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Bern Verwaltungsgericht 20.06.2019 200 2019 341

20. Juni 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,402 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Volltext

200 19 341 UV FUR/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Juni 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. April 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung UVG am 1. Dezember 2018 einen Schlag in den Rücken bekam nach einem Sprung auf das Trampolin mit dem Hinterteil (Akten der Suva [act. II] 1). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis mangels Vorliegen eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 25) mit Entscheid vom 8. April 2019 (act. II 30) fest. B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragt, es seien sämtliche bisher angefallenen Kosten des Unfalls durch die Suva zu tragen. In ihrer Eingabe vom 9. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. April 2019 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Dezember 2018. 1.3 Dem Beschwerdeführer wurde vom 3. bis 10. Dezember 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 7, 9). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers erfolgte am 11. Dezember 2018 die volle Arbeitsaufnahme (act. II 8), was auch mit Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019 (act. II 12) bestätigt wurde. Mit Blick auf den ab 1. Januar 2016 gültigen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 406.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) sowie unter Berücksichtigung der Karenzfrist von Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), steht maximal ein Taggeldanspruch von Fr. 2‘273.60 in Frage (Fr. 406.-- x 80 % x 7 Tage; vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG, Art. 25 Abs. 1 UVV sowie Anhang 2 UVV). Die geltend gemachten Rückenbeschwerden wurden konservativ behandelt (mit Lodine 600 mg retard, Mydocalm 150 mg und Physiotherapie). Der Behandlungsabschluss bei der Hausärztin erfolgte am 11. Januar 2019, wobei noch Physiotherapie verordnet wurde (act. II 12). Weder für die durchgeführte ärztliche Behandlung noch für die Physiotherapie (act. II 12 Ziff. 10) sind Rechnungen vorhanden, mit Blick auf die Medikamentenkosten (Lodine 600 mg retard [Blis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 4 ter 100 Stk. Fr. 73.70], Mydocalm 150 mg [Blister 100 Stk. Fr. 62.05]; vgl. <www.compendium.ch>) und den Tarif für ambulante Physiotherapie in freier Praxis (zu beziehen über die Medizinaltarif-Kommission UVG [MTK], abrufbar unter <www.mtk-ctm.ch>, Rubrik: Tarife) liegt der Streitwert insgesamt jedenfalls klar unter Fr. 20‘000.--. Dies zumal beim Beschwerdeführer hinsichtlich der Behandlungskosten ohnehin lediglich die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anfiel bzw. anfällt, welche gemäss Aktenlage gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 (act. II 20) kein Rechtsmittel ergriff und ihre Leistungspflicht damit grundsätzlich akzeptierte. Folglich fällt die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 5 ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1). Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders "sinnfälligen" Umständen gesetzt worden sein. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es bedarf – neben den üblichen auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann (BGE 134 V 72 E. 4.3.2 und 4.3.2.1 S. 80). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 6 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Gerät ein Bewegungsablauf behinderungsbedingt ausser Kontrolle und mündet dieser programmwidrig in einer unkoordinierten Bewegung, welche zur schädigenden Einwirkung führt, so ist die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen (SVR 2009 UV Nr. 33 S. 117 E. 5.2). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). Das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung hängt nicht vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses ab. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2008 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 7 3. 