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Bern Verwaltungsgericht 04.09.2019 200 2019 370

4. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,892 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Verfügungen vom 4. April 2019

Volltext

200 19 370 IV und 200 19 371 IV (2) KOJ/SCM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. September 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 4. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 1.1/4, 1.1/35, 1.1/37). Im Rahmen einer im Sommer 2014 eingeleiteten Revision von Amtes wegen (AB 3) führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. September 2014 (AB 9) aus, die bisher ausgerichtete Rente werde aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. September 2009 sistiert. Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 17) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 (VGE IV/2014/941 [AB 27]) insoweit gut, als die Rente per 30. September 2014 sistiert werde. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 15, 18) hob die IVB mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 (AB 26) die Rente rückwirkend per 1. September 2009 auf und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2014 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Auf Beschwerde hin (AB 30) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. August 2015 (VGE IV/2014/1235 [AB 38]) die Verfügung vom 3. Dezember 2014 (AB 26) soweit den Rentenanspruch ab August 2013 betreffend auf, unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die IVB zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung (E. 5.5 und 5.7 [AB 38/13, 38/15]). Die hierauf erhobene Beschwerde (AB 39) hiess das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 10. März 2016 (BGer 9C_673/2015 [AB 45]) insofern gut, als VGE IV/2014/1235 vom 3. August 2015 (AB 38) soweit den Rentenanspruch vor August 2013 betreffend aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen auch für die Zeit ab 1. September 2009 bis Ende Juli 2013 an die IVB zurückgewiesen wurde (E. 5.2 und Dispositiv Ziff. 1 [AB 45/5, 45/7]). Eine erste Rückerstattungsverfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 16) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. April 2015 (VGE IV/2014/1085 [AB 35]) auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 3 Nach weiteren Abklärungen zu den erwerblichen und medizinischen Verhältnissen (vgl. u.a. AB 92.1, 98) sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 101, 102, 105) verfügte die IVB am 21. Februar 2018 (AB 106) die Aufhebung der bisherigen Rente per 1. September 2009 und sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2010 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente zu; zudem stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2014 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Das dagegen angehobene Beschwerdeverfahren (AB 109) wurde infolge Rückzugs der Beschwerde (AB 121/4) vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben (Entscheid vom 25. Februar 2019, VGE IV/2018/238 [AB 121]). Gestützt auf die neu ergangene Leistungsverfügung vom 21. Februar 2018 (AB 106) forderte die IVB vom Versicherten mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2019 (AB 123, 124) für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2009 Fr. 6‘696.-- (AB 124) sowie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2019 Fr. 15‘418.-- (AB 123) zurück. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2019 Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge: • Die Verfügungen vom 4. April 2019 seien aufzuheben. • Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die vom 1. Oktober 2014 bis 31. März 2019 sistierten Rentenleistungen in der nach korrekt vorgenommener Verrechnung verbleibenden Höhe von Fr. 36‘474.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2014, ausmachend Fr. 4‘078.90, zu bezahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die beiden Verfügungen vom 4. April 2019 (AB 123, 124). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 6‘696.-- (AB 124) und Fr. 15‘418.-- (AB 123), ausmachend total Fr. 22‘114.--, zurückgefordert hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss dessen Antrag Fr. 36‘474.-- zuzüglich Zins von Fr. 4‘078.90 zu bezahlen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) konkretisiert diesbezüglich, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtspre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 6 chung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 2.5 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.5.1 Im Bereich der Invalidenversicherung ist bei der Rückerstattung danach zu unterscheiden, ob die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in AHV-analogen oder IV-spezifischen Gesichtspunkten begründet liegt. Bezüglich der ersten (z.B. fehlende Versicherteneigenschaft, falsche Rentenberechnung) erfolgt eine rückwirkende Leistungsanpassung. Bezüglich der zweiten (alle Umstände, die im Bereich des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind) gilt der Grundsatz der Leistungsanpassung mit Wirkung ex nunc, vorbehalten bleibt eine Verletzung der in Art. 77 IVV geregelten Meldepflicht (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432) sowie eine unrechtmässige Erwirkung der in Frage stehenden Leistung (vgl. Art. 85 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 2.5.