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Bern Verwaltungsgericht 16.04.2020 200 2019 343

16. April 2020·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,908 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 21. März 2019

Volltext

200 19 343 IV LOU/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... EFZ, meldete sich erstmals im November 2017 unter Hinweis auf eine schwere Optikusneuropathie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwerdegegnerin]), Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Zur Überwindung des Arbeitsweges gewährte sie Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Fahrdienstes vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 (AB 18, 21, 30). Weiter gewährte sie eine Abklärung (Assessment visuelle Beeinträchtigungen; AB 25) und ein Coaching / eine Kurzschulung (AB 35). Mit Vorbescheid vom 8. April 2019 (AB 72) und vom 9. Mai 2019 (AB 74) stellte sie den Abschluss der beruflichen Eingliederung und eine halbe Rente in Aussicht. Dessen ungeachtet hatte sie bereits mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2018 (AB 46) - nachdem der Versicherte am 6. Juni 2018, vertreten durch C.________ von der D.________ AG, um Dienstleistungen Dritter (AB 33) in Form eines Fahrdienstes ab dem 1. Januar 2019 ersucht hatte in Aussicht gestellt, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 54, 57) entschied die IVB mit Verfügung vom 21. März 2019 (AB 67) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der Verfügung vom 21. März 2019 seien ihm rückwirkend ab 1. Januar 2019 die Kosten zur Überwindung seines Arbeitsweges zu vergüten, welche ihm durch die Inanspruchnahme einer von Dritten erbrachten Dienstleistung (Fahrdienst) entstanden seien bzw. entstehen würden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. März 2019 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ersatzleistungen in Form von Dienstleistungen Dritter (Fahrdienst). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 5 steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 153 E. 2.2). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 5. März 2018 (AB 24) diagnostizierte E.________, stellvertretende Oberärztin Orthoptik des Spitals F.________, eine schwerere Optikusneuropahtie an beiden Augen (oculus uterque [OU]), bei aktuell positiven Myelin-Oligodendrozyten-Glykoprotein-Antikörpern (MOG- Antikörper). Als Differenzialdiagnose (DD) führte sie eine konsekutive, nicht arteriitische ischämische Optikusneuropathie auf. Der Beschwerdeführer sei an die Neurologie zugewiesen, um zu sehen, ob ein Zusammenhang zwischen den MOG-Antikörpern und der schweren Opitkusneuropathie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 6 bestehe. Es sei besprochen worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Fernvisus nicht Auto fahren dürfe. 3.1.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Bericht vom 16. April 2018 (AB 27) eine schwere Optikusatrophie beider Augen mit positivem Antikörpernachweis (DD Systemerkrankung). Ein Therapieversuch mit Cortison (unter der Vorstellung einer Autoimmunerkrankung) habe keine Besserung erbracht. Der Verlauf sei undulierend, mit rezidivierenden Schwellungen der Sehnervenscheide (zuletzt im September 2017), dann jeweils mit akuten Sehverschlechterungen. Aufgrund der schweren Sehbehinderung bestehe ein dauerhaftes Fahrverbot für jegliches Kraftfahrzeug (S. 3 f.). Es sei aufgrund der Verlaufsdiagnose der Oberärztin der Augenklinik, E.________, damit zu rechnen, dass im Verlauf der Erkrankung schubförmig und unkalkulierbar weitere Papillenödeme eintreten könnten (S. 4 Ziff. 2). Beim Beschwerdeführer liege eine schwere Einschränkung der Mobilität vor. Der aus der Lage seines Wohnortes resultierende Arbeitsweg von mindestens zwei Mal 90 Minuten, mit zusätzlichen insbesondere witterungsbedingten Unsicherheiten, lasse annehmen, dass hier dauerhafter Hilfs- und Unterstützungsbedarf bestehe (Ziff. 4). 3.1.3 Die stellvertretende Oberärztin Orthoptik E.________ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 9. November 2018 (AB 40) eine schwere Optikusneuropathie mit Nachweis von MOG-Antikörpern (S. 2 Ziff. 3). Es bestehe ein reduzierter Visus beidseits mit Einschränkung des Gesichtsfeldes (Ziff. 4). Sie hielt eine reduzierte Leistung bei visuellen Tätigkeiten fest (Ziff. 5), wobei keine Verbesserung der visuellen Funktion zu erwarten sei (S. 3 Ziff. 9). Der Beschwerdeführer dürfe nicht Autofahren (S. 4 Ziff. 12) und brauche Unterstützung bzw. Hilfe für den Transport (Ziff. 13). 