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Bern Verwaltungsgericht 09.05.2019 200 2019 282

9. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·1,995 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 15. März 2019

Volltext

200 19 282 IV KNB/REL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, zuletzt als … und … tätig, meldete sich im Juli 2010 unter Hinweis auf seit Oktober 2008 bestehende Schulter-, Arm- und Handbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht wurde ihm in der Folge für die Zeit von Januar bis September 2011 eine befristete ganze Invalidenrente (IV-Rente) ausgerichtet (act. II 79). Am 22. Januar 2019 beantragte der Versicherte die Vergütung einer automatischen Sturzalarm-Uhr (Antwortbeilage der IVB [act. IIA] 289). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019 (act. IIA 290) stellte die IVB dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Verfügung vom 15. März 2019 lehnte die IVB – wie im Vorbescheid angekündigt – die Übernahme der Kosten für eine Sturzalarm-Uhr ab (act. IIA 299). B. Dagegen erhob der Versicherte am 7. April 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Erstattung der Kosten für eine „Sturzmeldealarm-Uhr“. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. März 2019 (act. IIA 299). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Sturzalarm-Uhr als Hilfsmittel der IV. 1.3 Die Kosten für die Anschaffung (und allenfalls Abonnementskosten) der streitigen Sturzalarm-Uhr und damit der hier massgebliche Streitwert liegen unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidg. Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 HVI ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 5 Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (SVR 2017 IV Nr. 61 S. 190 E. 4.1). 2.3 Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14; SVR 2008 IV Nr. 45 S. 153 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der Kosten für eine Sturzalarm- bzw. Sturzmeldealarm-Uhr (act IIA 289 und Beschwerde vom 7. April 2019). Er macht geltend, dass er seit Jahren auf Hilfe angewiesen sei nach Schäden, unter welchen er infolge verschiedener Operationen, eines „Sportunfalls“ sowie vieler Stürze leide. Seit der Halsoperation erleide er rund fünf Stürze pro Monat. Nach einem Sturz könne er unter Umständen ein Telefon nicht mehr bedienen da er eine versteifte Wirbelsäule habe. Da er alleine lebe, würde er bei einem ungünstigen Sturz „tagelang unbemerkt“ auf dem Boden liegen bleiben (act. IIA 289). 3.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für die Sturzalarm-Uhr unter Hinweis auf die abschliessende Aufzählung des HVI-Anhangs (vgl. angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 [act. IIA 299]). 3.3 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Liste der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVI abschliessenden Charakter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 6 Innerhalb der jeweiligen Kategorien ist jeweils zu prüfen, ob das beantragte Hilfsmittel in der Aufzählung aufgeführt ist (vgl. E. 2.3 vorstehend). Vorliegend kommt für die beantragte Sturzalarm-Uhr – wenn überhaupt – als einzige mögliche Hilfsmittelkategorie die Ziffer 15 „Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt“ in Frage. Innerhalb dieser Kategorie können die Unterkategorien „Seitenwendegeräte“ (Ziffer 15.04), „SIP-Videophones“ (Ziffer 15.06), „Beiträge an massgefertigte Kleider“ (Ziffer 15.07), „Sturzhelme“ (Ziffer 15.08), „Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile“ (Ziffer 15.09) sowie „Spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Kinder ohne Kopf- und Rumpfkontrolle“ (Ziffer 15.10) für die Sturzalarm-Uhr offensichtlich ausgeschlossen werden. Auch der Ziffer 15.02 „Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte“ kann das Hilfsmittel nicht zugeordnet werden, da die Hilfsmittel dieser Unterkategorie ausschliesslich für schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind, vorgesehen sind. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht schwer sprech- oder schreibbehindert. Ebenso ist für den Beschwerdeführer ein Hilfsmittel gemäss Unterkategorie Ziffer 15.05 HVI-Anhang „Umweltkontrollgeräte“ ausgeschlossen, da diese nur leihweise abgegeben werden können sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbstständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Zu dieser Kategorie zählt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Mit Blick auf das vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassene Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > IV > Grundlagen IV > Individuelle Leistungen > Kreisschreiben; Stand 1. Januar 2019]) wird zudem klar, dass unter die Hilfsmittelkategorie Ziffer 15.05 „Umweltkontrollgeräte“ zwar auch Sendegeräte gehören, doch wird klargestellt, dass die entsprechenden Komponenten für die Bedienung von Notrufsystemen von der IV nicht übernommen werden (Rz. 2176 KHMI).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 7 3.4 Nach dem Dargelegten ist die vom Beschwerdeführer beantragte Sturzalarm-Uhr keiner Hilfsmittelkategorie oder -unterkategorie gemäss HVI-Anhang zuzuordnen, weshalb die Kostengutsprache für die Abgabe eines entsprechenden Hilfsmittels zu verneinen ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch vom 22. Januar 2019 (act. IIA 289) zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde bereits durch die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass er sich bei finanziellen Schwierigkeiten beispielsweise an die Pro Infirmis wenden könnte. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass er sich für die von ihm befürchtete Notfallsituation im Übrigen auch weitgehend selber organisieren kann: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Sturz ein bei sich getragenes Mobiltelefon oder Smartphone nicht mehr zu bedienen und damit Hilfe anfordern vermöchte, könnte er sich mit einer oder mehreren Bezugspersonen dahingehend absprechen, dass diese bei ihm in der Wohnung vorbeischauen, sofern er sich nicht täglich zu einer abgemachten Zeit meldet. 4. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 (act. IIA 299) als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1’000.– festzulegen. Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf Fr. 500.– festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 8 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege: 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 5.3.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Prozessarmut ist aufgrund der Akten und angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (Beschwerdebeilage [act. I]). Im vorliegenden Fall war das Verfahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, so dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Damit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 113 VRPG – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2019, IV/19/282, Seite 9 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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