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Bern Verwaltungsgericht 25.11.2019 200 2019 359

25. November 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,056 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Referenz: 1386909)

Volltext

200 19 359 AHV SCP/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ handelnd durch B.________ (Beistand) Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin und 1. C.________ Beigeladene 1 2. B.________ Beigeladener 2 betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (Referenz: 1386909)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist aufgrund einer angeborenen spastischen Tetraparese seit der Geburt pflegebedürftig und bezieht Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung aufgrund schwerer Hilflosigkeit. Zusätzlich übernehmen ihr Vater, B.________ (Beigeladener 2), und ihre Mutter C.________ (Beigeladene 1), die Pflege und Betreuung zu Hause (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 15/24). Die AKB richtete gestützt auf eine Bedarfsabklärung gemäss Mitteilung vom 7. Dezember 2010 (AB 13) Ergänzungsleistungen (EL) in Form von Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für Pflege und Betreuung zu Hause aus. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (AB 12) teilte die AKB der Versicherten eine rückwirkende Neuberechnung der Erwerbseinbusse hinsichtlich der Betreuungsleistungen mit und zahlte die entsprechende EL nach. Mit Nachzahlungsverfügung vom 14. Juni 2014 (AB 11/1) stellte die AKB der Versicherten gestützt auf in den Jahren 2011 bis 2013 nicht abgerechnete EL-Entschädigungen für durch die Beigeladenen 1 und 2 erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 11‘693.-- (zuzüglich Verzugszinsen) in Rechnung. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Juli 2014 (AB 9/1 f.) bzw. 29. August 2014 (AB 5/1) Einsprache. Die AKB forderte die Versicherte anschliessend mit Zahlungseinladungen vom 3. August 2016 (AB 4) und erneut mit Mahnungen vom 18. August 2016 (AB 3) zur Bezahlung der einverlangten Beiträge auf. Nach einer erneuten Einsprache gegen die Nachforderungen durch den Bruder der Versicherten vom 21. August 2016 (AB 2) wies die AKB die ursprüngliche Einsprache vom 24. Juni 2014 (AB 9/1) mit Einspracheentscheid vom 10. April 2019 ab (AB 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, handelnd durch ihren Beistand B.________, mit Eingabe vom 9. Mai 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Stornierung der Beitragsnachforderungen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2019 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass er aufgrund einer ersten Sichtung der Akten beabsichtige, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (AB 1) aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese erhielt daher Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort und wurde aufgefordert, weitere Akten einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Oktober 2019 die einverlangten Unterlagen ein und verwies hinsichtlich der Stellungnahme auf die von ihr eingeholten Ausführungen der AHV-Zweigstelle … vom 9. Oktober 2019. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin, C.________ (Beigeladene 1) und B.________ (Beigeladener 2), im Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladenen 1 und 2 nahmen in mit Eingabe vom 6. November 2019 (Postaufgabe) zur Streitsache Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang auf den von der Invalidenversicherung und der Ausgleichskasse ausgerichteten Entschädigungen AHV/IV/EO-Beiträge zu leisten sind. 1.3 Mit der Nachzahlungsverfügung vom 16. Juni 2014 (AB 11/1) wurden der Beschwerdeführerin AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 3‘231.10 für das Jahr 2011, Fr. 3‘242.20 für das Jahr 2012 und Fr. 5‘219.70 für das Jahr 2013, mithin total Fr. 11‘693.-- (exkl. Verzugszinsen und Mahngebühren), in Rechnung gestellt. Der Streitwert liegt folglich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). 