3.1 Der Geschehensablauf bezüglich des Ereignisses vom 1. Dezember 2018 ist zwischen den Parteien unbestritten. In der Schadenmeldung UVG vom 10. Dezember 2018 (act. II 1) wurde zum Sachverhalt Folgendes angegeben: „Schlag in Rücken nach Sprung aufs Trampolin mit Hinterteil“. Im Fragebogen der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Ablauf des Vorfalls vom 1. Dezember 2018 ausführlich zu schildern (act. II 3), worauf er am 17. Dezember 2018 vermerkte, er habe auf einem Trampolin versucht auf den Po zu fallen und wieder direkt aufzustehen. Leider habe er dabei einen Schlag in den Rücken gekriegt (act. II 8 S. 1). Diese Darstellung bestätigte er sowohl im Schreiben vom 22. Februar 2019 (act. II 19) wie auch im Rahmen der Einsprache vom 28. März 2019 (act. II 25), indem er ausführte, stehend habe er sich auf das Hinterteil fallen lassen um direkt wieder aufzustehen. Beim Aufkommen mit dem Hinterteil habe es einen Schlag in den Rücken gegeben. Nach diesem Schlag habe er sich innert Minuten kaum mehr bewegen können. Die erst in der Beschwerde erwähnten Personen auf dem Trampolin (vgl. Beschwerde) stellen eine Präzisierung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Sachverhaltsschilderung dar. Angesichts der kohärenten und widerspruchsfreien Schilderungen erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises (act. II 8 S. 1 Ziff. 2; vgl. Beschwerde). 3.2 Während die Beschwerdegegnerin dem Ereignis vom 1. Dezember 2018 den Unfallcharakter mangels aussergewöhnlichen äusseren Faktors absprach (act. II act. II 20 S. 1, act. II 30 S. 5 Ziff. 4.1), sieht der Beschwerdeführer dieses Begriffselement dadurch als erfüllt an, als es sich um eine unkoordinierte Bewegung handle, verursacht durch die auf dem Trampolin stehenden Kinder und Erwachsenen (das Trampolin sei zu diesem Zeitpunkt nicht komplett waagerecht gewesen). Dies habe den natürlichen Ablauf der Körperbewegung beeinflusst, weshalb die Übung in der Folge anders als geplant verlaufen sei (vgl. Beschwerde). 3.3 Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Massgebend ist mithin, ob das Ereignis das im jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 8 Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitet (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 4 N. 34; vgl. E. 2.1 hiervor). Beim sich Fallenlassen auf das Gesäss aus stehender Position auf dem Trampolin vom 1. Dezember 2018 hat sich objektiv nichts Programmwidriges ereignet. Dass laut Beschwerdeführer das Trampolin nicht komplett waagerecht gestanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer dabei weder gestolpert, ausgeglitten, gestürzt noch mit Personen zusammengeprallt. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer gewollte Landung auf dem Hinterteil ausserhalb der Spannweite des Üblichen liegen sollte. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewegung ist von einem gewöhnlichen biomechanischen Ablauf auszugehen, der nicht ausserhalb des Bereichs einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liegt. Es gehört zum programmgemässen Ablauf beim Trampolinspringen, dass der Körper bei Bewegungsänderungen, wie insbesondere bei der (beabsichtigten) Landung auf das Gesäss (aus dem Stand), physikalischen Kräften ausgesetzt wird. In einer solchen Situation ist nichts Ungewöhnliches zu erblicken, wenn – wie bereits dargelegt – nichts Besonderes hinzutritt. Aufgrund der allein massgeblichen objektiven Umstände stellt sich das Ereignis vom 1. Dezember 2018 als ein normaler und alltäglicher Vorfall beim Trampolinspringen dar und ist somit mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. 3.4 Die behandelnde Dr. med. ________, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2019 Myogelosen (umschriebene knoten- oder wulstförmige, lokal begrenzte [nur Teile des Muskelbauches od. einzelne Muskelfasern] Verhärtungen der Muskulatur mit Palpationsschmerz u. oft dumpfem Spontanschmerz [Myalgie*] infolge statischer Überbeanspruchung, funktioneller und entzündlicher Muskelerkrankungen sowie reaktiv bei Gelenkerkrankungen; PSCHYREM- BEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1212) linksbetont lumbal (act. II 12 Ziff. 5). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lässt sich den Ausführungen der behandelnden Ärztin weder eine Verrenkung von Gelenken noch eine Muskelzerrung entnehmen. Andere Diagno-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 9 sen (als die Myogelosen) finden sich in den Akten nicht. Damit fehlt es an einer in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Körperschädigung (vgl. E. 2.2 hiervor) und dem Beschwerdeführer stehen auch unter diesem Titel keine Leistungen der Beschwerdegegnerin zu. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2019 (act. II 30) erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juni 2019, UV/19/341, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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