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Bern Verwaltungsgericht 15.11.2019 200 2019 382

15. November 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,643 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 17. April 2019

Volltext

200 19 382 FZ und 200 19 383 FZ (2) publiziert in BVR 2020 S. 532 FUE/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch C.________, Rechtsanwalt lic. iur. D.________ gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Beschwerdeführer 1) arbeitete seit 1. Oktober 2008 für die B.________ mit Sitz in … (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin 2), die vorwiegend bezweckt, in Entwicklungs- und Schwellenländern Unternehmensgründungen und -entwicklungen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen und Armutsbekämpfung materiell und immateriell zu fördern (Akten der Beschwerdeführenden, Beschwerdebeilage 3), und als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen war. Per 1. Juni 2013 zog A.________ von der Schweiz nach .., wo er weiterhin für die B.________ tätig war (vgl. Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 5, 9, 13). Im Februar 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen für seinen am 27. Januar 2015 geborenen Sohn (AB 13), woraufhin die AKB am 24. Februar 2015 einen Anspruchsausweis gültig ab 1. Januar 2015 ausstellte (AB 11). Im Rahmen eines Wechsels der B.________ zur Ausgleichskasse E.________ per 1. Januar 2017 (vgl. AB 10) tätigte die ABK Abklärungen bezüglich der Versicherungsunterstellung von A.________ und stellte mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 fest, dass dieser seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr obligatorisch in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sei, weshalb die seither entrichteten paritätischen Beiträge zurückzuvergüten und die bezogenen Familienzulagen zurückzuerstatten seien (AB 5). Die dagegen von A.________ sowie die B.________, beide vertreten durch C.________, Rechtsanwalt lic. iur. D.________, erhobene Einsprache (AB 3) wies die AKB betreffend die Frage nach dem Anspruch auf Familienzulagen und der Versicherungsunterstellung mit Entscheid vom 17. April 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (AB 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 3 B. Hiergegen erhoben A.________ und die B.________, beide weiterhin vertreten durch C.________, Rechtsanwalt lic. iur. D.________, am 17. Mai 2019 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle …, vom 17. April 2019 (Ref.-Nr. …) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert ist und diese Versicherungsunterstellung weiterhin besteht. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei festzustellen, dass die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr besteht, aber keine rückwirkende Aufhebung der Versicherungsunterstellung per 1. Juni 2013 erfolgt. 4. Subeventualiter zu Ziff. 2 sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, rückwirkend auf den 1. Juni 2013 der freiwilligen AHV/IV beizutreten. 5. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung von Familienzulagen hat, und es seien diese Leistungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle …, weiterhin zu bezahlen. 6. Eventualiter zu Ziff. 5 sei festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Ausrichtung von Familienzulagen erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr besteht, aber keine Rückzahlung der von der Beschwerdegegnerin geforderten Fr. 1‘848.-erfolgt. 7. Eventualiter zu Ziff. 1 – 6 sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern, AHV-Zweigstelle …, vom 17. April 2019 (Ref.-Nr. …) vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse zu tragen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, bei der Beschwerdeführerin 2, bei welcher der Beschwerdeführer 1 angestellt sei, handle es sich um eine private, vom Bund namhaft subventionierte Hilfsorganisation im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]. Der Beschwerdeführer 1 sei daher nach wie vor in der schweizerischen AHV versichert. Zudem seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung vorliegend nicht erfüllt. Auch stelle das Verhalten der Beschwerdegegnerin einen klaren Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin – unter Verweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 16. August 2019 – die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer 1 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Ob die Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, erscheint fraglich, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang jedoch offen bleiben. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen gemäss E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 17. April 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Familienzulagen und hierbei, ob A.________ – als Arbeitnehmer der B.