2.1.2 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, alleinstehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.-- nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 6 2.1.3 Anspruchsberechtigten Personen werden die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung (Art. 6 des Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]). 2.1.4 Gemäss Art. 15 Abs. 3 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]) werden ausgewiesene Kosten für die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege i.S.v. Art. 15 Abs. 2 EV ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Inneren [EDI] vom 29. September 1985 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [KLV; SR 832.112.31]) mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 9‘600.-- pro Jahr vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Neben dieser Pflege zu Hause werden Personen, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 16 Abs. 2 EV ELG erfüllen, zudem die in Art. 16 Abs. 1 EV ELG aufgeführten Hilfe- und Pflegeleistungen zu Hause durch Familienangehörigen mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, soweit die oder der Familienangehörige nicht in die EL- Berechnung eingeschlossen ist, durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und das ordentliche AHV- Alter noch nicht erreicht hat (Art. 16 Abs. 7 EV ELG). 2.2 2.2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 7 (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1 S. 52; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juni 2017,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 8 8C_829/2016, E. 4.2.2). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.3 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Der Beitragssatz für unselbstständig Erwerbstätige beläuft sich auf gesamthaft 10.30 % (8.4 % AHV-Beitrag [vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 AHVG]; 1.4 % IV-Beitrag [vgl. Art. 3 Abs. 1 IVG]; 0.50 % EO-Beitrag [vgl. Art. 26 f. EOG i.V.m. Art. 36 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz {EOV; SR 834.11} in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung {vgl. AS 2015 3079}]). Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber Fr. 1‘400.-- im Monat bzw. Fr. 16‘800.-- im Jahr übersteigt (Art. 6quater Abs. 1 AHVV). 2.4 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer schweren Hilflosigkeit (vgl. Art. 42 ff. IVG bzw. Art. 37 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201), weshalb sie gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 14 Abs. 4 ELG unter anderem Anspruch auf Vergütung von Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 90‘000.-- hat (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor). Die Beigeladenen 1 und 2 stellten mit einem auf den 17. Oktober 2005 datierten Schreiben einen entsprechenden Antrag auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 9 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. AB 14/19), womit sie eindeutig zum Ausdruck brachten, dass infolge der erbrachten Pflegeleistungen ein Erwerbsausfall resultiere sowie dass die Pflegeleistungen von den Familienangehörigen nicht unentgeltlich erbracht werden. In diesem Zusammenhang ist ein grundsätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der durch die Beigeladenen 1 und 2 erbrachten Pflegeund Betreuungsleistungen zwischen den Parteien unbestritten. 3.2 Gestützt auf die Angaben der Beigeladenen 1 und 2 zum Betreuungsaufwand (vgl. AB 14/12 f.) sowie der hypothetischen Erwerbseinbusse (Art. 16 Abs. 7 lit. b EV ELG; vgl. dazu E. 2.1.4 hiervor) der Beigeladenen 1 (vgl. AB 14/6-11, 14-16) hielt die Beschwerdegegnerin im „Situationsbericht“ zur Bedarfsabklärung vom 7. Dezember 2010 (AB 14/24 f.) fest, die Pflege von 58.25 Stunden pro Woche werde durch den Beigeladenen 2 erledigt; die Betreuung von 31.75 Stunden pro Woche erfolge durch die Beigeladene 1. Unter diesen Umständen würden für die Pflegekosten des Beigeladenen 2 der Höchstbetrag von Fr. 9‘600.