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Bern Verwaltungsgericht 08.05.2019 200 2019 248

8. Mai 2019·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·686 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019

Volltext

200 19 248 UV FUE/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Mai 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/2019/248, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 bestätigte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) ihre Verfügung vom 31. Oktober 2018, womit sie die Ausrichtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 25. April 2018 abgelehnt hatte. - Dagegen erhob A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. März 2019 Beschwerde (beim Gericht eingegangen am 29. März 2019). - Nachdem der Instruktionsrichter die Sendungsinformationen betreffend den mittels A-Post Plus versandten Einspracheentscheid eingeholt hatte, räumte er der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (vgl. Verfügung vom 2. April 2019). Davon machte sie am 3. Mai 2019 Gebrauch. - Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger – bzw. hier dem Versicherungsgericht – eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG, erster Satz).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/2019/248, Seite 3 - Aufgrund der Sendungsverfolgung („Track & Trace-Auszug“ [in den Gerichtsakten]) ist erstellt und zudem unbestritten (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019), dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2019 am Samstag, 23. Februar 2019, in das Postfach des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gelegt wurde. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonntag, 24. Februar 2019, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am Montag, 25. März 2019. Somit ist die am 27. März 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der (unbelegt gebliebene) Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin eröffne ihre Entscheide zuweilen mit der Versandart A-Post Plus und manchmal eingeschrieben, was willkürlich sei (vgl. Eingabe vom 3. Mai 2019), ändert daran nichts. Denn im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen; die Eröffnung von Verfügungen mittels A-Post Plus ist zulässig (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2018, 8C_586/2018, E. 5 f.; vgl. auch BVR 2019 S. 83 ff. und S. 91 f.). - Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich unter diesen Umständen (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Für diesen kostenlosen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m Art. 61 lit. a ATSG) Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. März 2019 wird nicht eingetreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2019, UV/2019/248, Seite 4 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Suva (samt Kopie der Eingabe vom 3. Mai 2019) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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