeht, zog der Beschwerdeführer eine gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache zurück. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 trat das Obergericht des Kantons Bern auf ein Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BGer 1C_83/2018, E. 1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 6 womit der Strafbefehl vom 25. Mai 2016 (act. II 91) in Rechtskraft erwuchs. Wie weiter aus dem hiervor genannten Urteil hervorgeht, entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom … 2015 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten und verpflichtete ihn zum Besuch von Verkehrsunterricht. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 17. August 2017 ab und hielt fest, die Administrativbehörden seien an den dem Strafbefehl vom 25. Mai 2016 zugrunde liegenden Sachverhalt gebunden. Beim beanstandeten Manöver handle es sich um eine schwere Widerhandlung, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten führe. Da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung habe entzogen werden müssen, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate (vgl. BGer 1C_83/2018, E. 2). Mit der Begründung, der Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sei und die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genüge, trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 17. August 2017 erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. BGer 1C_83/2018, E. 4). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht – wie schon im Einspracheverfahren (act. II 68 - 74) – geltend, die Bestrafung und namentlich der Führerausweisentzug seien nicht gerechtfertigt gewesen. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbständigen Entscheidung von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht entschieden hat (BGE 120 V 383 E. 3a S. 382; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 373). Wie in E. 3.2.1 hiervor dargelegt, wurden die massgeblichen tatsächlichen Feststellungen und daraus resultierenden Rechtsfolgen rund um den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 7 Vorfall vom … 2015 in einem Strafverfahren und in der Folge – was den Entzug des Führerausweises anbelangt – im Rahmen eines Administrativverfahrens durch die zuständigen Behörden rechtskräftig beurteilt, wobei die Rekurskommission die im rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Praxis auch für das Führerausweisentzugsverfahren als verbindlich erachtete (vgl. E. 3.2.1 vorne; BGE 119 Ib 158). Nach der hiervor dargelegten Rechtsprechung war demnach weder die Verwaltung noch ist das hier urteilende Gericht befugt, abermals (vorfrageweise) über die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs zu befinden. 3.3 Der Beschwerdeführer war seit 2007 als ... angestellt, womit ihm bewusst sein musste, dass er im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltsund Treuepflicht (Art. 321a OR) jegliche Handlungen zu unterlassen hat, welche zum Verlust seiner Fahrerlaubnis führen könnten. Erhöhte Vorsicht wäre umso mehr geboten gewesen, als ihm der Führerausweis bereits im Jahre 2014 für drei Monate entzogen werden musste, wofür der Beschwerdeführer seitens der Arbeitgeberin auch verwarnt und ihm die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle in Aussicht gestellt worden war (vgl. act. II 87). Mit seinem (wiederholten) Fehlverhalten nahm der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zumindest in Kauf (vgl. E. 2.2 vorne) und schuf schliesslich durch den (erneut) erfolgten Führerausweisentzug auch tatsächlich die unmittelbare Grundlage für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der B.________ (act. II 82; 105 f.). Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 34 Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 8 Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). 3.4.2 Bei der mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 77) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2018 bestätigten (act. II 42) Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 34 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im unteren Bereich aus, was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 vorne) standhält: Wie bereits in E. 3.3 vorne dargelegt, fällt vorliegend neben dem jüngsten Führerausweisentzug verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt, sondern ihm der Führerausweis bereits im Jahre 2014 für drei Monate entzogen werden musste. Als erschwerender Faktor ist weiter zu berücksichtigen, dass die B.________ den Beschwerdeführer auch am 26. März 2014 (act. II 88 f.) sowie zuletzt am 4. Januar 2018 (act. II 85 f.) – insoweit in Zusammenhang mit zwei weiteren Vorfällen im Strassenverkehr – verwarnt hatte (vgl. SECO, AVIG-Praxis ALE, D75/1.B; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>). Auch wenn der jüngste Führerausweisentzug für zwölf Monate der Auslöser der per 30. Juni 2018 erfolgten Kündigung war (vgl. act. II 105), so geht doch aus der Stellungnahme der B.________ vom 25. Juli 2018 hervor, dass es die Summe dieser „wiederholten Vorfälle“ (act. II 82) war, welche die Arbeitgeberin davon absehen liess, den Beschwerdeführer betriebsintern anderweitig weiter zu beschäftigen. Unter diesen Umständen ist ein triftiger Grund, der ein Eingreifen ins Ermessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 9 der Verwaltung im Sinne einer Herabsetzung des Einstellmasses rechtfertigen würde, nicht gegeben. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, letzte Seite) – nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts hat, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151). 3.5 Zusammenfassend besteht der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2018 zu Recht und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2019, ALV/19/48, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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