-- (vgl. Art. 15 Abs. 3 EV ELG; vgl. dazu E. 2.1.4 hiervor) vergütet. Aufgrund der von der Beigeladenen 1 erbrachten Pflegeleistungen i.S.v. Art. 16 EV ELG bestehe im Jahr 2010 eine tatsächliche Erwerbseinbusse von Fr. 48‘683.70, welche vergütet werde; die hypothetische Lohnsumme gemäss den erbrachten Leistungen würde deutlich höher liegen. Die entsprechenden Vergütungen von Fr. 9‘600.-- für Betreuung bzw. Fr. 48‘683.70 für Pflege wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AKB, Abteilung Leistungen, vom 7. Oktober 2010 (AB 13) zur Kenntnis gebracht. Sodann teilte die AKB, Abteilung Leistungen, der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (AB 12/1 f.) mit, im Bereich der Betreuung sei der Grundlohn rückwirkend erhöht worden, weshalb für die Betreuung ein Erwerbsausfall von Fr. 60‘840.-- vergütet bzw. nachgezahlt werde. Der beigelegten tabellarischen Berechnung ist zu entnehmen, dass für Pflege und Betreuung zu Hause insgesamt Fr. 70‘440.-- (Fr. 9‘600.-- [Pflege] + Fr. 60‘840.-- [Betreuung]) vergütet wurden (vgl. AB 12/3). Die ermittelten Pflegeleistungen sowie die gestützt darauf ausgerichteten Vergütungen wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von den Beigeladenen 1 und 2 bestritten und sind nach Lage der Akten nicht zu bezweifeln, weshalb für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum, d.h. für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 10 von einer Pflegevergütung von Fr. 9‘600.-- respektive bei den Betreuungskosten von einer Erwerbseinbusse von Fr. 60‘840.--, insgesamt somit von Pflege- und Betreuungsleistungen im Umfang von Fr. 70‘440.--, auszugehen ist. 3.3 Im Rahmen der Bedarfsermittlung zum Schreiben der AKB, Abteilung Leistungen, vom 13. Juni 2012 (AB 12/3-5) wurden zusätzlich zu den Pflege- und Betreuungsleistungen durch die Beigeladenen 1 und 2 (Fr. 70‘770.-- [vgl. E. 3.2 hiervor]) Transportkosten und übrige Krankheitskosten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. e und g ELG) von total Fr. 1‘224.05, entsprechend Krankheitskosten von Fr. 71‘664.05 vergütet. Unter Abzug der Hilflosenentschädigung von Fr. 22‘464.-- im Jahr 2013 – in den Jahren 2011 und 2012 betrug die Hilflosenentschädigung jeweils Fr. 22‘272.-- (Art. 42ter Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG: Fr. 2‘320.-- [maximale Monatliche Vollrente der AHV, vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen {BSV} herausgegebene Liste „Monatliche Vollrenten, Skala 44“ in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung] x 12 Monate x 80 %) – verbleiben durch die EL vergütete Pflege- und Betreuungsleistungen von Fr. 49‘200.05 (vgl. AB 12/5). Im Rahmen der bisherigen Beitragsabrechnungen auf den von der EL- Behörde erhaltenen Vergütungen für Pflege und Betreuung brachten die Beschwerdeführerin respektive die Beigeladenen 1 und 2 jeweils die ausgerichtete Hilflosenentschädigung sowie ab April 2013 einen monatlichen „Freibetrag“ von Fr. 1‘400.-- in Abzug. Entsprechend wurden für die Jahre 2011 und 2012 AHV/IV/EO-Beiträge auf einer Entschädigung von Fr. 48‘168.-- (entsprechend: Fr. 70‘440.-- [Pflege und Lohneinbusse aus Betreuung] ./. Fr. 22‘272.-- [Hilflosenentschädigung]) bzw. im Jahr 2013 entsprechende Beiträge auf einer Entschädigung von Fr. 35‘400.-- (etwa: Fr. 70‘440 [Betreuung und Lohneinbusse aus Betreuung] ./. Fr. 12‘600.-- [„Freibetrag“: Fr. 1‘400.-- x 9] ./. Fr. 22‘464.-- [Hilflosenentschädigung]) entrichtet (vgl. AB 2/1, 9/1 und 4-7). In diesem Umfang wird denn auch eine Beitragspflicht auf die enthaltene Entschädigung anerkannt (AB 10/1). Demgegenüber machen die Beschwerdeführerin bzw. die Beigeladenen 1 und 2 geltend, im Umfang der erhaltenen Hilflosenentschädigung seien keine AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet, da diese nicht an die Beigelade-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 11 nen 1 und 2 ausgerichtet, sondern in verschiedene Hilfsmittel und Therapien zugunsten der Beschwerdeführerin eingesetzt worden sei (vgl. AB 9/1, 2/1 f.; Beschwerde S. 2; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2019). Ergänzungsleistungen für Krankheits- und Behinderungskosten