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Zur Fristwahrung ist die Bezifferung der Rückforderung nicht notwendig; es ist ausreichend, wenn die Rückforderung als solche ausreichend präzis umschrieben wird (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen der Invalidenversicherung gilt der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 S. 584; SVR 2018 IV Nr. 20 S. 64 E. 2.3). Wurde die Rückforderung einmal frist- und formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für allemal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss (ARV 2001 S. 93 E. 2b). Diese Rechtsprechung betrifft nur Rückerstattungsverfügungen, welche, beschwerdeweise angefochten und durch ein Gericht aufgehoben, zu einem Rückweisungsverfahren mit Erlass neuer Verwaltungsverfügungen geführt haben (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 17. Dezember 2003, C 19/03, E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 7 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezog im Mai 1981 eine halbe und ab Juni 1981 eine ganze IV-Rente (AB 1.1/4, 1.1/35, 1.1/37). Diese betrug in den Jahren 2009 und 2010 je Fr. 20‘088.-- (AB 14.5/8, 14.6/8) bzw. Fr. 1‘674.-pro Monat, in den Jahren 2011 und 2012 je Fr. 20‘436.-- (AB 14.3/8, 14.4/8) bzw. monatlich Fr. 1‘703.-- und in den Jahren 2013 und 2014 je Fr. 20‘616.-- (AB 14.2/7) bzw. Fr. 1‘718.-- pro Monat (vgl. AB 16/1), was zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 10; vgl. zur Rentenberechnung Art. 36 f. IVG sowie Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Im Zuge der im Sommer 2014 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. AB 3) und der damit verbundenen weiteren Abklärungen (vgl. AB 38, 45, 92.1, 98) wurde der Rentenanspruch mit in Rechtskraft erwachsener (vgl. AB 109, 121) Verfügung vom 21. Februar 2018 (AB 106) rückwirkend per 1. September 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2013 eine halbe Rente zugesprochen. Mit dieser Verfügung wurde gleichzeitig festgestellt, dass für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2014 eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, da ein erhebliches Einkommen erzielt wurde, welches einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hatte (vgl. hierzu auch AB 2, 5, 14.1-14.6). Die damit bestehende grundsätzliche Pflicht zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum zu Unrecht erbrachten Leistungen (vgl. E. 2.5 hiervor) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Beschwerde, insbesondere S. 5 f.). Zu beachten ist, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate August und September 2014 keine Meldepflichtverletzung feststellte. Ihr wurde das zuvor nicht bekannte höhere Einkommen des Beschwerdeführers mit Auszug aus dem individuellen Konto vom 22. Juli 2014 (AB 2) bzw. mit Beantwortung des Fragebogens für Arbeitgebende vom 12. August 2014 (AB 5) denn auch zur Kenntnis gebracht. 3.2 Gestützt auf die Ausführungen hiervor (E. 3.1) ergeben sich für die Zeit von September 2009 bis September 2014, in welcher dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine ganze Rente ausgerichtet worden ist, die folgenden Berechnungen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 8 09/2009 - 12/2009 (4 Monate) Erfolgte Rentenzahlungen Fr. 6‘696.-- (vgl. AB 124/1) Effektiver Rentenanspruch Fr. 0.-- (keine Rente; vgl. AB 106) Verrechnungsergebnis Fr. 6‘696.-- 01/2010 - 12/2010 (12 Monate) Erfolgte Rentenzahlungen Fr. 20‘088.-- (vgl. AB 123/3) Effektiver Rentenanspruch Fr. 5‘028.-- (Viertelsrente; vgl. AB 106, 123/3) Verrechnungsergebnis Fr. 15‘060.-- 01/2011 - 12/2012 (24 Monate) Erfolgte Rentenzahlungen Fr. 40‘872.-- (vgl. AB 123/3) Effektiver Rentenanspruch Fr. 10‘224.-- (Viertelsrente; vgl. AB 106, 123/3) Verrechnungsergebnis Fr. 30‘648.-- 01/2013 - 09/2014 (21 Monate) Erfolgte Rentenzahlungen Fr. 36‘078.-- (vgl. AB 123/3) Effektiver Rentenanspruch Fr. 19‘757.-- (halbe Rente [vgl. AB 106] bzw. 08-09/2014 ganze Rente [vgl. AB 123/3]) Verrechnungsergebnis Fr. 16‘321.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 9 Unter Berücksichtigung der vorstehend ermittelten Zahlen ergeben sich zu viel bezogene Leistungen von total Fr. 68‘725.-- (Fr. 6‘696.-- + Fr. 15‘060.-- + Fr. 30‘648.-- + Fr. 16‘321.--). Damit resultiert mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bei weiterhin bestehendem Anspruch auf eine halbe Rente zustehenden Leistungen von Oktober 2014 bis März 2019 von insgesamt Fr. 46‘611.