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Bern Verwaltungsgericht 29.07.2019 200 2019 425

29. Juli 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,761 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Volltext

200 19 425 EL SCP/SCM/RUL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit September 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 1, 16). Zufolge der gegenüber der AKB nicht deklarierten Rente der Deutschen Rentenversicherung seiner Ehefrau (AB 26) forderte die AKB mit zwei Verfügungen vom 17. Oktober 2018 (AB 27, 28) für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 zu viel ausgerichtete Leistungen von total Fr. 30'164.-- zurück. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 28. November 2018 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch (AB 29), welches die AKB mit „Erlassentscheid“ (Verfügung) vom 31. Januar 2019 (AB 33) abschlägig beschied. Indem der Versicherte seine Meldepflicht verletzt resp. die deutsche Altersrente seiner Ehefrau nicht angegeben habe, habe er die zu viel ausgerichteten Leistungen nicht in gutem Glauben bezogen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 37) wies die AKB mit Entscheid vom 8. April 2019 (AB 38) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Mai 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 8. April 2019 und den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 30'164.--. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2019 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin Frist, sich dazu zu äussern, ob die Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 3 sprachefrist eingehalten und damit die Prozessvoraussetzungen zum Erlass des im vorliegenden Verfahrens angefochtenen materiellen Entscheids erfüllt waren. In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 25. Mai 2019 sei einzutreten. Am 21. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf, ihre Beschwerdeantwort zu ergänzen. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019 (AB 38). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der zu viel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 4 ausbezahlten EL für die Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 in der Höhe von Fr. 30'164.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 5 sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 6 lung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Es ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wegen der nicht deklarierten Altersrente seiner Ehefrau zu Unrecht EL bezogen hat (AB 27, 28). 3.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die EL in gutem Glauben empfangen hat. Dem Beschwerdeführer musste bereits aufgrund der eindeutigen und unmissverständlichen Hinweise im unterzeichneten Anmeldeformular vom 1. September 2015 (AB 1) bewusst sein, dass er betreffend die ausländische Altersrente seiner Ehefrau in der Höhe von monatlich € 1'055.32 (AB 26) meldepflichtig ist (AB 1/3 f. Ziff. VI 3.4, X, XI); dies umso mehr, als er im erwähnten Formular die Renten der Pensionskasse B.________ (vgl. AB 8) und diejenige der AHV (AB 5/2) korrekt deklarierte. Auch in der jeweiligen Leistungsverfügung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf seine Meldepflicht betreffend den Bezug von ausländischen Renten hingewiesen (AB 16/4 Ziff. 8). Bei gebotener Aufmerksamkeit war für ihn aus den EL-Berechnungsblättern (vgl. AB 16/7 f.) zudem ohne weiteres erkennbar, dass sich die EL aus einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen bemisst und dass die von seiner Ehefrau erhaltene, doch der Ausgleichskasse nicht gemeldete deutsche Altersrente demgemäss ein zentraler Faktor im Kontext des Leistungsanspruchs darstellt. Hinzu kommt, dass ihm die fehlende Auflistung der deutschen Altersrente seiner Ehefrau (vgl. AB 16/7 f.), welche monatlich zusätzlich zur Rente der AHV und der Pensionskasse B.________ ausbezahlt wurde, bei gehöriger Sorgfalt hätte auffallen müssen. Wird das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb ein darin enthaltener gravierender, leicht erkennbarer Fehler nicht gemeldet, ist der gute Glaube bereits deshalb regelmässig zu verneinen (Entscheide des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 3.2, und 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.4.1). Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 7 nichts zu ändern, er habe beim Ausfüllen des Anmeldeformulars dem Sachbearbeiter von C.________ vertraut (Beschwerde S. 1 Ziff. 2). Denn der Beschwerdeführer hat sich allfällige Fehler einer Hilfsperson, deren Dienste er für die Erfüllung seiner Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch hilft es dem Beschwerdeführer nicht, dass er in der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleistungen vom 28. November 2018 die deutsche Rente seiner Ehefrau korrekt deklarierte (AB 29/3 ff.; Beschwerde S. 2 Ziff. 6), wurde dieses Formular doch erst im Nachgang zu den beiden Rückforderungsverfügungen vom 17. Oktober 2018 (AB 27, 28) ausgefüllt und der Ausgleichskasse zugestellt. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2018 unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht als bloss leicht fahrlässig zu qualifizieren. Folglich war der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gutgläubig (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.3.3 hiervor) kann die Frage, ob die Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden. 4.2 Damit ist der angefochtene Entscheid vom 8. April 2019 (AB 38) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2019, EL/2019/425, Seite 8 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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