________ – ab 1. Juni 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 5 der AHV obligatorisch unterstellt war. Die Verfahrensbezeichnungen werden dergestalt berichtigt, dass es sich um FZ- statt AHV-Verfahren handelt. Nicht Streitgegenstand bildet hingegen die Frage der freiwilligen AHV- Versicherung (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. dazu E. 6 hernach); die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid auf den entsprechend Antrag mangels Zuständigkeit (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]) nicht eingetreten (AB 1, S. 4). Ebenfalls wurde im Einspracheentscheid nicht über die Rückforderung der Familienzulagen (Rechtsbegehren Ziff. 6) befunden. Das entsprechende Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Versicherungsunterstellung sistiert (AB 1, S. 1). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 FamZG haben die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, Anspruch auf Familienzulagen. Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs. 2.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a); die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b); Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c): im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 6 mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Ziff. 2), im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3) versichert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 lit. c (Art. 1a Abs. 1bis AHVG). 2.3 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 lit. c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen (Art. 1a Abs. 2 AHVV). Diese Liste ist in der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) enthalten. 2.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 7 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Verwaltung befugt war, über die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers 1 zu befinden, sei es frei oder im Rahmen eines Rückkommenstitels. Dies wird von den Beschwerdeführern bestritten (Beschwerde, S. 14 f.). Die Verwaltung ist der Ansicht, weder über die AHV-Beitragsforderungen noch den Anspruch auf Familienzulagen sei verfügungsweise befunden worden, womit es keines Rückkommenstitels bedürfe. Gleichwohl wäre die Versicherungsunterstellung als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren (AB 1, S. 2; Stellungnahme der AHV- Zweigstelle … vom 16. August 2019 S. 2 f.). 3.2 3.2.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-)Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, dass Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373 f.). Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zugesprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurückkommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 8 Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). 3.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 3.3 Im Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer 1 bei der AKB erstmals ein Gesuch für den Bezug von Familienzulagen (AB 13). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Verwaltung keine Kenntnis über den fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz (vgl. E. 3.4 hiernach), insbesondere weil Wohnsitz und Arbeitsort der Arbeitnehmenden im Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung Familienzulagen“ der AKB (www.akbern.ch) nicht anzugeben sind (vgl. AB 7). In der Folge hat die AKB den Anspruch auf Familienzulagen für den am 27. Januar 2015 geborenen Sohn (AB 12, S. 2) geprüft und am 24. Februar 2015 einen „Anspruchsausweis gültig ab 01.01.2015“ erstellt (AB 11). Darin wird unter anderem ausgeführt: „Arbeitnehmer mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die im Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während dieses Einsatzes obligatorisch in der AHV versichert bleiben, haben Anspruch auf Familienzulagen. Die Zulagen werden weltweit exportiert. Sie werden aber der Kaufkraft angepasst. Die Kaufkraft in … ist höchstens 1/3 der Kaufkraft der Schweiz“. Mithin ist evident, dass die Anspruchsvoraussetzung der Versicherungsunterstellung – angesichts des der Beschwerdegegnerin nunmehr bekannten Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1 in … – Teil der Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen war (bzw. hätte sein müssen), die im Anspruchsausweis mündete. Diese Leistungszusprache wurde, auch wenn sie formlos bzw. im Sinne einer faktischen Verfügung erfolgte, mangels Zurückkommens von Seiten der Verwaltung bzw. Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist rechtsbeständig (vgl. E. 3.2.1 hiervor), und damit auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 9 Anspruchsvoraussetzung der Versicherungsunterstellung. Diese kann folglich zumindest für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 nicht ohne Weiteres, d.h. ohne Rückkommenstitel, in Frage gestellt werden. Ob auch für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis Ende 2014 eine faktische Verfügung vorliegt, kann mit Blick auf die nachfolgende Erwägung offen bleiben. 