i.S.v. Art. 14 ELG werden gemäss dessen Abs. 1 von den Kantonen für ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten vergütet. Wie bereits aus Art. 14 Abs. 4 ELG hervorgeht, erfolgt eine Erhöhung des Mindestbetrags (vgl. dazu E. 2.1.2 hiervor) nur dann bzw. nur insoweit, als die Kosten nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV gedeckt sind (vgl. auch Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] BBl 2010 1915). Dies gilt gemäss Art. 19b ELV für sämtliche Erhöhungen des Höchstbetrags. Folglich kann ein Anspruch auf Vergütung durch die EL nur dann entstehen, wenn der Pflegebedarf nicht durch entsprechende Leistungen anderweitiger vorangehender Versicherungszweige gedeckt ist. In diesem Sinne ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die EL subsidiär (JÖHL/USINGER- EGGER, Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1921 N. 234). Diese grundsätzliche Nachrangigkeit von EL-Leistungen im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination ergibt sich – wenn auch nicht explizit in Art. 64 f. ATSG geregelt – zudem bereits aus dem Zweck (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) bzw. der Charakteristik der Ergänzungsleistungen (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 63 N. 35). Ein (abgabepflichtiger) Entschädigungsanspruch im Rahmen der EL setzt mit anderen Worten voraus, dass die erbrachten Pflegeleistungen bzw. die dadurch entstandene Erwerbseinbusse (vgl. Art. 16 Abs. 7 lit. b EV ELG) nicht bereits durch die ausgerichtete Hilflosenentschädigung hinreichend abgegolten werden kann. Koordinationsrechtlich hat dies in einer derartigen Konstellation zur Folge, dass die erhaltene Hilflosenentschädigung grundsätzlich für die Abgeltung von Pflege- und Betreuungsleistungen zu verwenden ist, ansonsten ein entsprechender komplementärer Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 12 auf EL im Umfang der ungedeckt gebliebenen Aufwendungen gar nicht erst entstehen kann. Da die nachrangige EL-Vergütung für Pflege- und Betreuungsleistungen beitragspflichtigen massgebenden Lohn (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor) darstellen, erstreckt sich die Beitragspflicht sachlogisch auch auf die vorausgehenden, dieselben Aufwendungen abgeltenden Sozialversicherungsleistungen, namentlich die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (vgl. auch den entsprechenden Hinweis in AB 12/1). Nichts daran zu ändern vermag eine allfällige nachträgliche Investition der Hilflosenentschädigung durch die Beigeladenen 1 und 2 für Hilfsmittel und Therapien. Die Hilflosenentschädigung wird aufgrund der beanspruchten EL- Vergütung für die zufolge der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen entstandene Erwerbseinbusse an die Vergütung angerechnet (vgl. dazu AB 12/3 und 5) und unterliegt damit ebenso der AHV/IV/EO-Beitragspflicht wie der Differenzbetrag, welcher durch die EL vergütet wird. Insoweit stellt das aus der Hilflosenentschädigung resultierende Ersatzeinkommen, welches die Beigeladenen 1 und 2 zur Finanzierung von Hilfsmitteln verwendet haben sollen, Einkommensverwendung dar. Somit bilden die Hilflosenentschädigung sowie die EL-Vergütung im Umfang der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen bis zur tatsächlichen Erwerbseinbusse von total Fr. 70‘440.-- im hier zu beurteilenden Zeitraum (vgl. E. 3.2 hiervor) massgeblichen Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AHVG und unterliegen daher der AHV/IV/EO-Beitragspflicht (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist damit in der Nachzahlungsverfügung vom 16. Juni 2014 (AB 11/1) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (AB 1) zu Recht von einer sich auch auf die Hilflosenentschädigung erstreckenden Beitragspflicht im Umfang von Fr. 70‘440.-- ausgegangen (vgl. aber zur Abrechnung E. 3.4 hiernach). 3.4 In der Nachtragsverfügung vom 16. Juni 2014 (AB 11/2) wurden für die Beigeladenen 1 und 2 für die Abrechnungsjahre 2011 bis 2013 jeweils gleich hohe AHV/IV/EO-Beiträge erhoben. Die von der Beschwerdegegnerin der Beitragsabrechnung zugrunde gelegte und grundsätzlich nicht zu beanstandende (vgl. E. 3.2 am Ende bzw. E. 3.3 am Ende hiervor) Bemessungsgrundlage von Fr. 70‘440.