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Bern Verwaltungsgericht 10.09.2019 200 2019 315

10. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,603 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 25. März 2019

Volltext

200 19 315 ALV ACT/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. April 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 5. April 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2017 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend: Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 51 - 56). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (AB 34 - 37) wies die Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da der Ehemann der Versicherten bei deren letzten Arbeitgeberin vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, der B.________ GmbH, als Geschäftsführer und Gesellschafter eine arbeitgeberähnliche Stellung inne habe. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 26) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 25. März 2019 (AB 14 - 17) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit einer undatierten, am 25. April 2019 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung ab April 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. März 2019 (AB 14 - 17). Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab April 2018 (vgl. AB 51). Bereits am 22. April 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, nicht mehr arbeitslos zu sein (AB 44 f.) und am 17. Mai 2018 wurde sie beim RAV abgemeldet (AB 82). Bei einer Anspruchsdauer von rund eineinhalb Monaten und einem Monatslohn von Fr. 5‘270.-- (AB 65 - 78, 89 - 100) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 4 Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.2 S. 268, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 5 stimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei als Ehegattin ihres Arbeitgebers grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt und erfülle zudem die notwendige Beitragszeit ausserhalb des Betriebes des Ehemannes nicht, um anspruchsberechtigt zu sein (AB 16 Ziff. 9 f.). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, es lägen nur sechs Monate Arbeit im Geschäft des Ehemannes und zwölf Monate Arbeit in einem anderen Betrieb (mit ähnlichem Namen) vor. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 8. April 2016 bis 31. März 2017 bei der C.________ GmbH mit Sitz in … (AB 7, 86 f.) und vom 1. Juli 2017 bis 20. August 2017 (AB 61 f.), vom 5. September 2017 bis 31. Dezember 2017 (AB 59 f.) und vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2018 (AB 57 f.) bei der B.________ GmbH mit Sitz in … (AB 6) gearbeitet hat. Gesellschafter und Geschäftsführer der zweitgenannten GmbH war und ist nach wie vor der Ehemann der Beschwerdeführerin (AB 6 und 81 respektive AB 29 - 31; www.zefix.ch). In der Folge ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auf Arbeitslosenentschädigung beanspruchende, arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. E. 2.2 hiervor) grundsätzlich zu verneinen. Gemäss Rz. B22 der AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) bleibt eine versicherte Person, welche während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Betrieb ihres Ehegatten oder ihrer Ehegattin eine Stelle antritt, nach deren Aufgabe während der Rahmenfrist anspruchsberechtigt. Für eine Folgerahmenfrist gilt die versicherte Person hingegen erst dann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 6 als anspruchsberechtigt, wenn sie entweder mindestens eine sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung nach Aufgabe der Tätigkeit im ehelichen Betrieb ausgeübt hat oder die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten alleine ausserhalb des ehelichen Betriebs erfüllt (vgl. auch Rz. B31 AVIG- Praxis mit analoger Regelung für den Fall, dass der mitarbeitende Ehegatte nicht während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug aus dem vom anderen Ehegatten geführten Betrieb ausgeschieden ist). Dass im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma des Ehegatten, der B.________ GmbH, am 1. Juli 2017 bis 31. März 2018 (mit Unterbrüchen; AB 57 - 62) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gelaufen wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Auch erfüllt die Beschwerdeführerin mit der Tätigkeit ausserhalb des Betriebs des Ehegatten bzw. bei der C.________ GmbH vom 8. April 2016 bis 31. März 2017 (AB 86 f.) die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat mit dieser Tätigkeit – wie die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat (AB 14; vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 13 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 11 AVIV; Rz. B150 AVIG-Praxis) – nur während 11.747 Monaten innerhalb der vom 4. April 2016 bis 3. April 2018 laufenden Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit (AB 14; vgl. Art. 9 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG befreit wäre, gibt es keine Anhaltspunkte und Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2019, ALV/19/315, Seite 7 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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