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind (vgl. E. 3.2.2 hiervor). In sachverhaltlicher Hinsicht ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. Juni 2013 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte bzw. seither zusammen mit seiner Ehefrau und den inzwischen zwei Kindern (geb. 27. Januar 2015 und 27. Dezember 2016) in … in … lebt, wo er weiterhin für die B.________ tätig war bzw. ist (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Weiter ist erstellt, dass die Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer 1 im Hinblick auf seinen Auslandaufenthalt kein schriftliches Gesuch um Weiterführung der Versicherung gemäss Art. 5 und 5a AHVV gestellt hat (vgl. Beschwerde, S. 10). Ebenfalls erstellt ist, dass die B.________ im hier massgebenden Zeitraum nicht auf der in der WVP enthaltenen Liste (Rz. 3096 WVP; in der ab 1. Januar 2013 gültig gewesenen bzw. in den bis zum Einspracheentscheid vom 17. April 2019 ergangenen Fassungen) der Organisationen aufgeführt war, die als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 lit. c Ziffer 3 AHVG namhaft subventioniert gelten (E. 2.3 hiervor). In Anbetracht, dass die B.________ nicht auf der in der WVP enthalten Liste der Organisationen i.S.v. Art. 1a Absatz 1 lit. c Ziffer 3 AHVG aufgeführt ist sowie des Umstandes, dass Verwaltungsweisungen – hier die WVP – für die Verwaltungen verbindlich sind (vgl. E. 2.4 hiervor), war die Annahme der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 sei seit seiner Ausreise aus der Schweiz (per 1. Juni 2013) aufgrund der Anstellung bei der B.________ (weiterhin) obligatorisch AHV-versichert, zweifellos unrichtig. Zweifellos unrichtig ist ein Verwaltungsakt gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich dann, wenn die massgeblichen Bestimmungen – in concreto Art. 1a Abs. 1bis AHVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 AHVV i.V.m. Rz. 3096 WVP – nicht oder unrichtig angewandt wurden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 10 Art. 53 N. 53; MARGIT MOSER-SZELESS, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 72 zu Art. 53 ATSG ; BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Da auch die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung namentlich mit Blick auf die Beitragspflicht offenkundig erfüllt ist (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 53 N. 58 sowie E. 3.2.2 hiervor), war die Verwaltung befugt, die Versicherungsunterstellung im Rahmen der Wiedererwägung zu überprüfen und die ursprünglich unrichtige Rechtsanwendung zu korrigieren. 3.5 Weiter ist zu prüfen, ob Rz. 3096 WVP auch für das Gericht verbindlich ist bzw. ob ein triftiger Grund besteht, um von der Verwaltungsweisung abzuweichen (E. 2.4 hiervor). 3.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Schweizerische Eidgenossenschaft habe mit der B.________ einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen, worin sich der Bund zur Zahlung eines Maximalbetrages von Fr. 1.355 Millionen, verteilt auf fünf Jahre, verpflichtet habe (AB 9, S. 3 ff.). Diese Zahlung stelle eine namhafte und regelmässige Subventionierung einer privaten Hilfsorganisation über einen längeren Zeitraum dar, wie es Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AHVG verlange. Damit qualifiziere sich die B.________ als eine Hilfsorganisation im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Daran vermöge die WVP nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um eine interne Verwaltungsverordnung und keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts handle. Zudem sei der Gesetzeswortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AHVG viel umfassender, was eine abschliessende Liste von in Frage kommenden privaten Hilfsorganisationen von vorneherein ausschliesse (vgl. Beschwerde, S. 7 f. Ziff. 17 ff.). 3.5.2 Nach dem klaren Wortlaut des Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AHVG fallen unter diese Bestimmungen private, vom Bund namhaft subventionierte Hilfsorganisationen („organisations d’entraide privées soutenues de manière substantielle par la Confédération“, „organizzazioni private di assistenza sostenute in mondo sostanziale dalla Confederazione“; Entscheid des BGer vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 4.4). Gestützt auf Art. 1a Abs. 1bis AHVG regelt der Bundesrat die Einzelheiten von Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG, was er mit Art. 1a AHVV getan hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Beim Erlass dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 11 Bestimmung hat sich der Bundesrat auf die Subventionspraxis der DEZA gestützt. Danach ist entscheidendes Kriterium, dass zwischen der Hilfsorganisation und der DEZA eine regelmässige vertragliche Bindung besteht, sei es mit einem Programmvertrag oder mittels regelmässigen Subventionen von der DEZA. Dieses Kriterium soll den Arbeitnehmern eine Kontinuität ihrer Versicherungskarrieren gewährleisten, die sie nicht hätten, wenn die namhafte Subventionierung mit einer in Millionen von Franken ausgedrückten Grenze definiert würde (AHI 2001 S. 33). 