3.1.4 In der Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 28. November 2018 (AB 41) hielt dieser als Diagnose eine schwere, sich allenfalls schleichend verschlechternde Sehbehinderung infolge immunologisch bedingter Atrophie des Nervus opticus beidseits (MOG-Antikörper positiv) fest. Funktionell wirke sich dies als schwere Einschränkung von Visus und Gesichtsfeld beidseits aus. Seit der RAD-ärztlichen Stellung-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 7 nahme vom 16. April 2018 (AB 27) sei insofern ein diagnostischer Fortschritt erreicht worden, als nunmehr die (immunologische) Ursache der Schädigung der Sehnerven beidseits sicher ausgewiesen werden konnte (wiederholter Nachweis des MOG-Antikörpers). Eine medizinische Konsequenz durch den nunmehr feststehenden Antikörper-Befund sei nicht gegeben. Aus neurologischer Sicht bestehe das Therapieziel der immunologischen Behandlung allenfalls in einer Verlangsamung des weiteren Fortschreitens der Erkrankung (und damit allenfalls einer Verhinderung der im natürlichen Verlauf der Optikusatrophie drohenden Erblindung). Es sei von einem stabil-schlechten Gesundheitszustand auszugehen. Die unter gesamthafter Würdigung der Aktenlage am 16. April 2018 (vgl. AB 27; E. 3.1.2 hiervor) erarbeitete Einschätzung (reduziertes Leistungsvermögen bei visuellen Tätigkeiten, Fahrverbot für jegliche Motorfahrzeuge, erhebliche Mobilitätseinschränkung als Fussgänger auf dem Weg zur Arbeit) werde durch die Angaben der Oberärztin der Augenklinik des Spitals F.________, E.________, vom 9. November 2018 (AB 40; E. 3.1.4 hiervor) in plausibler und für den RAD nachvollziehbarer Weise erneut bestätigt. 3.1.5 Dr. med. G.________ diagnostizierte im RAD-Bericht vom 6. Dezember 2018 (AB 44) eine schwere, sich allenfalls schleichend verschlechternde Sehbehinderung infolge immunologisch bedingter Atrophie des Nervus opticus beidseits (MOG-Antikörper positiv), woraus funktionelle Auswirkungen in Form einer schweren Einschränkung von Visus und Gesichtsfeld beidseits resultierten (S. 3). Der Beschwerdeführer gelte als hochgradig bis höchstgradig sehbehinderter Mensch (S. 4 Ziff. 3). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer schweren Optikusatrophie beider Augen mit positivem Antikörpernachweis schwer sehbehindert ist und laut verkehrsmedizinischer Beurteilung daher ein dauerhaftes Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art besteht. Der RAD- Arzt, Dr. med. G.________, hielt im Bericht vom 16. April 2018 (AB 27) zudem weiter fest, in der aktuellen Tätigkeit mit vollzeitiger Präsenz und 50%iger Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer optimal leidensangepasst eingegliedert, sofern die Optikusneuritis stabil verlaufe. Aufgrund der schweren Einschränkung in der Mobilität, auch als Fussgänger (vgl. hierzu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 8 AB 41 S. 2), sei er dauerhaft auf Hilfe und Unterstützung durch Dritte bei der Bewältigung seines Arbeitsweges angewiesen (AB 27 S. 4 Ziff. 4; vgl. AB 41). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Wohnort des Beschwerdeführers abgelegen liegt. Die Entfernung zur nächstgelegenen Postautohaltestelle in ... beträgt ungefähr drei Kilometer und ist zu Fuss in ca. 35 Minuten zu bewältigen (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5). Die anschliessende Fahrt zur Arbeitsstelle per Postauto dauert gemäss Fahrplan der SBB rund eine halbe bis Dreiviertelstunde mit Umsteigen (www.sbb.ch). Dies wird nicht bestritten. 3.3 Zwar wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der gewährten Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für den Fahrdienst von zu Hause an den Arbeitsort entschädigt (AB 18, 21, 30). Indessen besteht darauf kein Rechtsanspruch (vgl. Art. 7d Abs. 3 IVG), weshalb er daraus für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. 2.5). 3.4 Fest steht, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seines Arbeitsweges (vgl. BB 5) und damit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge seiner Sehbehinderung auch aus RAD-ärztlicher Sicht (vgl. AB 27 S. 4 Ziff. 4) auf ein Hilfsmittel angewiesen ist. