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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2019 200 2019 262

20. September 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,488 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. März 2019

Volltext

200 19 262 ALV publiziert in BVR 2020 S. 360 SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. September 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 2 Sachverhalt: A. Während einer ersten Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 10. Oktober 2016 bis 9. Oktober 2018 trat der 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) am 24. April 2017 eine Stelle auf Abruf bei der E.________ AG im Stundenlohn an (Akten der Arbeitslosenversicherung [act. IIA] 131 ff.). Die Arbeitslosenversicherung rechnete ihm das dort erzielte Einkommen in der Folge jeweils als Zwischenverdienst an (vgl. act. IIA 3 f., 16 f., 21 f., 31 f., 38 f., 66 f., 73 f., 78 f., 84 f., 91 f., 98 f., 102 f., 107 f., 119 f., 126 f.). Im April 2018 erfolgte eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Akten der Invalidenversicherung [act. III] 1; vgl. act. IIA 55 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 verneinte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern (heute: Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse; nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegner) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer neuen Rahmenfrist ab dem 10. Oktober 2018, weil der Arbeits- und Verdienstausfall nicht anrechenbar sei (act. II 181 ff.). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt C.________, am 7. Januar 2019 Einsprache (act. II 171 f.), welche er am 20. Februar 2019 innert Nachfrist nachbegründete (act. II 38 ff.). Mit Entscheid vom 6. März 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab (act. II 33 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt C.________, am 3. April 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 3 zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Nach Eingang der im Rahmen gerichtlicher Beweismassnahmen einverlangten IV-Akten (act. III) erhielt der Beschwerdegegner mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2019 Gelegenheit, zu den in der Verfügung dargelegten ersten Erwägungen des Gerichts bis zum 12. Juni 2019 Stellung zu nehmen. Es stehe ihm frei, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 verwies der Beschwerdegegner vollumfänglich auf seine Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 4 cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 6. März 2019 (act. II 33 – 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 10. Oktober 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a; E. 2.2 nachfolgend), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b; E. 2.3 nachfolgend), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e; E. 2.4 nachfolgend), vermittlungsfähig ist (lit. f; E. 2.5 nachfolgend) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 2.2 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 5 2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die die versicherte Person normalerweise während ihres letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat (Art. 4 Abs. 1 AVIV). Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist der Ausfall an normaler Arbeitszeit in der Regel auf Grund der im Beruf oder Erwerbszweig der versicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln. Besteht hingegen eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bemisst sich die normale Arbeitszeit nach der persönlichen Arbeitszeit der versicherten Person. Wird die Arbeit vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen, gilt im Allgemeinen die auf dieser besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, sodass die versicherte Person während der Zeit, da sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen anrechenbaren Verdienstausfall erleidet. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Der Beobachtungszeitraum kann dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (BGE 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262, 107 V 59 E. 1 S. 61; SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99 E. 1.2 f.). 2.3.2 Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle ist als Überbrückungstätigkeit zu werten und nicht anstelle der letzten Vollzeittätigkeit als massgebendes letztes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVIV zu betrachten. Je länger dieses Arbeitsverhältnis auf Abruf jedoch dauert, desto mehr ist davon auszugehen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 6 dass die neue Arbeitssituation für die versicherte Person zur Normalität wird und desto mehr geht der Gedanke der Schadenminderung verloren; die versicherte Person kann sich folglich nicht mehr darauf berufen, das Arbeitsverhältnis überbrückungsweise eingegangen zu sein (BGE 139 V 259 E. 5.1 S. 261; ARV 2015 S. 333 E. 4.2). Ist das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Schadenminderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen, erleidet die versicherte Person dem Grundsatz nach keinen anrechenbaren Verdienstausfall (BGE 139 V 259 E. 5.3.1 S. 262; SVR 2014 ALV Nr. 8 S. 23 E. 2.2 und S. 24 E. 3.3 f.). 