200 19 302 IV SCP/SCM/RUL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Juli 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. April 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 14. November 2006 unter Hinweis auf einen Motorradunfall bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 31; vgl. auch AB 1). Die IVB nahm darauf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor (vgl. AB 36, 37, 38, 40, 41) und verneinte mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (AB 47) mangels Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % nach Ablauf eines Jahres den Anspruch auf eine Invalidenrente. Infolge der Neuanmeldung vom 20. April 2008 (AB 48) führte die IVB erneut Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch (vgl. AB 52, 53, 54, 70) und veranlasste unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS B.________ (MEDAS). Gestützt auf deren Expertise vom 16. September 2010 (AB 101.1) verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 8. November 2010 (AB 104) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf eine weitere Neuanmeldung vom 7. September 2012 (AB 105) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein (AB 116). B. Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) ersuchte der Versicherte die IVB erneut um Leistungen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (AB 125) forderte diese den Versicherten auf, eine allfällige seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (AB 44) eingetretene, für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung glaubhaft zu machen bzw. schriftlich zu belegen, andernfalls werde auf sein Gesuch nicht eingetreten. Die hierfür von der IVB angesetzte Frist bis am 18. Februar 2019 lief ungenutzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 3 aus, worauf sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 (AB 126) das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht stellte. Da dieser keine Einwände gegen den Vorbescheid vorbrachte, verfügte die IVB am 4. April 2019 (AB 128) dem Vorbescheid entsprechend. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. April 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung. Seinem Schreiben legte er drei Arztberichte bei. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass bei der Überprüfung der Beschwerde derjenige Sachverhalt massgebend sei, welcher sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bot, weshalb die eingereichten Arztberichte selbst dann nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen könnten, falls gestützt darauf die geltend gemachte Verschlechterung als glaubhaft erschiene. Der Instruktionsrichter wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, anstelle der Leistung des Kostenvorschusses die Beschwerde zurückzuziehen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer am 3. Mai 2019 den Kostenvorschuss. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit Leistungsansprüche geltend gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 2), beschlägt dies nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 5 der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 6 nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenanspruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (AB 104) vorgelegen hat. Zu prüfen ist demnach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 8. November 2010 (AB 104) bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 4. April 2019 (AB 128) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2 Mit Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe immer noch Schmerzen am Fuss, an der Schulter, an der rechten Nackenseite und am Handgelenk. Zudem habe er auch Depressionen (AB 123). Damit ist an sich keine Veränderung glaubhaft gemacht, denn er hat keinerlei Arztberichte eingereicht oder erwerbliche Umstände geltend gemacht, welche auf eine revisionsrechtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 7 relevante Veränderung schliessen liessen. Zudem wurden die obgenannten Schmerzen bereits im Gutachten der MEDAS vom 16. September 2010 (AB 101.1), auf den sich die leistungsablehnende Verfügung vom 8. November 2010 (AB 104) vorwiegend stützte, genannt und beurteilt (AB 101.1/11 Ziff. 3.2.1, 101.1/13 Ziff. 4.1.1.2, 101.1/16 ff. Ziff. 4.1.4 und 4.2.1.1, 101.1/22 Ziff. 4.2.4, 101.1/28 f. Ziff. 6.2); die beklagten Schmerzen waren also bereits bekannt bzw. hatten schon im Referenzzeitpunkt bestanden. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt es der versicherten Person mit der Neuanmeldung massgebende Tatsachenänderungen glaubhaft zu machen, der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (vgl. E. 2.2 hiervor; vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 5. April 2019, 9C_7/2019, E. 2.2, und vom 7. Februar 2019, 9C_51/2018, E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2019 (AB 125) aufgefordert, sein Gesuch mit Unterlagen zu ergänzen, damit die Frage des Eintretens geprüft werden könne; der Beschwerdeführer hat hierauf nicht reagiert. Anders als in der Beschwerde implizit angenommen, musste die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes keine eigenen medizinischen Abklärungen vornehmen. Unter diesen Umständen hat auch das Gericht von dem Sachverhalt auszugehen, der sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. April 2019 (AB 128) bot (vgl. E. 2.2 hiervor; BGer 9C_7/2019, E. 3.3). In der Folge haben die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals C.________, vom 13. August 2018 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3), von Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 14. November 2018 (BB 1) und von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Februar 2019 (BB 2) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 24. April 2019). Damit war gestützt auf die der Beschwerdegegnerin zur Zeit des Verfügungserlasses vorliegenden Akten in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Vielmehr sind die am 24. April 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Arztberichte (BB 1, 2, 3) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 VRPG an die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 8 schwerdegegnerin weiterzuleiten, damit diese die Berichte im Rahmen einer erneuten Neuanmeldung entgegennehme und prüfe, ob gestützt auf diese eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht ist. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt, zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. Dezember 2018 (AB 121) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gleichzeitig sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Arztberichte (BB 1, 2, 3) zum Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.2 in fine an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2019, IV/2019/302, Seite 9 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde zugegangenen Arztberichte (Beschwerdebeilagen 1, 2, 3) werden an die IV-Stelle Bern zur Behandlung als Neuanmeldungsgesuch weitergeleitet. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (mit den Beschwerdebeilagen 1, 2, 3) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.