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Bern Verwaltungsgericht 14.05.2019 200 2019 26

14. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,009 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Volltext

200 19 26 ALV JAP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. November 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIA] 177-178) und stellte am 5. Dezember 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2016 (act. IIA 148-151). Am 12. September 2018 stellte der Versicherte ein Gesuch um Pendlerkostenbeiträge (Dossier RAV Bern West [act. IIC] 202-204), welches das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (damals: beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [Beschwerdegegner]) mit Verfügung vom 19. September 2018 (act. IIC 207-208) ablehnte mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzung sei nicht erfüllt, da der Arbeitsort nicht ausserhalb der Wohnortsregion liege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2018 (Dossier Rechtsdienst [act. II] 11-13) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2018 (act. II 20-22) ab. B. Am 14. Januar 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 sowie der Entscheid vom 19. September 2018 seien aufzuheben. Dem Beschwerdeführer seien die Pendlerkosten ab 13. August 2018 (Zeitpunkt der Anstellung) für sechs Monate auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (act. II 20-22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge ab 13. August 2018. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (maximal 67 km pro Weg [vgl. Routenplaner Google Maps bzw. Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 3; Akten des Beschwerdeführers {act. I} 5, 9] x 2 [Hin- und Rückweg] x durchschnittlich monatlich 21,7 Arbeitstage [vgl. Art. 40a AVIV] x 6 Monate [Art. 68 Abs. 2 AVIG] x 0.50 Fr./km [Art. 92 AVIV i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b AVIV sowie Art. 3 der Verordnung des WBF vom 18. Juni 2003 über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kurs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 4 besuch {WBF; SR 837.056.2}; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung {TC}, L21 {abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis}]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Arbeitslosenversicherung den Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnortregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). 2.2 Der Arbeitsort liegt in der Wohnortsregion der versicherten Person, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht, deren Länge 50 km nicht übersteigt (Art. 91 lit. a AVIV); oder die versicherte Person ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihr zur Verfügung steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 lit. b AVIV). 2.3 Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch (Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b [Art. 92 AVIV]). 2.4 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 5 innerhalb der Landesgrenzen. Ausnahmsweise erhält die versicherte Person einen Betrag entsprechend den nachgewiesenen notwendigen Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung ihr nicht zugemutet werden kann (Art. 85 Abs. 2 AVIV). Das WBF bestimmt die Ansätze für die Beiträge bei Benützung privater Fahrzeuge (Art. 85 Abs. 3 lit. b). 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 13. August 2018 (befristet bis März 2019) für die C.________ AG, Arbeitsort D.________ GmbH in …, tätig (act. IIC 204, 263; act. II 9; act. I 4). Gestützt auf die Akten ist ausgewiesen (act. I 5-7) und zwischen den Parteien unbestritten (Beschwerde S. 3 f. Ziff. III Ziff. 3; act. I 5-7; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 2), dass die öffentliche Verkehrsverbindung vom Wohnort des Beschwerdeführers in … bis zum Arbeitsort in … die Länge von 50 km übersteigt und es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Arbeitszeiten (act. IIC 204) nicht möglich ist, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Umstritten ist dagegen, ob der Arbeitsort noch in der Wohnortsregion liegt (Art. 91 lit. b AVIV; vgl. E. 2.2 hiervor), mithin ob der Beschwerdeführer den Arbeitsort vom Wohnort aus mit einem PW innert einer Stunde erreichen kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 6 Die durchschnittliche Fahrzeit kann nach der für das Verwaltungsgericht unverbindlichen Verwaltungsweisung (vgl. E. 2.5 hiervor) mit einem Computerprogramm wie z.B. „…“ ermittelt werden (AVIG-Praxis AMM L20). Der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach einzig die Fahrzeit gemäss Routenplaner massgebend sei, es sich bei Art. 91 lit. b AVIV um eine „Bestimmung per Definition handelt“ und Staus oder witterungsbedingte Verzögerungen keine Berücksichtigung fänden (act. II 21; Beschwerdeantwort Ziff. III Art. 2), ist jedoch nicht zu folgen. Die besagte Bestimmung legt lediglich im Sinne einer Legaldefinition fest, was unter dem Begriff der Wohnortsregion nach Art. 68 Abs. 1 lit. a AVIG zu verstehen ist, ohne dabei die Bemessung der Fahrzeit zu regeln. Wenngleich entsprechende Software-Applikationen einen Hinweis auf die Fahrzeiten liefern mögen, können deren Ergebnisse nicht als absolute Werte herangezogen werden. Entscheidend sind allemal die konkreten und effektiven Umstände des Einzelfalls. So sind beispielsweise sehr wohl auch mögliche Bauarbeiten oder Staus zu Stosszeiten zu berücksichtigen (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 68-70 N. 11). Bei einem Schichtbeginn um 5.30 bzw. 14.00 Uhr und Schichtende um 14.10 bzw. 22.10 Uhr (act. IIC 204) dürfte kein grosses Verkehrsaufkommen herrschen und die seitens der Verwaltung im Internet (<www.routesearch.ch>) berechnete Fahrzeit von 59 Minuten pro Weg (act. II 9; act. IIC 207) theoretisch allenfalls einzuhalten sein. Es ist jedoch durch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Screenshots (act. I 9; act. II 8) hinreichend ausgewiesen, dass die effektive Fahrzeit selbst bei den antizyklischen Fahrzeiten – wohl v.a. aufgrund der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Bereich der notorisch bestehenden Baustellen auf der Autobahn A1 – regelmässig über eine Stunde beträgt, was seitens des Beschwerdegegners denn auch nicht bestritten wird. Folglich steht fest, dass der Arbeitsort ausserhalb der Wohnortregion des Beschwerdeführers liegt. 3.2 Unklar ist die im bisherigen Verwaltungsverfahren noch nicht geprüfte, kumulative Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Einbusse (Art. 68 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 94 AVIV). Der Beschwerdegegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Entschädigung bei der Anstellung im Stundenlohn und ohne fix definiertes Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 7 pensum (act. I 4) variiert und der Beizug einer einzigen Lohnabrechnung (Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Ziff. 5; act. I 10) keine aussagekräftige Berechnungsgrundlage bietet (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Art. 3; vgl. auch act. IIC 227). Massgebend ist allemal der effektive Verdienst (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 294). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Höchstdauer des Anspruchs auf Pendlerkostenbeiträge von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 geltend macht. Zwar wurde der ursprünglich für maximal drei Monate vorgesehene Einsatz (act. I 4) verlängert (act. IIC 263), die Beiträge werden indes lediglich innerhalb der Rahmenfrist ausgerichtet (Art. 68 Abs. 2 AVIG). Diese lief jedoch per 8. Januar 2019 aus (act. IIA 106; act. IIC 252). In Bezug auf die vorerwähnten bisher nicht abgeklärten Fragen ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 3.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2018 (act. II 20-22) aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 22. März 2019 auf Fr. 1‘772.10 (Honorar Fr. 1‘592.10, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.30 und MWSt. von Fr. 126.70 [7.7 % auf Fr. 1‘645.40]) festzusetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 26. November 2018 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘772.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2019, ALV/19/26, Seite 9 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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