2.4 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten grundsätzlich erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG) Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 7 zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.5.1 Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwischenverdienst bei Auffinden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teilzeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Arbeitgeber entsprechend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b). 2.5.2 Körperlich oder geistig Behinderte gelten nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Behinderung im Sinne dieser Bestimmung meint eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss (ARV 2006 S. 142 E. 1.2, 2003 S. 58 E. 2a). Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 8 versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfänglichen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 142 V 380 E. 3.2 und E. 3.3.1 S. 382, 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer während einer ersten Rahmenfrist zum Leistungsbezug vom 10. Oktober 2016 bis 9. Oktober 2018 eine unbefristete Stelle auf Abruf bei der E.________ AG im Stundenlohn antrat (act. IIA 131 ff.), dass dieses Abrufarbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Prüfung, ob der Beschwerdeführer über den 9. Oktober 2018 hinaus Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, ungekündigt war und in unveränderter Form weiterbestand. Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer das betreffende Arbeitsverhältnis per 24. April 2017, d.h. rund 11/2 Jahre vor Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug aufnahm und dass er damit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Hinblick auf eine neue Rahmenfrist während mehr als 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. act. IIA 3 f., 16 f., 21 f., 31 f., 38 f., 66 f., 73 f., 78 f., 84 f., 91 f., 98 f., 102 f., 107 f., 119 f., 126 f.; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). 3.2 Die Parteien haben das Abrufarbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der E.________ AG in Bezug auf die bisherige, am 9. Oktober 2018 abgeschlossene Rahmenfrist für den Leistungsbezug übereinstimmend und aufgrund der Akten zu Recht als Überbrückungstätigkeit gewertet. Umstritten ist hingegen, ob die betreffende Tätigkeit inzwischen zur normalen Tätigkeit geworden ist. Hiervon geht der Beschwerdegegner aus, dies mit der Folge, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr darauf berufen kann, das Arbeitsverhältnis (allein) im Rahmen der Schadenminde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 9 rungspflicht überbrückungsweise eingegangen zu sein, womit das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr im Rahmen der Schadenminderungspflicht als Zwischenverdienst anzurechnen ist und der Beschwerdeführer (dem Grundsatz nach) keinen anrechenbaren Arbeits- resp. Verdienstausfall mehr erleidet (vgl. E. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer beruft sich für diese Einschätzung auf den Entscheid des Bundesgerichts (BGer) vom 24. April 2014, 8C_46/2014. Dem kann hier nicht gefolgt werden. Unbeachtlich geblieben sind bei dieser Beurteilung die im vorliegenden Fall laufenden Abklärungen der Invalidenversicherung und die für solche Fälle besondere höchstrichterliche Rechtsprechung nach SVR 2015 ALV Nr. 16 S. 47. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. April 2018 wegen psychischer Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (act. III 1; vgl. act. IIA 55 f.). Die entsprechenden, bereits auch im Verfahren der Arbeitslosenversicherung aktenkundigen (act. IIA 62) Diagnosen wurden im Rahmen von mehreren Abklärungsterminen von Seiten der psychiatrischen Dienste D.________ gestellt (siehe Abklärungsbericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 20. November 2017 [act. III 12]). Aus den gerichtlich edierten Akten der Invalidenversicherung ergibt sich dabei weiter, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in einem „Arztbericht: Berufliche Integration“ vom 23. April 2018 zu Handen der IV-Stelle Bern unter Verweis auf den betreffenden Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ ausführte, der Beschwerdeführer sei aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Körperlich sei er nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Aufgrund rezidivierender Stellenverluste und Arbeitslosigkeit (aktuell Langzeit) in den vergangenen 20 Jahren sowie des fortschreitenden Alters seien die Chancen des Patienten, eine neue Stellung zu finden, sehr gering geworden, obwohl der Patient sehr motiviert und leistungsbereit sei und unter der Arbeitslosigkeit leide (act. III 14, insbesondere S. 3). Anlässlich des Erstgesprächs bei der IV- Stelle Bern vom 7. Mai 2018 wurden hinsichtlich Belastungsfaktoren die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die Feststellung der Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 10 fachperson protokolliert, der Beschwerdeführer sei langzeitarbeitslos, arbeite aktuell auf Abruf, eine Situation, die nicht immer einfach sei (act. III 17 S. 2). Mit Arztbericht vom 14. August 2018 berichteten die psychiatrischen Dienste D.