3.5.3 Die Beschwerdeführenden legen nicht substantiiert dar, inwiefern die in der WVP (Rz. 3096) enthaltene, vom Bundesgericht als abschliessend bezeichnete Liste (Entscheid des BGer vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 4.4) mit den entsprechenden Organisationen nicht gesetzmässig sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt auf der Hand, dass die DEZA, welche bei der Erstellung der Liste der betroffenen Organisationen mit dem BSV zusammenarbeitet, am besten darüber informiert ist, welche Organisationen sie in welchem Umfang und mit welcher Regelmässigkeit subventioniert bzw. mit welchen Organisationen Programmverträge bestehen, womit eine rechtsgleiche und gesetzmässige Anwendung von Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AHVG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 AHVV grundsätzlich gewährleistet ist. Anders als beschwerdeweise geltend gemacht wird, liegt ferner kein Programmvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der DEZA vor: Im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit der DEZA mit Schweizer NGOs wird zwischen „Programmbeiträgen“ und „gezielten Beiträgen“ unterschieden. Programmbeiträge sind Zuschüsse, die an internationale Programme von Schweizer NGO vergeben werden. Die Programmverträge werden alle vier Jahre neu ausgehandelt. Zwar werden sie in der Regel erneuert, jedoch nicht alle. Gezielte Beiträge können für spezifische Projekte oder Initiativen von schweizerischen oder ausländischen NGO von der DEZA vergeben werden (vgl. zum Ganzen: DEZA-Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO [www.eda.admin.ch] sowie Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 vom 19. November 2014, S. 141). Der aufgelegte Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der B.________ vom 1. bzw. 21. Mai 2012 erfolgte betreffend die Gewährung eines Bundesbeitra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 12 ges an das Projekt: Projektnummer … und unterstand den AGBs für Bundesprojektbeiträge. Ferner wurde darin unter anderem geregelt, dass eine detaillierte Darstellung über die Verwendung des zweckgebundenen Beitrages durch die Organisation erstellt und in den jährlichen, externen Revisionsbericht eingefügt werden müsse. Der Vertrag deckte den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2017 (Projektdauer) ab (AB 9, S. 3 ff.). Sowohl aus dem Wortlaut bzw. Inhalt des Vertrages als auch seiner Geltungsdauer erhellt ohne Weiteres, dass es sich beim gewährten Bundesbeitrag um einen gezielten (projektbezogenen) Beitrag handelte und nicht um einen Programmbeitrag im Sinne von Art. 1a Abs. 1 AHVV. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (Beschwerde, S. 8 Ziff. 21) ist ein solcher Projektbeitrag sodann auch nicht als eine regelmässige Subvention zu qualifizieren, sondern – wie bereits dargelegt – als einen an ein einziges Projekt gebundenen Beitrag. 3.5.4 Nach dem Gesagten besteht für das Gericht kein Grund, um von der WVP abzuweichen. Da die B.________ nicht auf der Liste gemäss Rz. 3096 WVP verzeichnet ist, scheidet eine obligatorische Versicherung des Beschwerdeführers 1 ab 1. Juni 2013 gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. c Ziff. 3 AHVG aus. 4. 4.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Vorgehen klar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Diese habe mit Erlass des Anspruchsausweises betreffend Familienzulagen vom 24. Februar 2015 (AB 11) eine Vertrauensgrundlage namentlich hinsichtlich der Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers 1 geschaffen. Gestützt auf das berechtigte Vertrauen habe er es unterlassen, eine Beitrittserklärung für die freiwillige AHV einzureichen oder aber eine private Versicherungslösung für die Altersvorsorge abzuschliessen (Beschwerde, S. 15 f.). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Versicherungsunterstellung erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens aufzuheben (Eventualrechtsbegehren Ziff. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 13 4.2 Wenn – wie vorliegend – die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, erübrigt sich grundsätzlich die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft des in Wiedererwägung gezogenen Verwaltungsakts (vgl. BGE 138 V 258 E. 6 S. 269; MARGIT MOSER-SZELESS, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 53 ATSG). Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f., 144 V 127 E. 6.4 S. 138), was nachfolgend zu prüfen ist. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn die Bürgerin oder der Bürger Dispositionen getroffen haben, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn es im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen wurde, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 110 V 145 E. 4b S. 156; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 95 E. 8b). Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 14 sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67; SVR 2013 BVG Nr. 13 S. 49 E. 4.2.3). 4.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe durch den Erlass des Anspruchsausweises vom 24. Februar 2015 (AB 11) eine Vertrauensschutz auslösende Handlung vorgenommen, gehen sie fehl. Insbesondere gebricht es bereits am Kausalzusammenhang zwischen der den Vertrauensschutz (angeblich) auslösenden Handlung der Verwaltung – hier der besagte Erlass des Anspruchsausweises – und den unterlassenen Dispositionen in Form des Beitritts zur freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 AHVG oder einer privaten Versicherungslösung. Der Beschwerdeführer 1 ist nämlich bereits im Juni 2013 und damit mehr als eineinhalb Jahre vor Erlass des Anspruchsausweises nach … ausgewandert, ohne dass er die erwähnten Dispositionen getroffen hätte. Als Vertrauensschutz auslösende Handlung fällt somit einzig noch die Beitragserhebung bzw. -abrechnung durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum ab 1. Juni 2013 in Betracht, welche den Beschwerdeführer 1 im Glauben bestärkt haben könnte, er sei weiterhin in der AHV obligatorisch versichert. Wie jedoch bereits in E. 3.3 dargelegt wurde, hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Gesuch für den Bezug von Familienzulagen im Februar 2015 (AB 13) keine Kenntnis über den fehlenden Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz. Mithin bestand für sie bis zu diesem Zeitpunkt kein Anlass, am Wohnsitz der in der Lohnbescheinigung aufgeführten Arbeitnehmer der B.________ zu zweifeln. Die ab Juni 2013 erfolgten Beitragsabrechnungen bzw. -erhebungen können deshalb nicht einer falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin gleichgesetzt werden (vgl. E. 4.2 hiervor): Erweisen sich einzelne Sachverhaltselemente, auf welche die Behörde bei der Auskunftserteilung abstellen konnte und durfte – hier der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz –, nachträglich als unzutreffend, kann nicht rückwirkend eine sachverhaltsbezogene richtige Auskunft zu einer falschen werden (vgl. statt vieler: Entscheid des Eigenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. April 2004, C 158/03, E. 4.2). In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 15 soweit ist der Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes kein Erfolg beschieden. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2013 nicht mehr obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert ist und damit kein Anspruch auf Familienzulagen bestanden hat (E. 2.1 hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Was die hier nicht Streitgegenstand bildende (E. 1.2 hievor) freiwillige Versicherung des Beschwerdeführers 1 ab 1. Juni 2013 betrifft, drängen sich abschliessend folgende Erwägungen auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, der aus der Schweiz weggezogen und damit einhergehend aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist, aber weiterhin in gutem Glauben AHV- Beiträge bezahlt, so zu behandeln, wie wenn er eine schriftliche Beitrittserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VFV eingereicht hätte (Entscheide des EVG vom 19. Mai 2006, H 12/05, E. 4.2, vom 28. Dezember 1988, H 294/87, E. 3c sowie vom 17. Dezember 1992, H 148/92, E. 2cc.). Denn mit der Fortsetzung vermeintlich geschuldeter Beitragszahlungen wird – so das höchste Gericht – unmissverständlich der Wille bekundet, die Versicherteneigenschaft bei der AHV beizubehalten (EVG H 294/87, E. 3c). In diesem Sinne sind die nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bezahlten Beiträge als solche für die freiwillige Versicherung zu werten und die entsprechenden Beitragszahlungen der Schweizerischen Ausgleichskasse zu überweisen (EVG H 294/87, E. 3d). Im Lichte der eben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Akten zuständigkeitshalber der Schweizerischen Ausgleichskasse

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 16 weiterzuleiten zur Prüfung, ob die Beitragszahlungen ab 1. Juni 2013 als Beitrittserklärung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VFV zu qualifizieren sind. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Akten werden im Sinne der Erwägung 6 an die Schweizerische Ausgleichskasse weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - C.________, Rechtsanwalt lic. iur. D.________ z.H. des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2 (samt Akten der Beschwerdegegnerin) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, FZ/19/382, Seite 18 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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