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG ist er daher grundsätzlich im Rahmen der Hilfsmittelliste anspruchsberechtigt (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach Ziff. 10 HVI-Anhang sind Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge Hilfsmittel für Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > IV > Grundlagen IV > Individuelle Leistungen > Kreisschreiben; Stand 1. Januar 2019] Rz. 2087 f.) ist eine versicherte Person dann invaliditätsbedingt auf ein Motorfahrzeug angewiesen, wenn sie infolge ihrer Invalidität den Arbeitsweg weder zu Fuss, mit dem Fahrrad noch den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen oder ihr dies nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu auch MEYER/REICHMUTH, http://www.sbb.ch https://sozialversicherungen.ad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 9 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, Art. 21-21quater N. 53). Die Beschwerdegegnerin bringt hiergegen vor, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seines abgeschiedenen Wohnortes auch ohne die eingetretene gesundheitliche Einschränkung für die Überwindung des Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen, weshalb kein Anspruch bestehe. Sie stützt sich dabei auf Rz. 2088 KHMI, wonach die IV keine Kosten übernimmt, falls eine nichtinvalide Person in derselben Situation auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 12). Da der Arbeitsweg des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schon in gesundem Zustand unzumutbar sei, könne die eingeschränkte Sehfähigkeit nicht als ursächlich für die Notwendigkeit eines Autos angesehen werden (S. 4 Ziff. 17). Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, er sei vor Eintritt der Invalidität keineswegs auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen, so sei er früher entweder zu Fuss zur nächstgelegenen Bushaltestelle gegangen oder habe teilweise auch das Fahrrad benutzt (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen diese Darstellung des Beschwerdeführers sprechen. Es ist zudem nicht einzusehen, weshalb die Überwindung eines Weges von rund drei Kilometern generell ohne Auto nicht möglich resp. mit dem Fahrrad (die Fahrzeit vom Wohnort bis nach ... beläuft sich gemäss Routenplaner von Google maps auf neun Minuten) oder zu Fuss mit anschliessender Fahrzeit von ungefähr einer halben bis Dreiviertelstunde mit öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht zumutbar zu erachten ist. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu auch keine konkreten Einwände vor, sondern stellt ohne Begründung fest, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Erkrankung infolge seines Wohnortes auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen. Mithin ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer auch als Gesunder (weiterhin) die Überwindung des Arbeitsweges auch ohne Auto zumutbar und er insofern nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer ab und zu bequemerweise das Auto benutzt hat (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 10 Gestützt auf Rz. 2088 KHMI kann ein Anspruch nicht verneint werden sondern wäre dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG ein Hilfsmittel in Form eines Motorfahrzeuges (Ziff. 10 HVI-Anhang) zuzusprechen. Ein solches ist für ihn aber aufgrund seiner schweren Seheinschränkung nicht geeignet. Somit sind für den Beschwerdeführer zur Überwindung des Arbeitsweges anstelle dieses Hilfsmittels besondere Dienstleistungen notwendig, die von Dritten erbracht werden (vgl. hierzu auch Entscheid des Bundesgerichts vom 1. Juli 2015, 8C_68/2015, E. 3). Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a HVI ist ihm ein Fahrdienst zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hat für die anfallenden Kosten im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 HVI (vgl. auch Rz. 1034 KHMI) aufzukommen. 3.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 (AB 67) aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Leistungen für den Fahrdienst ab dem 1. Januar 2019 zu erbringen. Die Sache geht zu deren Festlegung und Ausrichtung zurück an die Beschwerdegegnerin. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 11 Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ macht in seiner Kostennote vom 24. Juni 2019 einen Aufwand von 9.5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 45.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 186.40 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘607.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, ab dem 1. Januar 2019 die Leistungen für den Fahrdienst im Sinne der Erwägungen zu erbringen. Die Sache geht zwecks Festlegung und Ausrichtung der Entschädigung zurück an die Beschwerdegegnerin. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘607.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2020, IV/19/343, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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