-- bzw. die von der Beschwerdeführerin nicht bereits abgerechneten Restbeiträge teilte sie gemäss den von ihr er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 13 stellten Rektifikaten zu den Lohnbescheinigungen für die besagten Abrechnungsjahre je hälftig auf die Beigeladenen 1 und 2 auf (vgl. AB 11/6, 11/9 und 11/13). In den Akten finden sich ferner die ursprünglichen, vom Beigeladenen 2 unterzeichneten Lohnbescheinigungen, in welchen die gemeldeten Lohnsummen teilweise ebenfalls hälftig aufgeteilt wurden (vgl. AB 9/4 ff.). Dieses Vorgehen der Parteien steht indes im Widerspruch zur Bedarfsabklärung vom 7. Dezember 2010 (AB 14/24 f.) bzw. der ursprünglichen Leistungszusprache mit Mitteilung vom 7. Dezember 2010 (AB 13/1 f.), gemäss welchen die Pflegeleistungen von Fr. 9‘600.-- (vgl. Art. 15 Abs. 3 EV ELG) durch den Beigeladenen 2 und die Betreuung – mit einer daraus resultierenden Erwerbseinbusse von Fr. 60‘840.-- (AB 12; Art. 16 Abs. 7 lit. b EV ELG) durch die Beigeladene 1 erbracht werden. Eine nachvollziehbare Begründung für das nachträgliche Abweichen von der Bedarfsabklärung oder eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geht aus den Akten bzw. den Ausführungen der Parteien nicht hervor. Gemäss dem Schreiben der AHV-Zweigstelle … vom 2. Oktober 2019 (AB 15) wirkt sich eine unterschiedliche Gutschrift der massgebenden Löhne auf den individuellen Kontos (vgl. dazu E. 2.4 hiervor) der Beigeladenen 1 und 2 zumindest bei der Beigeladenen 1 auf die Höhe der Altersrente aus. Insoweit ist – wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2019 in Aussicht gestellt – im Rahmen einer Neuberechnung der AHV/IV/EO-Beiträge eine korrekte Aufteilung der auf die Beigeladenen 1 und 2 entfallenden Einkommen entsprechend der Bedarfsabklärung vom 7. Dezember 2010 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin sodann zu Recht darauf hin (vgl. Beschwerde S. 2, viertes Lemma; zuvor bereits in AB 2/2, 5/1 und 9/1), dass der am 2. März 1948 (vgl. AB 9/3) geborene Beigeladene 2 im März 2013 das ordentliche Rentenalter (vgl. E. 2.2.1 hiervor) erreicht hat, womit er ab dem 1. April 2013 hinsichtlich des im Jahr 2013 erzielten Erwerbseinkommens aus Pflegeleistungen in Genuss eines anteilsmässigen sog. „Freibetrags“ von Fr. 1‘400.-- pro Monat bzw. Fr. 16‘800.-- pro Jahr kommt (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 respektive von der AHV-Zweigstelle … mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (Beilage zur vorgenannten Stellungnahme der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 14 schwerdegegnerin) denn auch anerkannt. Nach Lage der Akten wurde für das Beitragsjahr 2013 bisher jedoch keine Beitragsbefreiung i.S.v. von Art. 6quater Abs. 1 AHVV berücksichtigt. Dies wird folglich im Rahmen der erneuten Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge ebenfalls nachzuholen sein. 3.5 Nach den Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 (AB 1) in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die AHV/IV/EO-Beiträge im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und der Aufwand ihres Vaters als Beistand zur Wahrung ihrer sowie – angesichts der paritätischen Tragung der Beiträge – seiner eigenen Interessen hat insgesamt den Rahmen dessen nicht überschritten, was der einzelne üblicherund zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Nach konstanter Praxis besteht demzufolge kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 10. April 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2019, AHV/19/359, Seite 15 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ (Beistand bzw. Beigeladener 2) z.H. der Beschwerdeführerin (im Doppel) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - C.________ (Beigeladene 1) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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