-- ([3 x Fr. 859.--] + [48 x Fr. 863.--] + [3 x Fr. 870.--]; AB 123/3; vgl. auch Beschwerde S. 10) im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2014 bzw. März 2019 ein zu viel ausgerichteter Betrag von Fr. 22‘114.-- (Fr. 68‘725.-- ./. Fr. 46‘611.--). Dies entspricht dem mit den beiden Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2019 erhobenen Gesamtbetrag (Fr. 6‘696.-- [AB 124] + Fr. 15‘418.-- [AB 123]). 3.3 Zu prüfen ist, ob der Rückerstattungsanspruch – allenfalls teilweise – verwirkt ist (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist eingehalten ist (Beschwerde S. 7), macht jedoch geltend, die absolute fünfjährige Frist stehe einer Rückforderung von vor April 2014 erbrachten Leistungen entgegen (Beschwerde S. 9). 3.3.1 Nach Einleitung des Revisionsverfahrens im Sommer 2014 (AB 3) sowie nach Eingang sachdienlicher Unterlagen zu den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (AB 1-5) verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. September 2014 (AB 9) vorsorglich die rückwirkende Rentensistierung per 1. September 2009 (wobei die Sistierung mit VGE IV/2014/941 [AB 27] auf den 30. September 2014 abgeändert wurde). Gleichzeitig führte sie aus, das gemäss Abklärungsergebnis nach 1984 sprunghaft angestiegene Erwerbseinkommen hätte gemeldet werden müssen; weiter könnten die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert werden (AB 9/1). In der Folge sah die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. September 2014 (AB 15) die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. September 2009 vor und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2014 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Weiter wies sie darauf hin, dass die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien und der Beschwerdeführer hierüber eine separate Verfügung erhalten werde (AB 15/3). Entsprechend diesem Vorbescheid (AB 15) verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 10 (AB 26). Zwischenzeitlich hatte sie am 7. Oktober 2014 (AB 16) eine Rückerstattungsverfügung erlassen, worin sie ebenfalls auf die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen verwies. 3.3.2 Bei diesen Gegebenheiten wurde über die Rückerstattungspflicht im Grundsatz bereits mit dem Vorbescheid vom 18. September 2014 (AB 15) befunden. Rechtsprechungsgemäss gilt der Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art. 73bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) als fristwahrend (vgl. E. 2.5.2 hiervor), dies sowohl bezogen auf die relative einjährige als auch auf die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist (vgl. Entscheide des BGer vom 2. April 2019, 9C_241/2018, E. 2.1, vom 22. Januar 2019, 8C_843/2018 , E. 4.2.1, vom 9. Januar 2019, 8C_580/2018, E. 4.3.5, und vom 4. Dezember 2018, 9C_34/2018, E. 1.1). Auch wenn der zurückzuerstattende Betrag am 18. September 2014 (AB 15) noch nicht in Franken genannt wurde, so ergab sich mit der rückwirkenden Rentenaufhebung sowie der Statuierung einer Meldepflichtverletzung für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2014, dass für diesen Zeitraum Leistungen zurückzubezahlen sind, wobei klar erkennbar war, dass diese bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % vollumfänglich zurückgefordert würden (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Damit hatte die Verwaltung die Rückforderung ausreichend präzis umschrieben und die einschlägigen Fristen eingehalten. Nichts an diesem Ergebnis ändert, dass die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung vom 3. Dezember 2014 (AB 26) in der Folge vom Verwaltungsgericht bzw. Bundesgericht integral aufgehoben (AB 38, 45) und der Rentenanspruch hiernach umfassend neu geprüft wurde, denn die Frist zur Festsetzung einer Rückforderung wird bei einer einmal frist- und formgerecht erfolgten Geltendmachung ein für allemal gewahrt (vgl. zum Ganzen E. 2.5.2 hiervor; Entscheide des BGer vom 22. März 2019, 8C_819/2018, E. 4, vom 31. Mai 2016, 9C_542/2015, E. 5, und vom 8. Februar 2011, 8C_699/2010, E. 5.1). Die mit VGE IV/2014/1085 vom 8. April 2015 (AB 35) ebenfalls aufgehobene Rückerstattungsverfügung vom 7. Oktober 2014 (AB 16) ist insoweit nicht massgebend. 3.4 Nach dem Dargelegten wurden die einschlägigen Verwirkungsfristen mit Erlass des Vorbescheids vom 18. September 2014 (AB 15) einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 11 halten. Da zudem die Rückforderung auch in betraglicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, erweisen sich die beiden Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2019 (AB 123, 124) als rechtens. In der Folge ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2019, IV/19/370, Seite 12 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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