________ über die laufende Behandlung des Beschwerdeführers und attestierten Einschränkungen im Rendement wie in zeitlicher Hinsicht (die Arbeitsfähigkeit betrage 4 – 6 Stunden täglich bei maximaler Leistungsfähigkeit von 80% [act. III 28 S. 5]). Die IV-Stelle erachtete in der Folge gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (act. III 38) den Sachverhalt als noch nicht hinreichend abgeklärt, weshalb sie am 16. Mai 2019 weitere Beweismassnahmen angeordnet hat (act. III 39). 3.3.2 Aufgrund der nach dem Dargelegten noch nicht abgeschlossenen Abklärungen der Invalidenversicherung und des damit andauernden Schwebezustands ist der Beschwerdegegner gegenüber dem nicht offensichtlich vermittlungsunfähigen Beschwerdeführer grundsätzlich vorleistungspflichtig (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Beim Zusammenkommen einer Vorleistung nach Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ATSG mit einer im Rahmen der Schadenminderungspflicht überbrückungsweise eingegangenen Abruftätigkeit liegt ein nicht ausser Acht zu lassender Unsicherheitsfaktor vor, der bei der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf üblicherweise nicht hineinspielt. Dieser besonderen Situation ist bei der Beurteilung der Frage, ob mit der Abruftätigkeit (bereits) eine Dauerlösung vorliegt, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspricht, Rechnung zu tragen. So hat das Bundesgericht im erwähnten Urteil, bei dem es wie vorliegend um die Eröffnung einer zweiten Leistungsrahmenfrist bei laufendem IV-Verfahren mit Unsicherheit über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Schwebezustand) und damit grundsätzlicher Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ging, entschieden, bei einem im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung zwei Jahre dauernden Arbeitsverhältnis auf Abruf sei das rechtsprechungsgemässe Erfordernis einer über mehrere Jahre ausgeübten Tätigkeit nach den Bedürfnissen des Arbeitgebers nicht gegeben. Es könne nicht gesagt werden, es liege eine Dauerlösung vor, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspreche, weshalb ein anrechenbarer Arbeitsausfall ausnahmsweise weiterhin zu bejahen sei (SVR 2015 ALV Nr. 16 S. 47 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 11 3.3.3 Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Es liegt ebenfalls ein Fall mit grundsätzlicher Vorleistungspflicht des Beschwerdegegners bei laufendem IV-Verfahren mit Unsicherheit über die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Schwebezustand) vor. Das Arbeitsverhältnis auf Abruf dauerte im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung am 10. Oktober 2018 im Fall des Beschwerdeführers erst knapp 11/2 Jahre und auch die gesamten übrigen Umstände lassen nicht abweichend von SVR 2015 ALV Nr. 16 S. 47 darauf schliessen, die Arbeit auf Abruf sei für den Beschwerdeführer zur Normalität geworden. Vielmehr ist erstellt und nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sich auch nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses auf Abruf während der gesamten Zeit unverändert um eine Festanstellung mit Normalarbeitszeit resp. einem Fixpensum bemüht hat (sowohl bei der E.________ AG [act. II 149 – 151] als auch bei Dritten [act. II 45 – 148]), um die Situation mit Arbeitslosigkeit resp. einem Arbeitsverhältnis lediglich auf Abruf zu beenden. Damit kann vorliegend nicht gesagt werden, es sei im Zeitpunkt der erneuten Anspruchsbeurteilung am 10. Oktober 2018 mit der Abruftätigkeit für die E.________ AG bereits eine Dauerlösung vorgelegen, die nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entsprochen hätte. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall ist somit auch für die Zeit ab dem 10. Oktober 2018 zu bejahen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (act. II 33 ff.) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Oktober 2018 und anschliessend neuer Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, ob das Zwischenverdiensteinkommen des Beschwerdeführers in den Monaten Oktober und November 2018 über der Kompensationsschwelle lag, wie der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 11. Juni 2019 geltend macht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 12 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.-festgelegt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt C.________ von der B.________ AG vertreten. Mit ergänzter Kostennote vom 24. Juni 2019 wurde ein Aufwand von 10.45 Stunden à Fr. 180.-- (= Fr. 1'881.--) zuzüglich Fr. 18.-- Auslagen, total Fr. 1'899.--, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung wird damit auf Fr. 1'899.-- festgesetzt; diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2019, ALV/19/262, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse, vom 6. März 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'899.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse - Amt für Arbeitslosenversicherungen des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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