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Bern Verwaltungsgericht 16.05.2019 200 2019 285

16. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,563 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. März 2019

Volltext

200 19 285 ALV FUE/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2018 – erneut (vgl. Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 127-130, 140-141) – beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (act. IIA 75-76) und am 4. November 2018 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (act. IIA 56-59). Das beco Berner Wirtschaft (seit 1. Mai 2019: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [Amt bzw. Beschwerdegegner]) gab dem Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2018 (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 69) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, weshalb er keine Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2018 eingereicht habe. Am 19. November 2018 (Posteingang) reichte der Versicherte den Nachweis für diverse Stellenbemühungen ein (act. II 70-77). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (act. II 93-95) stellte das Amt den Versicherten wegen erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ab dem 1. November 2018 im Umfang von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 98-99) wies das Amt mit Entscheid vom 13. März 2019 (act. II 120-123) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2019 Beschwerde, welche vom Amt am 10. April 2019 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2019 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. März 2019 (act. II 120-123). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen im Monat Oktober 2018 ab 1. November 2018 im Umfang von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei streitigen zwei Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend den Monat Oktober 2018 nicht innerhalb der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2 hiervor), sondern erst am 14. November 2018 (act. II 74, 77) und damit verspätet eingereicht hat. Weiter ist aufgrund des vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 unterzeichneten Schreibens „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ (act. II 42) belegt, dass er über das Erfordernis, die getätigten Arbeitsbemühungen auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ festzuhalten und dieses Formular jeweils spätestens bis zum fünften Tag des folgenden Monats einzureichen, in Kenntnis gesetzt wurde. Mit demselben Schreiben (act. II 42) wurde er auf die Broschüre „Kundeninformation – Was Sie als RAV-Kundin oder RAV-Kunde wissen müssen und von uns erwarten können“ (abrufbar unter: <www.vol.be.ch>) hingewiesen. In dieser Informationsbroschüre wird mehrfach auf die massgebliche Frist sowie die Rechtsfolge bei Versäumnis aufmerksam gemacht (S. 10-11 und 13). Dieselbe Information findet sich auch auf den jeweiligen Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (z.B. act. II 78). Schliesslich musste der Beschwerdeführer auch deshalb um die Regel zur Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV wissen, weil er hierüber bereits im Rahmen einer früheren Anmeldung zum Leistungsbezug informiert worden war (act. II 4). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die besagte Frist in Kenntnis der geltenden Regeln nicht eingehalten hat. Ein entschuldbarer Grund, welcher das Verpassen der Frist rechtfertigen würde, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Bei diesen Gegebenheiten hat der Beschwerdeführer die vorgesehene Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2018 ohne entschuldbaren Grund verpasst, womit er in An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 6 wendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben (Art. 30 Abs. 3bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Der Beschwerdegegner hat zwei Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am „Einstellraster“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE orientiert (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis), wonach die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode, was als leichtes Verschulden taxiert wird, bei drei bis vier Tagen liegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.C/1). Ferner hat der Beschwerdegegner dem Umstand, dass die Kontrollperiode durch die erst am 22. Oktober 2018 erfolgte Anmeldung (act. IIA 75-76) verkürzt war, durch eine Herabsetzung der vorgesehenen Einstelltage auf lediglich zwei Tage Rechnung getragen. Damit liegt das verfügte Einstellmass von zwei Tagen im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens (vgl. hierzu BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1) und ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2019 (act. II 120-123) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2019, ALV/19/285, Seite 7 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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